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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1881 — Heidelberg, 1881

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https://doi.org/10.11588/diglit.2467#0189
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Z 7. Fleisch kranker und solcher Thiere, welchen vor der Schlachtung Arzneistoffe
beigebracht worden find, darf von auswärts nicht in die hiesige Stadt eingeführt, hier
geschlachtetes nur dann zum Verkauf gebracht werden, wenn von Seiten des Bezirks-
thierarztes der Verkauf vorher gestattet worden ist.

Z 8. Als Gebühr für die Fleischbeschau ist vom Besitzer des Schlachtthiers oder
eingeführten Fleisches rc. an die Gemeindekasse zu entrichten:

a. bei Großvieh, per Stück.30 Pfg.

d. „ Kleinvieh, „ ..20 „

e. „ eingeführtem Fleisch oder eingesührten Fleischwaaren für jeden

einzelnen Transport ohnc Unterschied von Art und Menge . 10 „

8 9. Die Paragraphen 3, 4, 6 und 8 finden keine Anwendung auf die von
Metzgern oder von Kaufleuten feilgehaltenen, von auswärts bezogenen, und auf die
hier gefertigten Flcischwaaren: dieselben sind aber jeder Zeit in den Verkaufslokalen
der Besichtigung durch den Fleischbeschauer unterworfen.

tz 10. Jn den Fleischbänken und Verkaufslokalen darf nur bankwürdiges
Fleisch feilgehalten und verkauft werden (8 12 der Verordnung vom 17. August 1865,
8 14 der Dienstweisung für die Fleischbeschauer).

8 11. Nicht bankwürdiges, d. h. zwar genießbares, aber weniger schmack- und
nahrhaftes Fleisch, wozu insbesondere auch das Fleisch von unter 14 Tagen alten, Lber-
haupt unreifen und schlechtgenährten Kälbern zu rechnen ist, muß aus Rechnung des
Eigenthümers auf die „Freibank" verbracht und dort nach den Anordnungen des Be-
zirksthierarztes verkaust werden.

8 12. Uebertretungen werden an Geld bis zu 50 Mk. bestraft.

2. Ortspolizeiliche Vorschrift vom 18. November 1879 (Trichinensthart«)

„Amerikanisches Schweinefleisch, welches in Fleischbänken, Verkaufslokalitäten, auf
dem Markte, oder an anderen öffentlichen Orten in hiesiger Stadt feilgehalten oder
verkauft wird, muß vorher einer mikroskopischen Untersuchung auf Trichinen unter-
worfen worden sein. Nach geschehener Untersuchung ist jcdes Stück vom Fleischbeschauer
abzustempeln."

Zugleich wird Folgendes bemerkt:

I. Als Trichinenschauer für Hcidelberg wurde im Einverständnissc mit dem Großh.
Landesthierarzt Herr Thierarzt M. Sauter dahicr bcstellt. Der Genannte wird,
salls er an der Vornahme der Trichincnschau verhindert ist, durch Herrn Bezirks-
thierarzt Fuchs dahier vertreten.

II. Auch einheimisches Schweinesleisch wird von dem amtlichen Trichinen-
schauer mikroskopisch uutersucht werdeu, falls dies die Verkäufer oder Käufer derartigen
Fleisches vcrlangen.

III. Die Trichinenschau nimmt Herr Thierarzt Sauter in seiner Wohnung,
Hauptstraße 1, an den Werktagen Morgens zwischen 7 und 8 Uhr, vor.

IV. Als Gebühren werden erhoben:

1) für die mikroskopische Untersuchung eines Stückcs Schweinefleisch auf Trichinen
(ohne Rücksicht auf dessen Größe) 25 Pfg.,

2) für die mikroskopische Untersuchung eincs ganzen Schweines aus Trichinen 50 Pfg.

0. Die Linrichtuilg nnd Ueinhaltung der Lierprkslionen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 11. März 1880.

8 1, Die zur Pression verwendete Luft muß gut ventilirten und reinlich gchal-
tenen Räumen oder dem Freien entnommen werden.

8 2. Die Luftkessel müssen so konstruirt sein, daß ste mittelst einer an der tiefsten
Stelle angebrachten verschließbaren Oeffnung einer Reinigung unterworfen werden
können.

8 3. Die Leitung von Bier wie die Leitung der Luft vom Luftkästchen bis zum
Bierfaß und von der Luftpumpe bis zum Luftkästchen dars nur durch Röhren von
reinem Zinn vermittelt werden. Sogenannte Composition ist nicht zulässig. Auch
dürfen keine Kautschukröhren zur Verwendung gelangen.

8 4. Sämmtliche Leitungen nrüssen stets reingehalten werden und so eingerichtet
sein, daß sie an die Wasserleitung angeschlossen werden können. Die Reinhaltung der
Leitungen wird durch periodische polizeiliche Revisionen controlirt werden.
 
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