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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1881 — Heidelberg, 1881

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https://doi.org/10.11588/diglit.2467#0202
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straße das Ziel der Fahrt ist. Für Fahrten von und nach dem Bahnhofe darf nur
die Hauptstraße oder der Weg über die Anlage bis zur Peterskirche und durch die
Grabengasfe benützt werden.

8 35d. Die Wagen der Bierbrauer und Frachtfuhrleute, sowie überhaupt alle
Wagen, welche nicht auf Federn ruhen, haben in der Stadt langsam und nicht im
Trabe zu fahren.

tz 35 e. Steinwagen, welche gcladen den Klingenteichweg oder Schloßweg herab-
fahren, müssen stets von zwei Männern begleitet fein, von denen der eine bei den
Pferden, der andere an der Bremfe fich aufzuhalten hat.

Bei Uebertretungen werden fowohl dic Besitzer der Steinwagen, als die Führer
derselben bestraft.

8 35 ä. Es ist untersagt, den alten Schloßberg mit Droschken oder Fuhr-
werken zu befahren, fofern nicht eines der anstoßcnden Häuser selbst der Ausgangs-
oder Zielpunkt der Fahrt ist. Das rasche Fahren auf der neuen und alten Schloß-
bergstraße ift verboten.

8 35 e. Das Fahren durch die Sandgasfe ist nur in der Richtung von der Haupt-
straße nach der Plöck, nicht aber umgekchrt gestattet.

8 36. Das Anfahren zum Theater hat in der Weise zu geschehen, daß nicht in
der Theaterstraße umgewendet wird. Beim Abholen haben sich die Wagen oberhalb
des Theaters aufzustellen und dürfcn erst dann vorfahren, wenn das Publikum sich zum
großen Theil entfernt hat, welchen Zeitpunkt der Dienst thuende Polizeidiener bezeichnen
wird. Bei Bällen, Concerten, Pcrsannnlungen u. dgl. haben fich d>e Fahrenden be-
züglich des An- und Abfahrens nach den von der Polizci getroffenen besonderen Anord-
nungen zu richten.

8 37. Die Aufstellung von Fuhrwerken auf der Hauptstraße in ihrer ganzen
Ausdchnung ist verbotcn. Üm jedoch den an der Hauptftraße wohnenden Wirthen beim
mangelnden Raum im Innern ihrer Häuier die Möglichkeit der Aufnahme von Fremden
mit Fuhrwcrken nicht zu verschließen, werden folgende Plätze zum Aufstellen der Wagen
gestattet: die Straße zwischen dem Gasthaus zum Eis. Kreuz und dem Karlsplatze, jene
zwischen dem Schupp'schen Jnstitut und Karlsplatz und die Karlsstraße, wofür zur
Meßzeit der obere Theil der letzteren nebst der Plankengaffe benutzt werden kann; ferner
dic Hirschstraße, die verlängerte Ingrimstraße, vom Prinz Jriedrich bis zur Universität,
nöthigenfalls auch die zwischen dem Museum und der Universitätsbibliothek besindliche
istraße und endlich der Ludwigsplatz nächst dem Halteplatz für die Droschken. Die
Holzfuhren, insbesondere auch dic Wellensuhren, dürfen nicht in der Stadt herum-
fahren, sie haben vielmehr ihre Wagen auf dem eben bezeichneten Theile des Ludwigs-
platzes aufzustcllen. Den Besitzern der zunüchst der h. Geistkirche gclegenen Wirths-
häuser ist auch gestattet, die bei ihnen einkehrenden Fuhrwerke auf dem Platze vor der
Pforte dicser Kirchc, gegenüber dem Ritterwirthshaus aufzustellen; dies muß jedoch in
einer Weise geschehen, daß das Anfahren der für die Kirche bestimmten Chaisen nicht
unmöglich gemacht und überhaupt den Kirchengängern der freie und ungehinderte Ein-
gang nicht benommcn wird. An solchen Wagen muß die Deichscl zurückgelegt oder
abgenommcn und Nachts Beleuchtung durch Laternen angebracht werden. Jst die Ueber-
tretung vor cinem Wirthshaus durch einkehrende Neisende oder frcmde Fuhrleute be-
gangen wordcn, fo wird die Strafc gegen dcn Wirth vorbehaltlich seines Rückgriffs auf
Len Uebertreter erkannt.

8 38. Jedermann, wclcher zu irgend cincm Zweck das Straßenpflaster aufbrechen
laffcn muß, ist gchalten, 24 Stunden vor Beginn der Arbeit und nach Beendigung
derselben den Gemeinderath in Kenntniß zu fetzen. Der Gemeinderath wird alsdann,
um eine gleichmäßige und schnelle Herstellung des aufgerissencn Pflasters zu erreichen,
unter Aufsicht des Stadtbaumeistcrs dasfelbe auf Kosten dcsjenigen, welcher es hat auf-
brechcn lassen, binnen längstens 24 Stunden wiedcr in den gehörigen Stand setzen lafsen.

8 39. Tas Ankerwcrfen auf dem Vorland ist überall da, wo dasselbe gepflästert
ist und Ringe angebracht sind, untcrsagt. Ebento ist vcrboten auf diese Ringe Holz,
Stcine oder andere Gegenstände, wodurch deren Benützung erschwert wird, zu legen.

8 40. Uebcrtretungen obiger Vorschrift werden nach 8 366 Z. 10 R.-Str.-Ges.-B.
mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

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