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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1881 — Heidelberg, 1881

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https://doi.org/10.11588/diglit.2467#0208
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201

Z 4a. An den Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, sowie am Markttage ist der
Verkauf von Vieh im Viehhofe untersagt; an diesem letzteren Tage ist er während der
Marktzeit überhaupt nur an dem, für den Viehmarkt bestimmten Platz bei den sogen.
Bögen gestattet.

ß 5. Das Vieh ist während des Marktes sowohl, als während des Transportes
unter gehörige Aufsicht zu stellen.

tz 6. Sämmtliches eingebrachte Schlachtvieh muß sich in schlachtfähigem Zustande
befinden.

Kranke und nicht in schlachtfähigem Zustande befiildliche Thiere, sowie unreife
Kälber werden, sofern deren Zurückweisung in die Heimath nicht sür geboten erachtet
wird, sofort der städlischen Freibank übcrwiesen.

Wissentliches Einbringen kranken Viehes unterliegt der in ß 90 des P.Str.G.B.
angedrohten Strasc an Geld bis zu l50 Mark oder an Haft bis zu 6 Wochen.

7. Die Marktbesucher haben den Anordnungen des Bürgermeisteramtes, bezw.
dcs Bezirksthierarztcs oder dessen Siellvertreter sosort Folge zu leisten.

ß 8. Ucbertretungen dieser Norschristen werden nach Maßgabe der D 69 und
Tl9, Ziffer 6 der Gewerbeordnung mit Geldbuße bis zu 30 Mark und im Falle des
Unvermögens mit Hast bis zu 8 Tagen bestraft.

n. Mitth-Verhiiltuijse.

Geset;, vie Rechtsverliältniffe der Dienftboten betr.

vom .3. Februar 1868.

1. Der Vertrag zwischen dcm Dienftboten und der Dienftherrschaft, wodurch
dcr cinc Theil zur Leiftnnq häuslicher oder landwirthschaftlicher Dienste während
eincS längern Zeitraums, der andere Theil zur Zahlung eines bestimmten Lohnes,
sowie zur Leiftnug eines angemessenen Uiitcrhalts sich verpflichtet, ift vcrbindlich
abgeschlossen, sobald iibcr die Art der zn übernehmenden Dienfte im Allgcmeinen
und nber den Betrag des Dienftlohns Ginignng ersolgt ift.

Insoferne dcr Inhalt des abgeschlossenen VertrageS nicht abweichende Bestim-
mnngen seftsctzt, richten sich die Äechte nnd Verbindlichkeiten der Vertragspersonen
nach den folgendcn Vorscliriften.

2. Tie Ginhändigung und Annahme eines Haftgeldes gilt als ein Beweis
des abgeschlossenen Vertrages.

GinseitigcZnrückgabe oderUeberlassnng des Haftgeldes löst den Vertrag nicht auf.

Das de'n Dienftboten elwa gegebene'Hastgeld wird auf den Lohn abgerechnet.

is 3. Für die zn häuslichen Tiensten gemictheten Dienstboten beginnt die Tienst-
zeit am 2. Weihnachtstag, 2. Tstertag, Johannistag, Michaelistag und dauert bis zu
dem ieweils nächftsolgenden dieser Tagc.

Bci der Miethc zn Dienftleistnngen in der Landwirthschait gilt der Nertrag für
ein Iahr abgeschlossen und beginnt am zweiten Weihnachtstag. Dasselbe gilt bei
den Dienstboten. ivelche sowohl zn landwirthschastlichen als zu häuslichen Dienstcn
gemiethet lverden.

Bei dem Gedinge monatlicher Zahlung gilt der Vertrag auf die Dauer eines
Monats geschlossen.

ss 4. Ter Vertrag, welcher bei den auf ein Iahr gemietheten Dienftboten nicht
sechs Wochen, bci den ans ein Viertcljahr gemietheten nicht vier Wochen oder bei
monatsweise gemietheten Dienftboten nicht vierzehn Tage vor Ablauf der Dienstzeit
gekündigt wird, ist als sür die gesetzlich unterstcllte Dauer der Dicnstzeit stillschwei-
gend erncnert anznsehen.

ss 5. Die Vorichristcn dcr G 3 nnd 4 finden keine Anwendung, wenn abwei-
chende Beftimmungen dnrch Ortsgebranch hergebracht sind und dessen Beftehen dnrch
eincn Beschlnft des Gemeinderaths sestgeftcllt, und öffentlich bekannt gemacht wurde.

s- 6. Dienstbotcn haben sich allen, ihren Krästen und dem Jnhalte des Dienst-
vertrages cntsprechenden Verrichtungen nach Anordnnng der Dienftherrschaft zu unter-
ziehcn und sich der Ordiinng dcs Hanses zn untcrwerfen.

Die Dienftboten sind nicht berechtigt, sich in den ihnen ausgetragenen Verrich-
tungen vertretcn zu lassen.
 
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