Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1881 — Heidelberg, 1881

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2467#0211
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
204

Ferrrer müssm die Wagen sauber lackirt, mit gutem, nicht geflecktem Lederzeug, im
Jnnern mrit reinem Ausschlage und mit guter Polsterung versehen sein, auch immer
reinlich gehalten werden. Jcder Wagen muß mit seiner Bespannung im Verhältniß
stehen. Uebrigens können die Wagen von verschiedener Banart sein. Es kann je-
doch kein Wagen, dessen Form mit dem Zweck der hiesigen Droschkenfuhrwerke nach
hiesigen Lokalrtäten in Mderspruch stände, Mgelassen werden.

Etwaigen Mängeln an Wagen oder Geschirr ist unverzüglich abznhelfen.

Alljährlich findet nach Anordnuirg der Polizeibehörde auf Kosten der Besitzer
eine Besichtigung sämmtlicher Droschken und Droschkenpferde statt. .

Z 4. Die Droschken müssen an der Rückwand mit arabischen Ziffern weiß oder
roth uud an den Laternen mit arabischcir Zifferrr roth bezeichnet sein.

Die Nnmmern theilt das Bezirksamt zu.

8 5. Die Droichkenführer müssen mindestens 18 Jahre alt, des Fahrens und
der Oertlichkeiten kundig sein sic müssen stets nüchtern sein, Jedermann höflich und
anständig begegnen uud sick genau au die Taxordnung haltcn.

Jn einzelnen Fällen kairn das Bezirksamt auf den Anrrag des Stadtraths von
dem vorgeschriebenen Alter dispensiren. Die Kutscher dürfen bci besetzter Droschke
nicht rauchen, sich uicht mit dcu Fahrenden iu einc Unterhaltung einlassen, wodnrch
ihre Aufmerksamkeit vom Fnhrwerk abgelenkt wird, und ihre Zügel niemals diesen
überlassen. Auch dürfen sie sich vou ilirem Fuhrwerk uicht enrferueir.

Es liegt ihuen die Pflicht ob, uach jeder Fahrt den Wagen zu durchsuchen und
etwa darin gclassene Gegenstände alsbald bei der Polizeibehörde abzuliefern.

Sie haben im Dieiist stets die von der Polizeibehörde vorgeschricbene Dienst-
kleiduug zu tragen.

Dieselbe beffeht iu einem duukelblanen Rock mit rothenr Kragen und zwei
Reihen gelber Metallknöpfe, sowre in einem runden schwarzen Lederhut nrit der
Nummer der betr. Droschke iu Neusilber.

§ 6. Jeder Jnhaber einer Droschke ist verpflichtet, dieselbe in tadellosem Zu-
stand anf den gemäß 8 ? beffimiuten Haltffatiouen und zu den in 8 8 und 14 be-
stimnrten Zeiten ohue Unterschied deS WctterS zum Gcbrauch dcs Publikums bereit
zu halteu.

8 7. Die Haltftationen werdcn vou der Polrzcibehördc nach Airhörnng des
Stadtraths bestimmt; es muß jedoch ciue vcrhältnißmäßige Vertheilung der Fuhr-
werke auf den verschiedenen Plätzen stattfinden. Dies zu bewerkffelligerr, ift Sache
der Polizeibehörde. Das Anhalten der Drofchken au airdereu, als den bestimmteir
Wartplätzen, ist untersagt.

Die Droschkenführer dürfen nicht in den Straßen hin- und herfahrcn, um Be-
stellnngen zn suchen, wohl aber bci der Rückfahrt auf den Wartplatz Fahrgäffc auf-
nehmen.

Die Reinigung der Droschkenhaltplätze wird anf Rechnuug der Stadtkasse durch
ffädtische Bedieuffete vorgenommen, wofür von dem Eigenthümcr jeder Droschke an
die Stadtkaffe die jeweils feffgesetzten Gebühren zu bczahlen sind.

8 8. Die Aufstellung der Wagen muß täglich unnnterbrochen in dcn Monatcn
November, Dezember, Januar und Febrnar von Morgens 8 Uhr, in dcn übrigen
Monaten von Morgens 7 Uhr bis AbeudS !> Ubr zum Gebrauch des Publikums
fortdauern. Außer 'dieser Zert har der Kutscher bei <strafvermeiden aber auch dann
zu fahren, wenn er zuvor eine deßfallfigc Beffellung erhalten und angenommeu hat;
jedoch ist er bei Fahrten zwischen 11 nnd 5 Uhr Nachts bcrechtigt, dic doppelte
Fahrtaxe zu verlanqen.

8 9. Zedem Äesteller steht die Wahl der Troschke frei, uud sobald Platz gc-
nommen ist, muß abgefahren werden. Es darf daher keine Droschkc mrter dem
Vorgeben, daß sie schon bestellt sei, versagt werden. Wenn der Fahrendc Jemandcn
schickt, ihm die Droschke zu beffellen, so wird im Trab an den Ort der Bestellung
gefahren und der Besteller fährt umsonst mit. Die Bezahlung richtet sich nach der
Zeit, zu welchcr vom Warteplatz abgefahren wird und ist der Droschkenfiihrer ver-
pflichtet, dem Fahrenden beinr Ein- und Aussteigen seine Uhr vorzuzeigen.

Weigerung, Jemanden zu fahren, sowie das absichtliche Fahren an einen un-
richtigen Ort wird ebenso bestraft, wie Zudringlichkeit, dem reiscnden Publiknm
gegenüber.
 
Annotationen