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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1881 — Heidelberg, 1881

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https://doi.org/10.11588/diglit.2467#0200
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und Behälter verwendet werden. Wer dre Straße bei Abfuhr von Dünger rc. verun-
reinigt, wird bestraft.

Zur Abfuhr des Abtrittsinhalts dürfen nur wasserdichte Fässer verwendet werden,
welche durch Trichteröffnungen, die in der Mitte ihrer Tiefe mit wohl eingeftigten
Trichterdeckeln verschließbar sind, zu süllen und durch gut in die Faßböden und die
Gargeln eingepaßte, durch Schließen befestigte Thürchcn zu entleeren sind. Auch der
Dunggrubeninhalt, d. i. Viehdünger und anderer nicht mit menschlichen Excrementen
vermischter Unrath darf, soweit er flüssig ist, nur in obigen Fässern, im Uebrigen aber
nur in festgesügten Kastenwagcn (Bordwagen) abgeführt werden.

Weder Abtritt- noch Dunggrubeninhalt darf auf die Straße gelegt werden.

Für die nicht nach obiger Vorschrift bewirkte Ladung sind uicht allein die Fuhr-
leute, sondern auch die, die Ladung bewirkenden Dunghändler und beziehungsweise Ar-
beiter verantwortlich.

Die zur Düngerabfuhr dienenden Fässer oder Wagen sind in deutlicher und halt-
barer Weise mit dem Namen des Eigenthümers zu versehen.

H 18 a. Der Hausbesitzer ist verpflichtet, aus Verlangen der Polizei den Namen
Dessen anzugeben, der die Entleerung von Grube und Äbtritt und die Absuhr dcs
Jnhalts vorgenommen hat; andernfalls bleibt er selbst für alle Uebertretungen ver-
antwortlich.

H 19. Zu Gunsten der hiefigen Landwirthe, welche Pfuhlwafser oder trockenen
Stalldünger auf ihre Felder zu führen haben, besteht, wenn sie gcschlossenen Hofraum
besitzen, in dem die Ladung geschehen kann, die Ausnahme, -aß sie während der Mo-
nate September bis 1. Iuni trockenen Stalldünger bis Mittags 12 Uhr, Pfuhlwasser
aber zu jeder Stunde des Tages laden und ausführcn dürfen. Während der Monate
Juni, Juli und Auguft dagegeu, sowie in Bezug auf jene Landwirthc, die aus Mangel
an Hofraum genöthigt sind, auf der Straße zu laden, bleibt es bezüglich des trockenen
Düngers und PfuhlwasserS bei der unter ß 1? erwähnten Zeitbeschränkung. Selbst
wührend der Monale Juni, Iuli und Auguft wird den hiesigen Landwirthen das Aus-
führen von Pfuhlwasser zu jedcr TageSzeit gestattet, wenn ihre Dungstätten in Folge
eines eingetretenen PlatzrcgenS überschwemmt worden sein sollten.

Z 20. Zur Aussührung deS Düngcrs ift soviel immer niöglich der Weg über
die Haupt- und Leopoldftraße zu verineiden, und soll die Zwingerstraße, Plöck, St. Anna-
gafse oder die pteckarstraße eingcschlagen werden.

8 'P). Die Reinigung der unlerirdischen Seitenkanäle ist von den betreffenden
HauSbesitzern jedes Jahr und zwar gleichzeitig mit der von der Geineindebehörde an-
geordneten Neinigm g der nnterirdischen Hauptkanäle, in welche jene einmünden, vor-
nehmeu zu lasseu

8 22. Das Reinigen und Abschwemmen der Fuhrwerke darf nicht auf den Ltraßen
und an öffeiitlichen Brunnen geschehen; es muß im Jnnern der Gebäude oder am
Neckar vorgenommen werden.

8 28. Diejcnigen, welche größere tchegcnftünde, sogenannte Traglasten, nament-
lich auch solche, wodurch die Vorübergehenden beschmutzt oder beschädigt werden könncn,
über die Straße tragen, haben sich von dem Trottoir entsernt zu halten und dürfen
nur auf der Fahrstraße gehen. Ebenso darf die Passage aus den Trottoirs nicht durch
unberufenes längeres Zusnmmenstehen mehrerer Personen gehemmt werden.

8 28 n. Das Schleifen von Üeseholz in der hiesigen Stadt einschließlich des
Schloßbergs ist untersagt und kann nur ausnahmsweise von der Polizeibehörde gestattet
werden.

8 24. Junges Vieh, Schweine, Federvieh sind in den Häusern zu halten; das
freie Laufenlassen derselben auf der Straße ist unterfagt.

8 25. Es ift verboten, todte Thiere, ftinkenden Koth, Glas, Gefchirr oder fonstigen
Unrath auf die Straßen uüd öffentlichen Plätze zu werfen, oder Flüsfigkeit irgend eincr
Art aus den Fensteni odcr Thüren der Häufer cmf die Straßen und öffentlichen Plätze

zu schütten, fowie Teppiche und Tücher dahiu auszustäuben. Kann der Thäter nicht

ermittelt werdeu, fo haftet der Jnhaber dcs Gebäudctheils, wofelbft die Uebertretung

verübt wordeu ist, für die Strafe, wenn er nicht nachweist, daß cr dic Uebertretung

nicht verhüten konnte. Jn ven Häuscrn, dercn Einrichtung das Ausleeren des Wasfers
im Jnnern umnöglich macht, muß das auszugießende Wasser auf die Straße getragen
und dort vhne Belästigung der Vorübergeheiiden in die Rmnen ausgeleert werden.

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