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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1881 — Heidelberg, 1881

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https://doi.org/10.11588/diglit.2467#0217
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210

II. Für bestiinmte Zciten.

1) Fkir einen Tag Zn 10 Stnnden gerechnct) .

2) „ „ hnlden Tag (zn 5- Stündcn gercchnet) .

3) „ cine Stnnde ........

4) „ eine halbe Stnnde .......

III. Fnr bestiinmte Dienstleistnngen:

1) Wasserpnmpcn odcr Wassertragcn, per Stundc

2) Holztragen:

1 Ster ungeinachtes Holz bon der Straßc in das Haus

und anfzusetzen.

1 ^ter gespaltencs Holz

a) in das unterc Stockwerk zn tragen ....

d) ein Stockwerk hinanf oder lnnniiter

e) für jedes weitcre Stockwerk hinauf oder hinunter .

ü) Aufsetzen . ..

3) Kohlentragen

in den imtern Stock, pcr Centner.

für jede Treppe lnnauf oder binnnter, pcr Centner weitcr.
Kohlen von der Straße in den Keller werfen, per Oentner
in den Hof tragen und von da in den Keiler werfen, per (
wobei stets dem Dicnstinann die Verpflichtnng erwäclvt, die Z
wo die Kohlen gelegen, zn schwenten imd zn keiiren.

4) Transport:

a) eines Flügels.

d) eines Klaviers oder Pianino's
0) Krankc zn fahren

in besonders hicrzn eingcrichtetcn Wagen, die Stnnde

cine halbe Stunde weitcr.

eine Stimde weiter, je.

einen einzelnen Weg in der Stadt, iin Umkreise von Abthei!
0) Geschäftsreisende zu führcn mit Mnstern:

eine Stnnde ..

zwei Stunden . ..

drei und inehr Stimden, per Stnnde ....

ohne

j mit

Geräth-

Geräth-

schaften

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IV. Bemerkungcn:

1. Vcrrichtnngen, siir welche eine Gebühr im Tarife nicht fcngcsetzt ist, sind
in der Regel nach der Zeir (Abschnitt 1l) zn vcrgütcn. Hält der DieiiNmann in
einem einzelnen Falle diese Pergütnng nicht sür angemcssen, so hat cr sofort bei
Annahme des Anftrags dafür zu sorgen, daß cin ansdrückliches Uebereinkommen
abgeschlossen wird: andernfalls kann er nicht mchr, als die Kebühr nach der Zeit
beänsprucheii.

Hierbei wird dcr Brnchtheil ciner Stnnde nnter 30 Minuten für eine halbe
Stnnde, über 3r> Miimten für cine ganze Stnnde gerechnct.

2. Wird ein Dienstmann znr Uebernahme einer Bestelluna zu dem Besteller in
dessen Wohnimg oder sonst wohin geholt, so iit hiefür einc Taxe von 10 Pfennig
zu entrichtcn.

Erfolgt sodann eine Bestellung nicht, so hat dcr Dienstinann weitere lO Pfen-
nig anzusprechen.

3. Auf einen Anftrag, welcher nicht sogleich ertheilt wird (2) yaben die Dienst-
mäimcr Minntcn lang iinentgeltlich zn warten, ebenso lange auf Rückantwort.
Werden sie länger anfgehaltcn, so sind ihnen von V» ,>n Vi Stundc weitere 10 Pfg.
zn entrichten; dic begonnene Stnnde wird für voll gerechnet.

4. Die Dienste der Dienstmänner können in den Monaten April bis ein-
schließlich September nur von Morgens 7 Uhr bis Abcnds 8 Uhr nnd in
den Monaten Oktober bis cinschließlich März imr von Morgens 7 Uhr bis
Abends 7 Uhr Zur einfachen Taxe in Ansprnch genommen werdcu; außer
 
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