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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1881 — Heidelberg, 1881

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https://doi.org/10.11588/diglit.2467#0207
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200

Uebertretüngen -es tz 5 wer-en gemüß § 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1867,
die Bestrafung der Vorenthaltung von Gemeindeabgaben betr., mit der Strafe -es
zwanzigfachen Betrags der geschuldeten Abgabe, bezw. an Geld bis zu 10 Mk. bestraft.

2. Den gewerbrnätzigen Verkauf von Backwaaren (Brad) rc. betr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 7. November 1867.

K 1. Wer gewerbsmäßig Brod verkauft, ist verpflichtet, die Preise fllr dasselbe
alle 11 Tage fest zu bestimmen, an seinem Verkaufslokal anzuschlagen und der Orts-
polizeibehörde anzuzeigen. Letzteres muß von jedem Gewerbetreibenden besonders ge-
schehen.

tz 2. Jnnerhalb dieser lltügigen Periode darf der Preis nicht erhöht werden.

§ 3. Alle Brodsorten mit Äusnahme der Ein- uud Zwcikreuzer-Brode -ürfen
nur mit Angabe eines beftimmten Gewichts, als Ein-, Zwei-, Vier-Pfund-Laibe u. s. w.
verkauft werden nnd hat der Verkäufer dafur einzustchen, daß das Brod das angegebcne
Gewicht auch wirklich hat.

ß 4. Jn jedem Verkaufslokal muß eine Waage aufgestellt sein, damit das Brod
auf Verlangen vorgewogen werden kann.

Außerdem wird aber auch von der Polizeibehörde von Zeit zu Zeit das Nach-
wiegen dieser Waare angeordnet werden.

8 5. Bäcker und Verkäufer von Backwaaren werden gemäß 8 1316 P.-Str.-G.
bestraft:

u. wenn sie der Vorschrift unter 8 1, 3 und 1 zuwiderhandeln, an Geld bis zu
80 Mark,

6. wenn sie die Vorschrift des 8 2 übertreten, an Geld bis zu 60 Mark.

Die Anschläge über die Preise sind gemäß Art. 78 der Gewerbcordnung mit dem
polizeilichen Stempel zu verfchen.

3. Viehhof- und Viehmarkt-Ordttttng.

Ortspolizerliche Vorschrift vom 18. Nov. 1876 mit Ergänzungcn vom 21. Juli 1877
und 1. Oktober 1878.

8 1. Alles große und kleine Schlachtvieh, sowie Pfcrde, welche durch Einheimische
oder Auswärtige zu Wasser oder zu Land zum Verkauf in hiesiger Stadt eingebracht
werden, müssen in den bestehenden Viehhof eingcstellt, bezw. auf den Viehmarkt ge-
bracht werden. Die Benützung anderer Stallräume fur derartige Thiere, sowie dereu
Verkauf an einenr anderen Ort oder vor der zum Beginne des Marktes bezeichneten
Stunde ist untersagt.

Alles für hiesige Metzger, sclbst auf vorherige Bestellung eingebrachte Schlachtvieh
gilt als zum Verkauf eingebracht. so lange nicht nachgewiesen wird, daß der
Kaufpreis mit dem Metzger schon vor dem Einbringen dem Stück nach fest vereinbart
und also namentlich nicht noch von dem, sich nach der Schlachtuirg ergebenden Gewicht
oder von der Qualität des Fleisches abhängig gemacht war.

8 2. Für das Einstellen des Viehes in den Viehhof auf die Dauer von acht
Tagen oder für Benlltzung des Marktes zu dessen Verkauf, hat dcr Verkäufer an den
Beständer zu entrichten:

11

für

einen Ochfen, Stier, eine Kuh, ein Rmd oder Pfcrd

18

Pfg-

2)

für

ein

fettes Tchwein.

18

Pfg-

3)

für

ein

Kalb oder Schaaf.

12

Pfg-

1)

für

ein

mageres Schwein oder eine Ziege ....

9

Pfg-

5)

für

ein

Spanferkel.

8

Pfg-

Bleibt das Vieh länger als acht Tage im Viehhof stchen, so ist die gleichc Ge-
bühr wiederholt zu entrichten.

8 3. Beständer hat för hinlänglichen Raum zum Unterbringen des einzustellcn-
den Viehes zu sorgen, die Stallungen mit hinlänglichcr Streu versehen zu lassen und
sich jeder Gebührenüberforderung zu enthalten.

8 1. Der Viehmarkt wird jeden Donnerstag auf dem dafür bestimmten Platz
bei den sogen. Bögen am Neckar abgehalten und beginnt jeweils um 10 Uhr Vor-
mittags.

Fällt auf Donnerstag ein gesetzlicher Feiertag, der Geburtstag des Kaisers oder
des Großherzogs, so sindet der Markt am vorhergehenden Mittwoch statt.
 
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