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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1881 — Heidelberg, 1881

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https://doi.org/10.11588/diglit.2467#0214
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207

VI. Für folgende Fahrten zahlt man, gleichviel
ob eine oder mehrere Personen bis zu 4 fahren, als feste
Taxe:

Einfache
sfahrt hin
oder zurück

! Z.

Hin- und
Rückfahrt

j <A

1. Schloßthor und Schloß.

2. Kreuzungsstelle der Schloßstraße und des

3



4



alten Schloßbergwegs.

3. Albert'F Hotel (bezüglich des Gepäcks findet IV. An-

2


2

50

wendung).

3

30

4



4. Molkenkur über Schloß oder Klingenteich .

5



6



5. Molkenkur über Kanzel (Riesenstein)....

5

50

7



6. Schloß, Molkenkur, Neuhof (Speyerershof)

7



9



7. Königsstuhl.

9



12



8. Hausacker.

(s.Abschn.I.)

2



9. Wolfsbrunnen über Hausacker.

3

! —

3

50

10. Wolfsbrunnen, Schloß.

4

70

5

50

11. Wolfsbrunnen, Schloß, Molkenkur ....

6

50

8



12. Wolfsbrunnen, Schloß, Molkenkur, Königstuhl

13


16

50

13. Neuhof (Speyerershof).

5



6



14. Neuhof, Königsstuhl.

13

! —

16



15. Neuhof, Kohlhof.

13

! 50

17



16. Klingenteich, Molkenkur, Blockhaus, Kohlhof

12


15



17. Neuhof, Kohlhof, Königstuhl.

14

50

18



18. Terrasie über den Riesenstein (Kanzel)

3

! 50

4

50

19. Philosophenweg, Hirschgasie.





5

25

20. Philosophenweg, Engelswiese, Haarlaß





8



21. Stift Neuburg.

2

40

3



22. Schlierbach.

2

40

3



23. Ziegelhausen.

2

60

3

80

24. Schwetzingen, für den ganzen Tag . . . . I





12



„ „ „ halben „ . . . .

5

50

8



25. Neckargemünd, für den ganzen Tag . . . . l





12



„ » „ halben Tag . . . . h

5

50

8



26. Neckarsteinach, für den ganzen Tag . . . . l





14



„ „ „ halben Tag . . . .1

6



9



27. Handschuchsheim.

2

40

3 I



Bei den Fahrten unter Ziffer 25 und 26 erhöht sich die Taxe um 2 Mk., wenn
die Hin- oder Rücksahrt, und um 3 Mk., wenn beide Fahrten über Schloß und
Wolfsbrunnen gehen.

Bei Fahrten nach dem Schloß mit Rückfahrt ist eine Stunde, bei allen übrigen
Fahrten eine halbe Stunde Aufenthalt an sedem der genannten Orte miteinge-
rechnet. Wo mehrere Haltplähe genannt sind, kann die Aufenthaltszeit auch auf
einen Haltplatz vereinigt werden.

Bei längerem Aufenthalt find für sede angefangeue 'Z Stunde 50 Pfg. weiter
zu entrichten.

L. Dienstmanns-Ordnuug

vom 21. November 1872, nebst Tarif.

1. Wer als Lohndiener, Dienstmann u. dgl., sei es selbstständig, für eigene
Rcchnung oder als Gehilfe eines solchen, oder als Angeftellter, oder als Theilhaber
cines sog. Dienstmann-Jnstituts seine Arbeiten und Leistungen auf öffentlichen Plätzen
und Straßen anbieten will, hat hiervon dem Bezirksamte Anzeige zu erftatten (§ 3
der V.-V. z. G.-O.)

Zulassung zum Gewerbebetrieb ist allen Denjenigen zu versagen, in deren Ver-
halten und persönlichen Verhältuissen begrundete Besorgniß zu finden ist, daß sie
 
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