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1d8

der

Diese Taxe erhöht sich bei Fahrten bis zum Weißgerber'schen
Hause (dieses mit inbegriffen):

für 1 Person auf - Mk. 70 Pfg.

„ 2 „ «1 „ 20 „

„ 3u»4 „ „ 1 „ 50 „

Vorübergchendes Anhalten unterwegs wird nicht vergütet, so lange die Dauer
Fahrt dadurch nicht auf mehr als V4 Stunde ausgedehnt wird.

Längeres Warten ist nach Abschnitt X. zu vergüten.

II. Bei Eisenbahn-Nachtzügen, d. i. nach 11 Uhr Abends bis Morgens 5 Uhr
zahlt man für Fahrten von den Bahnhöfen in die Stadt und umgekehrt, das Doppelte
ser Taxe.

III. Die gleiche Taxe wie unter I. und II. gelten auch für die Fahrten von
und zu den Häusern über die Brücke, und zwar einerseits bis nach Neuenheim (dieses
mit eingeschlossen) anderseits bis zu Heydweillers Haus, jedoch mit einem Zuschlag
von 50 Pfennigen, mögen 1 oder 4 Personen fahren. Das Gleiche zahlt man auch
für eine Fahrt bis zum Wirthshause in der Hirschgasse.

Für Fahrten in die Mönchhofstraße (das vr. Klose'sche Haus
eingeschlossen) zahlen 1 und 2 Personen 1 Mk. 50 Pfg. und 3 oder 4
Personen 2 Mark.

IV. Für leichtes Handgepäck wird nichts bezahlt. Schweres Gepäck, Z. B-
Kisten,' Koffer, vergütet man mit 20 Pfg. das Stück. Kinder unter 6 Jahren, wenn
sie mit Erwachsenen fahren, werden unentgeltlich mitgenommen.

V. Für

ohne

^ahrten auf Bälle, in's Theater und zu Konzerten zahlt man,
Rückficht auf die Zahl der Personen:

im Stadtbezirke ....... 1 Mk. — Pfg.

von und zu den jenseits der Brücke gelegenen Häusern 1 Mk. 40 Pfg.

Ebensoviel kostet das Abholen. Nach Mitternacht erhöhen sich die Taxen um je
40 Pfg.

Für die einfache Fahrt zu dem Friedhofe zahlen 1 oder 2 Per-
sonen eine Taxe von 1 Mk., 3 oder 4 Personen eine solche von 1 Mk.
50 Pfg.; für die Hin- und Rückfahrt findet Vergütung nach der Zeit
Ziff. VII.) statt.

VI. Drofchkentarif. (Siehe Seite 199.)

Bei den Fahrten unter Ziffer 25 und 26 erhöht sich die Taxe um 2 Mk., wenn
die Hin- oder RüSfahrt, und um 3 Mk., wenn beide Fahrten über Schloß und
Wolfsbrunnen gehen.

Bei den Fahrten ist überall ein l^stündiger Aufenthalt an jedem genannten
Orte mit eingerechnet; wo mehrere Haltplätze genannt sind, kann die Aufenthaltszeit
auch auf einen vereinigt werden.

Bei längerem Aufenthalt sind für jede angefangene Stunde 50 Pfg. weiter
zu entrichten.

VII. Alle übrigen Fahrten werden nach der Länge der Zeit bezahlt und zwar:

1 Pers.

1/4 Std.: 50Pfg.,

1 Pers.

1/2 Std.: 1 Mk. - Pfg.,
s/4Std.:1 „ 50 „
1Std.:2 „ - .

Jede weitere H4 Std. kostet:

4 Pers.

1 M. 20 Pfg.

3 u. 4 Pers.

1 Mk. 70 Pfg.

2 „ 20 „

2 „ 60 „

(zusammen) 50 Pfg.

65 „

2 Pers. 3 Pers.

90 Pfg., 1 Mk. 5 Pfg.,

2 Pers.

1 Mk. 40 Pfg.,

1 „ 80 „

2 „ 20 „
für 1 und 2 Personen
für 3 nnd 4 Personen

Bei Fahrten außerhalb der Stadt und zwar weiter als s/4 Stunde von derselben
entfernt, muß, wenn die Drotschke leer zurückgeht, für die Zeit der Rückfahrt die Hälfte
der Taxe vergütet werden.

Dies betrifft jedoch nicht die unter I., II., III. und VI. geregelten Fahrten.

VIII. Hält der Kutscher bei einer nicht in Abschnitt I., II., III. und VI. ge-
regelten Fahrt, ausnahmsweise die Vergütung nach der Zeit, nicht für ange-
meffen, so ist es seine Sache, sosort bei Annahme des Austrages dasür zu sorgen,
daß eine ausdrückliche Nebereinkunft geschloffen wird: andernfalls kann er nie mehr als
die Gebühr nach der Zeit beanspruchen.
 
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