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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1881 — Heidelberg, 1881

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https://doi.org/10.11588/diglit.2467#0221
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214

Holz selbst besorgm, so hat cr für das Einlegeu nur S Pfennig vom Ster zu ent-
richten.

Werden die Lauerbediensteten zum Messen von Holz, welches nicht am Lauer
angekauft wurde, in Anspruch genommen, so haben sie dieselben Gebiihren zu for-
dern und außerdem erhält der Lauerverwalter vom Ster in diesem Falle noch eine
Gebühr von 12 Pfennig, wofür jedoch die städtischen Meßgeräthschaften zu ftellen
find, gleichviel, ob sich der Holzkäufer derselben bedienen will, oder nicht.

ß 4. Die Lauerkärcher beginnen nach einer, jcden Morgen durch das Loos zu
bestimmenden Rangordnung zu fahren, welche jedoch nur bis zu becndiyter Runde
besteht. Die spätere Ordnung der Kärcher bestimmt sich nach der Zeit rhrer Rück-
kehr so, daß der früher Eintreffende dem später Eintreffenden vorgeht.

Dieselben erhalten die oberamtlich genehnngten Gebühren.

Sie haben ihre Karren mit festen Stellhölzern Zu versehen und bei scharfer
Ahndung darüber zu wachen, daß ihnen von dem gcladenen Holze nicht unterwcgs
etwas abhanden kommt.

§ 5. Jedermann kann sein erkauftes Holz mit eigenem Fuhrwerk vom Lauer
abholen, jedoch nur das zum eigenen Gcbrauche bcstimmte Holz, nicht für Andere,
weder unentgeltlich noch um Lohn.

Z 6. Holzmesser, Holzsetzer und Fuhrleute sind verbunden, vom 1. Mai bis
30. September Morgens von 6—12 Uhr und Nachmittags von 1—6 Uhr, in der
anderen Jahreshälftc aber von 8—12 Uhr Vormittags und 1—4 Uhr Nachmittags
auf dem Lauer anwesend zn sein, wenn sie nicht über die Nothwendigkeit ihrer Ab-
wesenheit sich gcnügend ausznweiscn vermögen. Jnsbcsondere dürfen Holzmesser
und Einleger niemals alle zugleich während obiger Stunden sich vom Lauer ent-
fernen.

Z 7. Die Kärcher sind verpflichtet, vor allem andern vorzngsweise den Kalk
vom Lauer abzuführen und mnssen dies anf an sie ergehendc Anfforderung auch zu
andern, als den im Z 6 bestimmten Stunden thun.

tz 8. Die Holzcinleger, zu je zwei abwechselnd, habcn znr Nachtzeit den Laner
zu begehen und Zn überwachen. Außer ihnen ist es daher Niemand aestattet, dcn
Lauer zu betreten, es sei denn, daß er über die Nothwendigkeit sich gehörig auszu-
weisen vermag.

Für diese Dienstleistung erhalten die Einlegcr vom Vcrkäufer für jeden Karren
Holz eine Gebühr von 6 Psennig, welche ihnen jährlich oder sobald eine Parthie
Holz vollständig verkauft ist, bezahlt wird.

ß 9. Dem Lauerpächter und allen sonstigen Bedicnsteten iit der Holz- nnd
Steinkohlenhandel gänzlich nntersagt. Sie sind verpflichtet, Iedermann ohne Unter-
schied mit gebührender Höflichkeit zu begegnen nnd haben sich jedcr Gebührenfor-
derung bei Vermeidung ftrcnger Strafe zu enthalten.

8 10. Lauergeld-Tarif.

Von allen zu Wasser ankommenden Gegenständen, welche an den Lauerplätzen
oder an Uferstellen, welche Gemeindeeigenthnm sind, ansgeladen werden, muß der
Verkäufer, oder, wenn sie schon verkauft hierher gebracht werden, dcr Käufer an
den Lauerpächter folgende Gebühren entrichten:

1) Von jedem Ster Brennholz ohne Unterschied . . .10 Pfg.

Außerdem ist das den Holzmessern bewilligte Meßgeld zu entrichtcn und zwar:

a. Vom Verkäufer 18 Pfg. für jeden Ster.

b. „ Käufer 18 „ „ „

Dieses Meßgeld wird vom Lauerpächter mit obengenannteil Lauergebühreil cr-
hoben und gelangt durch ihn zur gleichheitlichen Vertheilung an die Holzmesser. Es
darf jedoch nur von dem verkauft werdenden Holze Meßgeld erhoben wcrderr.

Für das per Achse in die Stadt gebracht "werdende Brermholz hat der Lauer-
pächter in dem Falle, daß das städtische Holzmaß zum Messen desselben gebrancht
wird, von jedem Ster 6 Pfg. zu erhalten.

An Wachtgeld erhebt der Lauerpächter für jeden Ster Holz, sobald dasselbe
verkauft wird, 3 Pfg., und liefert diese Beträge den Holzeinlegern für das Wachen
ab; die Einleger erhalten überdies von dem Verkäufer für das Einlegen und Auf-
 
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