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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1881 — Heidelberg, 1881

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https://doi.org/10.11588/diglit.2467#0190
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183

Von dieser regelmäßigen polizeilichen Controle werden diejenigen Wirthe verschont
bleiben, welche der Polizeibehörde gegenüber den Nachweis liefern, daß sie ihre Pressionen
wenigstens einmal in der Woche
durch einen Dampfreinigungsapparat reinigen lassen.

H 5. Solche Bierpressionen, welche in der einen oder anderen Richtung den obigen
Vorschriften nicht entsprechen, müffen mit den letzteren spätestens
bis zum 1. Juli 1880

in Einklang gebracht werden. Der 8 4 tritt sofort in Kraft.

8 6. Zuwiderhandlungen werden nach Maßgabe der im Eingange angeführten
Strafbestimmungen geahndet.

Oeftere Bestrafungen wegen Uebertretung dieser Vorschrist können zur Folge haben,
daß dem betr. Wirth dic weitere Benützung seiner Bierpression entweder

ganz untcrsagt,

oder doch nur unter besonderen, von der Polizeibehörde festzusetzenden Bedingungen ge-
stattet wird.

I). ÄnsMg ans der Ltichen- und Friedhofs-Or-nnng.

Ortspolizciliche Vorschrift vom 19. März 1878.

I. Leichen-Ordrrititg.

8 1. Friedhofscommission und ihr Geschäftskreis.

Die Friedhofscommission der Stadt Heidelberg hat im Allgemeinen Alles anzu-
ordnen, was Sterbefälle lmit Ausnahme der Leichenschau) Leichenbegängniffe und Be-
erdigungen betrifft, und kann je nach Ersorderniß besondere Verfllgungen erlassen.

Sic hat die Aufsicht über den Friedhof, über die Friedhofskapelle, sowie über die
nöthigen Friedhofsgeräthschaften, deren Anschaffung sie im Benehmen mit dem Stadt-
rathe besorgen läßt.

Ebenso ist derselben das gesammte Leichenpersonal untergeben. Daffelbe wird auf
ihren Antrag vom Stadtrath angestellt und entlaffen, vom Bezirksamt verpflichtet.

Alle und jede Beschwerden gegen das Leichenpersonal sind bei der Commission an-
zubringen und hat daffelbe nur von ihr Zustellungen, Verwaltungsmaßregeln und Be-
fehle anzunehmen.

Der Gcschäftskreis der Friedhosscommission erstreckt sich nur auf die äußere Ord-
nung bei den Leichenbegängnissen und Beerdigungen. Die Vcranstaltung kirchlichcr
Feierlichkeiten dabei ist Sache der Betheiligten, welche sich zu diesem Zwecke mit den
betreffenden Geistlichen durch den Leichenordner in Beziehung zu setzen haben.

8 2. Mitglieder der Commission.

Die Commission besteht aus dem Oberbürgermeister der Stadt oder dessen Stell-
vertreter als Vorsitzenden, und aus vier vom Stadtrath ernannten Mitgliedern ohne
Rllcksicht auf die Confession.

Der mit der Verwaltung der städtischen Polizei beauftragte Beamte, sowie der
Großh. Bezirksarzt und bei deren Verhinderung ihre Stellvertreter, sind zu den jewei-
ligen Sitzungen der Friedhofscommissinn einzuladen. Diese Beamten nehmen an den
Berathungen Theil, ohne eine entscheidende Stimme zu haben.

Ebenso wird je ein Stadtgeistlicher jeder dahier bestehenden Kirchengemeinden
als Mitglied der Friedhofskommission mit berathender Stimme gewählt.

8 4. Die Leichenordner.

Es werden unter Berücksichtigung der hier bestehenden christlichen Confessionen
Leichenordner in erforderlicher Zahl angestellt. Der Stadtrath wird dabci nach Mög-
lichkeit auf die Verwendung der jeweiligen Kirchendiener iu dicsem Amt Bedacht nehmen.
Der Stadtrath behält sich bei ordnungswidrigcm Benehmen eines Leichenordners nach
8 1 das Recht vor, denselben aus diesem Dienst zu entlaffen. Die Leichenordner treten
bei Leichenbegängnissen der betreffenden Confession in Function, haben fich aber je nach
Bedürfniß, in Verhinderungsfällen gegenseitig zu vertreten. Sie haben die Aufgabe,
die ihnen nach der Friedhofsordnung und den Weisungen der Friedhofscommission
obliegenden Vorkehrungen zur Beerdigung zu treffen und dieselbe in dem vom Fried-
hofsaufseher geführten Begräbnißbuche unterschriftlich zu beurkunden.
 
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