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209

I. Bei den gegen Vjjährige Miethe-Zahlung vermietheten Wohnungen
gelten als übliche Zieltage zum Wohnungswechsel:

Ostermontag,

Johannistag,

Michaelistag,

Zweiter Weihnachtstag.

II. Kündigungen haben längstens an einem dieser 4 Zieltage zu geschehen, wenn
der Auszug an dem darauf folgenden Ziele erfolgen soll. Beträgt die Miethe jedoch
nur 70 Mark per Jahr oder darunter, so darf die Kündigung auch im Laufe eines
Vierteljahres geschehen, immerhin aber nicht später als vier Wochen vor dem zum
Auszug beabfichtigten Ziele.

III. Sowohl die Vermiether, als auch die abgehenden Mietber haben dafür be-
sorgt zu sein, daß die Wohnungen jeweils an dem betrcsfenden Zieltagr, beziehungs-
weise an dem zunächst darauf folgendsv Werktage geräumt werden, damit die neuen
Miether rechtzeitig einziehen können.

IV. Eine gesetzliche Frist für cin längeres Verbleiben in einer
Wohnung besteht nicht und kann nur durch ein ganz unabweisbares Hinderniß,
z. B. eine schwere Krankheit, eine Verzögerung im Ausziehen begründet werden.

V. Bei monatweise, jedoch auf unbestimmte Zeit, vermietheten Wohnungen
hat eine Kündigung mindestens 14 Tage vor Ablauf desjenigen Monats zu geschehen,
an dessen Schluß der Auszug stattfinden soll, andernfalls die Miethe für einen weiteren
Monat gültig erscheint.

Jst jedoch die Miethe auf eine bestimmte Zahl von Monaten abgeschlosfen, so fällt
eine besondere Kündigung nicht mehr nöthig, sondern die Miethe endigt von selbst auf
den bereits voraus bestimmten Termin.

VI. Bei Wohnungen, welche an Studirende abgegcbcn werden, kommen vor-
stehende Bestimmungen nicht zur Anwendung, sondern es gelten solche Wohnungen je-
weils aus ein Semester vermiethet. Sotl die Btiethe auf ein weiteres Semester ausge-
Lehnt werden, so hat eine neue Vereinbarung vor Schluß des begonnenen zu geschehen.

Beim Sommer-Semester find die Studirenden berechtigt, ihre Wohnungen vom
8. April bis Ende August zu benützen nnd beim Winter-Semester vom 1. Oktober bis
Ende März.

Miethet ein Studirender eine Wohnuug für mehrere Semester, so steht es ihm zu,
dieselbe auch während der ganzen dazwischen liegenden Ferien zu benützen.

VII. Jm Allgcmcinen ist bei Mieih-Angelegenheiten den billig erscheinenden An-
sprüchen der Betheiligten Rechnung zu tragen und empfiehlt sich z. B. zur Vermeidung
von Störungen darauf zu achten, daß bei einem Wohnungswechsel etwaige Aus-
besserungen nicht gleichzeitig in mehreren Zimmern, sondern nur in einem nach dem
anderen vorgenommen werden, damit solche Wohnungen in ihreni einen Theile doch
benutzbar bleiben und rechtzeitig bezogen werden können.

Auszug des posttarifes

für Verfendnngen innerhalb des Deutfchen Ueichspoftgebietes.

I. Gewöhnliche Briefe: frankirt unfrankirt

Porto bis zu 15 Grannn einschl.10 Pfg. 20 Pfg.

„ über 15 bis 250 Gramm einschl. . . .20 Pfg. 80 Pfg.

II. Poftkarten müfsen frankirt werden. Das Porto beträgt:

a. für jede einfache Poftkarte.5 Pfg.

b. für jede Postkarte mit Antwort.10 Pfg.

o. für jede Weltpostkarte..10 Pfg.

III. Drucksachen müssen frankirt werden. Gewichtsgrenze: 1 Kilogramm.

Porto bis 50 Gramm einschl.. . 3 Pfg.

„ über 50 Gramm bis 250 Gramm einschl.10 „

„ „ 250 „ „ 500 „ „ .... 20 „

„ „ 500 „ „ 1 Kilogramm . . . . . 30 „

IV. Waarenproben müffen frankirt werden. Gewichtsgrenze: 250 Gr.

Porto ohne Rücksicht anf Entfernung und Gewicht für jede Waarenprobe:
10 Pfg.
 
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