Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1881 — Heidelberg, 1881

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2467#0215
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
208

diesen Gewerbebetrieb zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
mißbrauchen werden (8 4 Abs. 2 d. V.-V. z. G.-O.)

Die Lohndiener (Fremdenführer) haben sich auch über ihre Befähigung auszu-
weisen, insbesonderc ist auf einige Äenntniffe der französischen Sprachc zu sehen.

is 2. Wer das Dienstmanns- oder Lohudienergewerbe rc. selbst und für eigene
Rechnung betreiben will, hat zugleich durch baare Einlegung iir die hiesige Spar-
kasse und Hiuterlegung des Sparkassenbuchs in der Gememdedepositur eiue Kaution
von 350 Mark zu stellen.

Die Unternehmer eincs Jnstitnts haben cbenfalls eine Kaution zu entrichtcn,
dereu Größe jeweils nach Anhörung des Gcmeinderaths vom Bezirksamte besämmt wird.

Dieselben haben mit der Kautious-Bestellung zugleich eine Urkunde auszustellen,
in welcher sie für allen Vchaden, welchen ihre'Gchilfen, Angestellten oder Theil-
haber bcrursachen und für welchen nach deni Geseye die Lctztercn zu hafteu haben,
sich persönlich haftbar erklnreu.

Z 3. Wer das Gewerbe eines Dienstmanns oder Lohndieners in Person bc-
treibt, erhält vom Bezirksamte eine Nnmmer angewiesen und hat cinen damit ver-
sehcnen Metallschild auf dcr linken Scite der Brin't zu tragen.

Zngleich isr nach nähcrer Vorschrift des Bezirksamts än der Kopfbedeckung die
Bezeichnung „Dienstmann" beziehnngsweisc „Lohndiener" anznbringen.

Den Dienstmanns-Jnstilnten kann von dem Bczirksamt der ausschlicßliche Ge-
brauch besonderer, näher zn bestimmender Abzeichcn gestattet wcrden, nnd ist dann
das Tragcn derselben allen Dienstmännern, welche nicht zn dem Imtttute gehören,
untersagt.

§ 4. Die Dicnsttnänncr w. haben sich gegen das Publikilin willig und an-
ständig zu benehmen und sich jeder Zndringlichkeit zn enthaltcn.

§ 5. Den Dienstinännern re., beziehungsweise ihren Vorstehern ist im Allge-
meinen die Wahl des Standortes freigestellt, vorbehaltlich der Befugniß der Poli-
zeibehörde, ihnen die zur Verhütung von Kollisionen und Störuugen crforderlichen
Weisnngen zu ertheilen, wclchen sie nnweigerlich Folge zn leistcn haben.

Den Bahndienst haben die Dienstmänner ee. nach den zwischen der Ortspoli-
zeibehörde und den Bahnpolizcibeamten vereinbarten, oder von Gr. Handelsmini-
sterium gegcbenen besonderen Anordnungen zu besorgcn.

Mil den Bahnpolizeibeamten ist Nächstchcndcs vereinbart:

1) Es darf nur eine bestimmte Zahl von Tiensttnännern — 6 am Hauptbahn-
hof und 8 am Karlsthor — bei Anknnst der Bahnznge anwesend sein. Tie
einzelnen Dienstmanns-Instittlte, soivie die selbstständigen Dienstmänuer wer-
den nach einem bestimmlen Turnus zugelassen und haben die Betreffenden
sodann ein besonderes Abzeichen, welches von der Polizcibehörde auf deren
Kosten angeschafft wird, zu tragen.

2) Zur Ausübung dieses Bahndienstes wird den Dieilstmännern der Auffahrt-
platz der Droschken als Aufstellungsplatz angewiesen; das Betretcn des inneren
Bahnhofgebietes ist ihnen hierbei, sofern sie nicht einc besonderc Erlaubniß
sich erwirkt haben, nnr in Erledignng eines deßfallsigen dienstlichen Auf-
trags geftattet, wobei sie den bezüglichcn Anordnungen der Beainten und
Bediensteten der Betriebsverwaltung uuweigerlich Folge zu leisten haben.
Den nicht zum Bahudienst kommandirtcn Dienstmännern'steht die freie Straßc
(in der Linie des Bair. Hofs und des Karlsthordurchgangs) zur Ausübnng
ihres Gewerbes frei.

3) Wer, ohne Bahndienst zu haben, ankommenden Passagieren seine Diellste an-
bietet, wird bestraft; cbcnso, wer diesen Dienst unentschuldigt vcrabsäumt.

4) Die Reihenfolge, in .welcher der Bahndicnst zu versehen ist, ivird jeweils in
geeigneter Weise bekannt gemacht und für eine Woche festgestellt; der Dienst
wechselt jeden Tag.

5) Zur Versehung des Bahndienstes erhalten die Dienstlnäniter von dein Lienst-
thuenden Polizeidiener je cinen Schild, welcheu sie während des Tages zu
tragen und beim letzt ankommcnden Zuge wieder abzugeben haben. Die
Uebertragllng des Bahndienstes auf einen andern Dienstmann durch Ueber-
gabe des Schildes ist geftattet, jedoch nur mit Zustimmung des betreffenden
Polizeidieners nnd sofern demselben rcchtzeitige Anzeige geworden ist.
 
Annotationen