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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1881 — Heidelberg, 1881

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https://doi.org/10.11588/diglit.2467#0196
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8 5. Außerdem lönnen jedoch, auf Antrag des Kaminfegers oder der Eigenthümer,
so oft es das Jnteresfe der Feuersicherheit ersordert, noch weitere Termine zur Fegung
festgesetzt werden.

§ 6. Für die Reinigung der Fabrikkamine ist die Verordnung Gr.
Ministeriums des Jnnern vom 9. November 1868 sCentralverordnungsblatt
Seite 103) maßgebend.

Uebertretungen vorstehender Bestimmungen von Seiten der betreffenden Hausbesitzer
werden gemäß Z 368 Ziff. 4 R.-St.-G.-B. mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder
mit Hast bis zu 14 Tagen bestraft.

Tarif.

I. Für deutsche oder steigbare Kamine:

1. Für ein einstöckiges Kamin (d. h. aus dem obersten Stocke durch den ^ A

Dachraum führend).- - 12

2. für ein zweistöckiges Kamin.— 18

3. für ein dreistöckiges Kamin.— 24

4. für ein vierstöckiges Kamin.— 30

5. für ein sünfstöckiges Kamin.— 36

II. Für russische Kamine:

1. für ein einstöckiges Kamin.— 15

2. für ein zweiftöckiges Kamin.— 24

3. für ein dreistöckiges Kamin.— 33

4. für ein vierstöckiges Kamin.— 42

5. für ein fünfstöckiges Kamin.— 60

III. Für das Ausbrennen der Kamine:

1. bei einem einstöckigen Bau.15

2. bei einem zweistöckigen Bau.1 12

3. bei einem drei- oder mehrstöckigen Bau.1 25

IV. Für das Reinigen einer Hurte oder eines sog. Rauchlochs . — 9

Hicbei wird noch bemerkt:

a. Oeffnen und Schließen der Klappen und Putzthürchen wird nicht besonders
vergütet.

1). Halbstöcke, Mansarden, Souterrains oder Keller zählen als Stockwerke.
e. Der Kaminfeger hat sämmtliche Reinigungsapparate zu stellen und den Ruß
aus den Kaminen herauszuschaffen.

ck. Das Begehen des Daches durch den Kaminfeger von einem Kamine zum andern
ist verboten.

I). Die Einrichtnng -er Gasteitungen betr.

Ortspolizeilichc Vorschrift vom 13. Juli 1878.

tz 1. Zu den Gasleitungen dürfen känftighin nur noch eiserne Röhren benützt
werden. Die Verwendung von Bleirohr ist nur zulässig, wenn es sich um Reparaturen,
kurze Erweiterungen und unwesentliche Beränderungen bereits bestehender Bleirohr-
leitungen handelt.

§ 2. Die Röhren und Verbindungsstücke sind vor dem Verlegen in dem Zustande,
wie sie zur Verwendung kommen follen, auf ihre Luftdichtigkeit zu prüfen und dürfen
nur dann benützt werden, wenn sie sich vollkommen dicht erwiesen haben. Es ist un-
statthaft, etwa gefundene Fehler an eisernen Röhren und Verbindungsstücken durch Ver-
streichen mit Kitt oder Verhämmern oder durch Schnell-Loth zu repariren. Verstreichen
mit Kitt oder Verhämmern undichter Stellen ist auch bei Bleirohrleitungen untersagt,
dagegen bei diesen das Verlöthen zulässig.

8 3. Die Verbindungen und Verschlüffe der Röhren müffen auf dauerhafte und
solide Weise luftdicht hergestellt werden, bei Eisenröhren durch Muffen, Metall-Stopfen
und Flanschen oder Kappen, bei Bleiröhren, wo diese nach 8 1 überhaupt zuläsfig sind,
durch Verlöthen.

Wo Bleirohrleitungen durch Mauerwerk oder GebSlke gehen, muß ein fchmiedeisernes
Futterrohr über dieselben geschoben werden, welches etwa 1 Centimeter weiter, als der
 
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