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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1881 — Heidelberg, 1881

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https://doi.org/10.11588/diglit.2467#0198
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191

städüschen Gaswerks, welche auch allein berechtigt sind, die Zuleitung anzufertigen und
die Gasuhr zu stellen.

Vor dem Anschrauben der Lampen ist die Leitung mittelst eines Manometers mit
einem Lustdruck von 25 Centimeter Wasiersäule zu prüfen, und muß der Wasjerstand
im Manometer innerhalb einer Beobachtungszeit von 3 Minuten kfine wahrnehmbare
Veränderung zeigen.

Jede Gaslampe ist vor dem Anschrauben auf das Genaueste auf ihre Dichtigkeit
zu prüfen und nicht eher anzuschrauben, bevor sie sich nicht vollkommen dicht erwiesen hat.

Nach dem Anschrauben der Lampen ist die Prüfung der ganzen Leitung zu wieder-
holen. Jst dieselbe gut ausgefallen, so ist bei der Gaswerksdirektion der schriftliche
Antrag zu stellen, nunmehr die innere Leitung mit der Gasuhr zu verbinden, welche
sodann ihrerseits die Leiiung prüfen und nach Gutfindung derselben thunlichst bald
diese Arbeit ausführen lasien wird.

§9. Der Verfertiger der Gasanlage ist verpstichtet, den betressenden
Gasabonnenten mit allen Einzelnheiten derselben bekannt zu machen und ihn namentlich
über alle Vorsichtsmaßregeln zu unterrichten, welche bei der Benützung des Gases
beobachtet werden müssen.

tz 10. Der Gasabnehmer hat die Verpflichtung, die Gaseinrichtung in gutem
Zustande zu erhalten und vorgekommene Beschädigungen sogleich wieder herstellen zu
lasien.

K 11. Uebertretungen werden an Geld bis zu 50 Mark beziehungsweise an Geld
bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.

L. Sauordnung.

1) Allgemeine Bauordnung vom 15. Mai 1869 (siehe Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt No. 11).

2) Bauordnung für die Stadt Heidelberg vom 12. Dezember1866
(in Separatabdrücken in der Buchdruckerei von G. Mohr zu beziehen).

V. Ltraßenpolizeü

Die Sicherheit, Sequemlichkeit, Iteinlichkeit nnd Kuhe anf
. öffentlichen Straken etc. ketreffend.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 22. Dezember 1865 mit Aenderungen und Zusätzen.

tz 1. Sämmtliche Straßen der Stadt (ohne Uuterschied, ob Haupt- oder Neben-
straßen) find an den ersten fünf Wochentagen und zwar in den Monaten vom 1. April
bis 1. October, Morgens 8 Uhr, und in den Monaten vom 1. October bis 1. April,
Morgens 9 Uhr, und Samstag, Abends 5 Uhr, resp. 4 Uhr, die Trottoirs an letzterem
Tag überdies auch schon Morgens zu reinigen.

8 2. Die Verbindlichkeit des Reinigens für die betreffenden Bewohner erstreckt
fich auf den ganzen Theil des öffentlichen Weges längs der Häuser, Höfe, Gärten oder
privateigenthümlichen Plätze bis in die Mitte der Straße.

Dem Eigenthümer des Hauses, wenn er solches bewohnt, im andern Fall dem
Hauptmiether liegt es ob, dafür zu sorgen, daß diese Verbindlichkeit gehörig erfüllt werde.

Jst das Haus an mehrere Hausbewohner vermiethet, so entscheidet zunächst die
etwa zwischen dem Eigenthümer und den Miethern oder zwischen diesen unter fich ge-
trosfene Vereinbarung über die Verbindlichkeit zum Straßenreinigen. Fehlt eine solche
Vereinbarung, oder ist fie unvollständig, oder ihre Existenz nicht sofort überzeugend
nachzuweisen, so bleibt der Eigenthümer oder Hauptmiether allein für den Vollzug des
Straßenkehrens verantwortlich.

Bei unbewohnten Gebäuden, sowie bei allen Stallungen, Remiscn, Gärten u. f. w.
hat der Eigenthümer oder Benützer der Lokale für das Kehren zu sorgen.

8 3. Das Kehren der Straßen hat im nachbarlichen Einvernehmen so viel als
möglich zu gleicher Zeit zu geschehen. Daffelbe muß so vorgenommen werden, daß die
Straße gehörig rein ist.

8 4. Auch außer den regelmäßigen Kehrzeiten können die Reinigungspflichtigen
vom Polizeipersonal angehalten werden, die Straße zu reinigen und den Verkehr hem-
 
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