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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1881 — Heidelberg, 1881

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https://doi.org/10.11588/diglit.2467#0209
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Sie müssen, selbst wenn sie nur zn gewissen Diensten angenommen sind, nöchi-
gensMs und vorübergehend auch anderweite ihren Verhältnissen nicht unangemessene
Verrichtungen nach Anordnung der Dicnstherrschast übernehmen.

Für Schaden, welchen der Dienstbotc der Herrschaft zugefügt, hat er nach Maß-
gabe der allgemeinen Landrechtlichen Bestimmungen über Schadensersatzpflicht Ersatz
zu leisten.

8 6. Die Dienstherrschaft ist verpflichtet zur Leistung des Lohnes und Unter-
halts des Dienstboten in Kost und Wohnnng, wie solche für Dienftboten der gleichen
Art üblich sind.

Die Ausbezahlung des Lohnes erfolgt am Ende der Dienstzeit.

Wird nach Ablauf der Dienstzeit der Vertrag fortgesetzt, so darf die Zahlung
der Hälfte des verfallencn Lohncs um vier Wochen vcrschoben werden.

Das auf die Dauer eines Jahres gemiethete Gesinde kann verlangen, daß ihm
nach vier Monaten der Dienstzeit ein Viertel, nach acht Monaten ein weiteres Viertel
des Jahreslohnes ausbezahlt werde.

ß 8. Wird ein Dienstbote ohne eigenes grobes Verschulden krank, so hat die
Dienstherrschaft ihn acht Tage lang zu verpflegen und die Kosteu für den Arzt und
die Arzneien zu übernehmen.

Sie ist indessen berechtigt, den Kranken in öffentlichen Krankenanstalten unter-
zubringen.

§ 9. Stirbt ein Dienstbote, so können seine Erben den Lohn nur für die Zeit
bis zum Eintritt der Erkrankung fordcrn.

Die Begräbnißkosten fallen dem Dienstherrn nicht zur Last.

8 LO. Die Dienstherrschaft ist bercchtigt, das Gesinde ohne Aufkündigung sofort
zu entlaffen:

wegen völliger Unfähigkeit zu dcn übcrnommenen Dienstlcistnngen, sowie wegen
Verhinderung an deren Besorgung, insoferne solches durch eigenes Verschulden bes
Dienstboten veranlaßt wurde oder bei zufälliger Entftchung^ übcr vierzehn Tage
andauerte, wegen Untreue, hartnäckigen Ungehormms, wegen Unsittlichkeit, überhaupt
wegen solcher Handlungen, welche nach ihrem Wesen mit dem für das Dienstboten-
verhältniß erforderlichen Vertrauen, oder mit der häuslichen Ordnung unvereinbar-
lich sind.

8 11. Das Gefinde ist befugt, den Dienst ohne Aufkündigung sofort zu ver-
lassen:

wenn der Dienstbote durch schwere Erkrankung Zur Fortsetzung des Dienstes
unvermögend ist, wenn die Dienstherrschaft in Gant geräth, wenn sie den Wohnort
bleibend verändert oder den Dienstboten nöthigen will, längere Reisen in entfernte
Gegenden mitzumachen;

wenn sie den Dienstboten mißhandelt, ihm Unsittliches ansinnt oder ihn vor
solchcn Zumuthungen Anderer, die zur Familie gehören oder im Hause regelmäßigen
Zutritt haben, nicht schützen konnte oder wollte;

wenn fie dem Dienstboten den Lohn über die Verfallzeit vorenthält oder ihm
den nöthigen Unlerhalt verweigert, sowie überhaupt wegen solcher Handlungen der
Dienstherrschaft, welche, wie die angeführten mit den vom Gesinde gegenüber der
Herrschaft nach dem Dienstbotenverhaltnisse zusteheuden Ansorderungen unvereinbar-
lich sind.

8 12. Der auf länger als ein Vierteljahr abgeschlossene Vcrtrag kann vor Ab-
lauf der Dienstzeit mit Frist von sechs Wochen aufgekündet werden, wenn das Haupt
der Familie oder das Mitglied derselben stirbt, für dessen besondere Bedienung das
Gesinde gemiethet worden ist.

8 13. Wenn der Dienstbote während der Dicnstzeit gemäß 8 10 cntlassen wird
oder austritt, so kann er nur nach Maßgabe der Dauer des Vertragsverhältnisses
Anspruch auf die Gegenleiftunaen des Dienstherrn erheben.

Das Gleiche gilt in den Fällen des 8 12.

8 14. Wenn ein Dienstbote vertragswidrig den Dienst nicht antritt, unbefugt
austritt, oder gemäß § 10, und zwar in Folge eigenen Verschuldens, cntlassen wird,
so kann der Dienstherr, ohne daß eine gerichtliche Auflösung des Vertrags, eine
Verzugsetzung oder der Beweis des Eintritts und Betrags des Schadens rröthig
fallt, statt der Erfüllung des Lertrags eine Entschädigung verlangen oder in Auf-
rechnung bringen, welche sich auf die Hälfte des Vierteljahrslohnes beläuft. Wenn
 
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