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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1881 — Heidelberg, 1881

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https://doi.org/10.11588/diglit.2467#0219
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212

14) Ueber Schloß oder Klingenteich allf die Molkenkur . . 1 Mk. 40 Pfg.

15) Dahin und znrück.. . . 2 „ — „

16) Anf dcn Speyerershof . . . . . . . . 2 „ — „

17) Dahin und zurück. . . . . . . .. 2 „ 50 „

18) Molkenknr, Königstnhl, Felsenmecr, Wolfsbrnnncn, Heidekbcrg 6 „ — „

Bek den Hin- nnd Rückwegen ist eine halbstündige Wartezeit einbegrisfen, fiir

lnngere Wartezeit können als Vcrgiitnng 20 Pfg. per Viertelstnnde beansprncht wcrden.

Fnr andere Wege als die oben berzeichneten, ist ansdrückliche Verabrednng zn
treffen.

VII. Auß- und Hafen-j)olizei.

Ordnnnq nber die llerwendung der ein)elnen Abschnitte drs
ueckarnf'er-Gellindts sn l1erkehrs)iveckrn

vom 14. September 1878 (8 2 Verordnung vom 25. Angust 1878).

§ 1. Der freie Platz oberhalb der Neckarbrncke bis znm Ende des Schlacht-
hauses soll, besondere Fälle ansgcnommcn, nicht zur Verladung, sondern nur znm
Anfstellen von leeren Wagen an Markttagen benntzt werden.

8 2. Dcr Raum nnmittelbar unter der Brücke bis znr Dreikönigstraße wird
zur Verladnng von Brennholz bestimml.

8 3. Auf dem Platze bci der (5'infahrt in die Trcikönigstraße ist der Fisch-
markt abzuhalten.

8 4. Ter Naum von der Dreikönignraße bis znr großen Aiandelgasse ist znr
Verladnng von Steinen, Rinden und andercn Utohprodnkten bestimmt.

8 5. Der Raum von der großen Mandelgasse bis znr Atarstallstraße ist znm
Henansladen zn benützen.

8 6. Von da bis zum Professor Walz'schcn Hausc lUntere Neckarstraße 9) sind
die Handelsgiiter zn verladen. Als HandelSgütcr sind solche (stnter zu betrachten,
welche von hiesigen, im Firmenregister eingetragenen ttanslenten odcr Handelsge-
seUschaften in der Absicht bezogen werden,' dieselben dem Pnbliknm wieder znm
Kanfe anzubieten.

8 7. Der Platz von hier bis znr Ziegelgasse hat znm Verladen von Brenn-
holz nnd Hopfenstangen zn diencn.

8 8. DaS Vorland von der Ziegelgasse bis zum Ende des Stans'schen (jetzt
Marx'schen) Hanses ist zmn Lagern von Steineu bestimml.

8 9. Von da an soll das Bauholz gelagert sein.

k. Ausladk-Ordmttlg für dir am städtifchkn Holrlauergcbittt
anlandrudtu Ncckarschifft.

Ortspolizeiliche Vorschrift voin 1. Mai 1874.
a. Lage nnd ^rdnung des Ansladeplatzes.

8 1. Ter Platz, an welchem die mit Holz beladencn Schiffe znr Ansladnng
kommen, bcsteht aus:

a) dem eigcntlichen Ansladeplatz, nnd

b) dem Aushülss-tz'lnsladeplatz.

8 2. Der eigentlichc Ausladcplatz
beginnt an der breiten Treppe obcrhalb dcs Professor Walz'schen Hauses und er-
streckt sich bis zum untcren Ende dieses Hauses. — An beidcn Cmden ist der Platz
durch Plakate, an Stangen, bezcichnet.

An diesem Platze können zwei Schiffe zugleich ausgeladen werden. Er muß
anf eine Breite von 5 bis 6 Metcr steis freigehalten werden, danttt dic Entladnng
der Schiffe ungehindert stattfinden mid daneben noch ein Fnhrwerk dnrchpassiren
kaun.

8 8. Der Anshülfs-Ausladeplatz

erstreckt sich vom Plakate am unteren Ende des obigen Platzes bis zur Enimündnng
der Bienenstraße. Er ist zur Aushülfe bestimmt, wenn drei oder mehr Schiffe
Zu gleicher Zeit zur Ansladung kommen.
 
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