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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1881 — Heidelberg, 1881

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https://doi.org/10.11588/diglit.2467#0206
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§ 4. Hunde dürfen nicht auf die Mcirkte mitgenommen werden, auch sind die
Befitzer derjenigen strafbar, welche herrenlos auf den Märkten herumlaufen.

tz 5. Von allen zu Markte gebrachten Gegenständen ist an den Marktmeister das
festgesetzte Markt- (Platz-)Geld zu entrichten, wofür derselbe das betreffende Markt-
zeichen zu übergeben hat.

Auswärtige Milchhändler, welche auf öffentlichen Plätzen oder
Straßen feil halten wollen, haben bereits am Eingang der Stadt
dem dort aufgestellten Controleur das Marktgeld zu bezahlen.

Z 6. Marktgeld wird bezahlt:

L. von einem Korb bis zu 50 Centimeter Durchmesser
b. von einem dto. darüber.

0. von einem hohen Korb bis zu 50 Centimeter

ä. von einem hohen Korb darüber ....

6. von einem Tuch, welches unter 50 Centimeter Durchmesser

einnimmt

k. von einem dto. größeren
§. von einem Sack .
b. von einem mittleren Faß

1. von einem größeren Faß

k. von einem Schiebkarren

l. von einem zweirädrigen Handkarren

m. von einem Einspännerwagen .

n. von einem Zweispännerwagen

Wird vor dem Wagen noch eine Flechte zum Verkaufe benützt, so ist von
dieser die Hälfte des Platzgeldes für den Wagen zu zahlen. Von Wagen,
welche auf dem Markte zum Feilbieten verwendet werden, müssen sofort die
Deichseln entfcrnt werden.

o. von einem Tisch, auf welchem Waaren feilgeboten werden, bis zu

1 Quadratmeter.6 Pfg.

1>. darüber bis zu 2 Quadratmetcr.12 „

von einem Kammstand (iogen. Kammkiste).3 „

r. von einem Stande bis zu 2 Quadratmeter.12 „

s. von einem Stande darüber, je nach Verhältniß

t. Kübel, Fischbehälter werden in demselben Verhältniß wie die Körbe behandelt.

u. Von allen sonstigen zu Markt gebracht werdenden Gegenständen wird der Qua-
dratmeter Platz mit je 6 Pfg. berechnet.

tz 7. Sämmtliche Waaren müssen an den für sie bestimmten Plätzen, welche für
Körbe und Fuhren getrennt sind, aufgestellt und dürfen diese Plätze während des
Markts nicht verändert werden.

8 8. Auch den Gewerbetreibenden ist der Verkauf ihrer Waaren aus dem Markte,
soweit es der Raum gestattet, erlaubt und haben sie sich von der Aussichtsbehörde die
Plätze anweisen zu lassen.

8 9. Nur unverdorbene, unverfälschte und der Gesundheit nicht schädliche Waaren
dürfen auf den Markt gebracht wcrden: andere werden je nach Umständen weggeschastt
oder confiscirt (ß 367 Zist. 7 R.-St.-G.-B).

8 1o. Auf dem Markt darf nur den Vorschriften der deutschen Maaß- und Ge-
wichtsordnung entsprechendes Maaß und Gewicht in Anwendung kommen.

8 11. Wer Gegenstände mit Angabe des Gewichts, wie z. B. Butter, feilbietet,
ist dafür verantwortlich, daß seine Angabe richtig ist, und wird, falls die Waare zu
leicht sein sollte, bestraft. Das Gewicht der Butter darf, mit Ausnahme größerer
Ballen, nur '/§ und Pfund (^ g und Kilogramm) betragen und wird durch das
Polizeipersonal nachgewogen.

8 12. Zur Handhabung dieser Marktordnung ist außer dem Polizeipersonal na-
mentlich der Marktmeister aufgestellt, welcher die geeignete Auskunft ertheilen wird.

Streitgkeiten über das Marktgeld werden bor dem Bürgermeisteramte zum Aus-
trage gebracht.

8 13. Wer dicse Borschriften, mit Ausnahme der in ALs. 2 dieses Paragraphen
erwähnten, übertritt, hat gemäß 8 149, Zifstr 6 der deutschen Gewerbeordnung >strafe
an Geld bis zu 30 Mark oder im Jalle des Unvermögens an Haft bis zu 8 Tagen
zu gewärtigen.
 
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