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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1881 — Heidelberg, 1881

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https://doi.org/10.11588/diglit.2467#0185
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der für die

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erlassenen, zur Zeit geltenden ortspolizeilichen Vorschriften, welche für
das größere Publikum von Jnteresse sind.

I. Grdnungs- und Licherheitsxolizei.

Wohnungs-, Fremden- und Dicnstbotkn-Ämeigen.

49 P.-Str.-G.)

1) Auszug aus der Verordnung vom 11. Juni 1870.

§ 2. Die eintretenden Wohnungsveränderungen sind in folgender Weise anzu-
melden:

Jeder Einzug und jeder Auszug ist spätestens zwei Tage nach seinem Beginn
schriftlich bei der Polizeibehörde nach Formular L anzuzeigen:

a.. von dem Besitzer des Wohnhauses oder dem von ihm oder für ihn
aufgestellten Verwalter bezüglich der Meldungen, die sich beziehen auf

1) ihn felbst und seine mit ihm wohnenden Angehörigen,

2) die übrigen in seinem Haushalte wohwenden Personen, wie Dienstboten,
Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Schlafleute, Pfleglinge,

3) seine Miether,

4) die in dem Haushalte des Miethers wohnenden Personen, wie Ange-
hörige, Dienstboten, Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Pfleglinge und die
von dem Miether aufgenommenen Schlafleute, Aftermiether und deren
Angehörige, foweit alle diese Personen mit dem Miether zu-
gleich ein- oder ausziehen.

d. von dem Miether in Bezug auf jede Wohnungsveränderung der mit ihm
wohnenden Famillenangehörigen, Dienstboten, Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge,
Pflcglinge, Aftermiether, Schlafleute, welche mit seiner eigenen
Wohnungsveränderung nicht zusammenfällt.

Personen unter 18 Jahren können außer Betracht bleiben.

Für jede Person ist die Anzeige auf ein befonderes Blatt der Jmpreffen
Formular L zu schreiben. Nur bei Meldungen, die sich auf ein Familien-
haupt beziehen, können Ehefrauen und Kinder auf das gleiche Blatt ge-
schrieben werden.

8 4. Alle diejenigen Personen, welche von auswärts kommend, ihren vorüber-
gehenden oder bleibenden Aufenthalt in einer Gemeinde nehmen, sind, sofern sie das 18.
Lebensjahr zurückgclegt haben, verbunden, spätestens nach 14 Tagen bei der Ortspoli-
zeibehörde schriftlich oder mündlich die in Formular 6 enthaltenen Angaben über ihre
persönlichen Verhältnisie zu machen. Zugleich haben sie die etwa in ihrem Besitze be-
findlichen, zum Ausweise über ihre Person dienlichen Papiere auf Verlangen der Orts-
polizeibehörde vorzuzeigen.

ß 7. Gastwirthe (Jnhaber von LStel ssarniZ) haben Namen, Stand, muthmaß-
liche Aufenthaltszert des Fremden sogleich in das, von ihnen zu führende Fremdenbuch
einzutragen oder von dem Frernden eintragen zu lafsen, und Auszüge davon längstens
bis zum andern Morgen der Polizeibehörde mitzutheilen.

Uebertretungen werden an Geld bis zu 20 Mark bestraft.

(Die Jmpressen zu den Formularen L und 6 werden auf dem Paßbureau —
Bezirksamt — unentgeltlich verabfolgt.)

2) Ortspolizeiliche Vorschrist vom 13. Juni 1871.

8 1. Die Dienstherrschaften, Arbeitgeber und Lehrherrn sind gehalten, auch den
Diensteintritt und Dienstaustritt der nicht mit ihnen zusammenwohnenden
Dienstboten, Fabrik- und Handarbeiter, Gewerbsgehilfen und Lehrlinge spätestens nach
Umfluß von 2 Tagen schriftlich bei der Polizeibehörde anzumelden.

§ 2. Uebertretungen werden an Geld bis zu 20 Mark bestraft.
 
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