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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1881 — Heidelberg, 1881

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https://doi.org/10.11588/diglit.2467#0195
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8 2. Die Absuhr muß bitz spätestens Vormittags 7 Uhr und in der Zeit vom
1. Oktober bis 30. Mürz je am Mittwoch und Samstag beendigt sein.

Zu diesen Zeiten wird die regelmäßige Controle durch die Polizeimannschaft er>
folgen.

Z 3. Gegen Zuwiderhandelnde wird die sofortige Al^uhr dcr Stoffe auf ihre
Kosten angeordnet und außerdem Strafe an Geld bis zu 60 Mark oder an Haft bis
zu 14 Tagen erkannt werden.

I. Das Halten von Schweinen brtr.

Ortspolizeiliche Borschrift v. 7. März 1878.

Z 1. Das Halten von Schweinen innerhalb der Stadt ist nur gestattet, wcnn
hiezu genügender Raum vorhanden, der Fußboden des SchMinstalls, sowie dessen nächste
Umgebung vollkommen wasserdicht hergestellt, d. i. cementirt, asphaltirt, oder mit Ce-
mentfugung gepflastert, oder geplattet, eine mit dem Schweinstall durch eine Rinne
verbundene wasserdichte Grube zur Aufnahme des Urins und Ausspülwassers vorhanden,
und stets für entsprechende Reinlichkeit und den nöthigen Luftzug gesorgt ist.

ß 2. Um in einem Hause oder Hofe mehr als zwei Schweine halten zu dürfen,
ist außerdem in jedem einzelnen Falle die Genehmigung der Polizeibehörde erforderlich.

Dieselbe kann insbesondere schon mit Rücksicht auf die Lage des Hauses in einer
bestimmten Straße versagt und sür den Fall, daß sich Belästigungen für die Nachbarschaft
ergeben, jederzeit widerrufen werden.

§ 3. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14
Tagen bestraft.

HI. u. IV. Heuer- und Baupolizei.
Fkuerlijschordnung

vom 12. Mai 1867, ergänzt unterm 10. Juni 1869.

L. Vtror-nnng vom Dtjtmbkr 1871.

Dienstherrschaften, Arbeitgeber, Familienhäupter, welche seuergefährliche Hand-
lungen ihrer Dienstleute, Arbeiter, Familienglieder oder Hausgenofsen wissentlich dulden,
desgleichen Personen, welche leichtfertiger Weise Kindern, Blödsinnigen, Wahn-
finnigen oder Betrunkenen Feuer, Licht oder leicht entzündliche Stoffe
anvertrauen, oder welche im Freien angemachtes Feuer verlassen, che es vvllständig
ausgelöscht ist, werden auf Grund des 8 368 Z. 8 R.-Str.-G. an Geld bis zu 60 Mark
oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

0. Laminrrinigung.

Kaminfegerordnung vom 29. Februar 1872.

8 1. Jcder Schornstein, der zu einer gewöhnlichen Heizungseinrichtung gehört,
muß v iermal in gleichen Zeitabständen vom 1. September bis 30. April gereinigt
werden.

8 2. Alle Küchenkamine unterliegen überdies einer fünften Fegung, welche
in den Monaten Juni und Juli vorzunehmen ist.

8 3. Russische Ofenkamine find jährlich wenigstens dreimal während ihres
Gebrauchs und, wenn sie zur Ableitung des Rauchs aus Küchen dienen, gleich den
sonstigen Küchenkaminen jährlich fünfmal zu reinigen.

8 4. AllezweiMonate während dcs ganzen Jahres stnd die Kamine zum
Geschäftsbetriebe der Gastwirthe, Restaurateurs, Kostgeber, Metzger, Färber, Hutmacher,
Esfig- und Leimsieder, Tuchscheerer, Branntweinbrenner, Seifensieder und ähnlicher Ge-
werbe zu fegen.

Alle Monate einmal die Kamine der Bäcker, Bierbrauer während der Brau-
zeit und der Wurstler.
 
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