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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1881 — Heidelberg, 1881

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https://doi.org/10.11588/diglit.2467#0199
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192

mende Gegenstände zu entfernen, wenn dies im Jnteresse der Reinlichkeit und des unge-
hinderten Verkehrs geboten erscheint. Sie sind namentlich dazu verpflichtet, so oft die
Verunreinigung der Straße durch sie veranlaßt wird, und alsdann erstreckt sich selbst-
verständlich die Verpflichtung auf den ganzen Umfang der verunreinigten Straße, wenn
wie z. B. beim Abladen von Kohlen u. dgl., auch der Platz vor den Nachbarhäusern
davon betroffen wird.

ß 5. Bei trockener Witterung sind die Straßen vor der Reinigung zur Ver-
hinderung des Aufstäubens mit Wasser zu begießen.

§ 6. Alle auf die Straße führende Kändel und Winkel find jeden Tag mit
Ersteren gleichzeitig zu reinigen und die Graben (sofern kein Frost vorhanden) mit
frischem Waffer auszuschwemmen.

tz 7. Alles in den Straßen aufwachsende Gras ist jeweils sogleich zu entfernen.

Z 8. Der Straßenkehricht Larf nicht in die Oeffnungen der städtischen Kanäle
(Kanalspunden) geschafft und muß sogleich von der Straße entfernt werden.

8 9. Beim Eintritt der heißen Jahrcszeit und anhaltender Trockenheit sind die
Straßen und Gehbahnen, wenigstens einmal des Tages, und zwar zwischen 6—7 Uhr
Abends mit frijchem Wasser zu begießen.

Jn der Hauptstraße und Leopoldstraße (Anlage) hat dieses auch noch Morgens
zwischen 7—8 Uhr zu geschehen.

BezUglich der Verpflichtung zum Begießen ist ß 2 maßgebend.

ß 10. Die Droschkenkutscher haben die für sie bestimmten Sammelplätze von
dem Dung ihrer Pferde, so oft derselbe in erheblicher Weise vorhanden, jedenfalls aber
dreimal täglich und zwar Morgens, Mittags und Abends reinigen und diese Plätze
während der heißen Jahreszeit täglich mehrmals mit reinem Wasier abschwenken zu laffen.

8 11. Bei eintretendem Schneewetter oder bei strenger Kälte sind die Gehbahnen
vor den Häusern und die Wegübergänge nach der andern Seite der Straße durch die
Hauseigenthümer insoweit von Eis und Schnce rcin zu halten, daß die Communication
ungestört erscheint. Bei etwaigem starkcm Schneefalle ist aus den engeren und dem Ver-
kehr am meisten ausgesetzten Straßen, wie namentlich aus der Hauptstraße, der Schnee
jeweils nach dem Neckar schaffen zu lassen.

8 12. Aus den Häusern dürfen Schnee und Eis nur unter der Voraussetzung
auf die Straße getragen werden, daß dieselben sofort von da wiedcr weggebracht werden.

8 13. Das Schneeballwerfen, das Schleifen auf den Gehbahnen,
das Fahren mit Rutsch schlitten auf denselben, auf den Straßenab-
hängen und öffcntlichen Plätzen, bei eingetretenem Schneefal.l das
Fahren mit Fuhrwerken allcr Art, insbesondere Schlitten, Chaisen
und sonstigen leichtern Gefährten ohne Schellenbehänge oder Glocken,
der Gebrauch von langen sogen. Schlittenpeitschen in der Stadt ist
untersagt.

8 14. „Bei eintretendem Glatteis oder sobald die Gehwege nicht ohne Gefahr
begangen werden können, sind diese gehörig zu bestreuen."

8 15. Es darf zu dieser Zeit kein Wasser vom Hausbedarf aus den Häusern
in die Straßenrinnen geleitet werden. Ueberhaupt darf nach eingetretenem Frost kein
Waffer mehr in die Rinnen oder auf die Straßen — namentlich in der Nähe der
Brunnen — geschüttet, es muß dies vielmehr unmittelbar in die Oeffnungen der Kanäle
eingegoffen werden.

8 16. Bei eintretendem Thauwetter haben die Hauseigenthümer Schnee und Eis,
welches vor ihren Häusern und in den Straßenrinnen sich gesammelt hat, wegführen
zu laffen.

8 17. Die Reinigung der Kloaken und Abtritte und die sogleich vorzunehmende
Abfuhr ihres Jnhalts, sowie die Ausfuhr der Seifensiederlauge darf nicht vor Nachts
11 Uhr und in den Monaten April bis October nicht nach 5 Uhr, in den übrigen
Monaten nicht nach 6 Uhr Morgens bewirkt werden. Ebenso ist es den Seifenfiedern
untersagt, wührend der Tageszeit Fett zu schmelzen.

Es ist untersagt, die zur Abfuhr des Jnhalts der Abtrittsgruben dienenden
Wagen, seien diese gesüllt oder geleert, auf den öffentlichen Straßen oder Plätzen der
Stadt und deren nächsten Umgebung längere Zeit stehen zu laffeu, als dies zum Zwecke
der Grubenentleerung erforderlich ist.

8 18. Zur Abfuhr des Kloaken- und Abtrittdüngers und jedes Pfuhlwaffers
überhaupt, sowie auch zur Abfuhr von Schutt u. dgl. dürfen nur wohlverwahrte Wägen
 
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