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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1881 — Heidelberg, 1881

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https://doi.org/10.11588/diglit.2467#0224
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217

Ortsiibliche Preije für den Ho!;macherlohn.

FUr 4 Schnitt (in 5 Stücke) mit spaltcn, fllr das Ster 2 Mk. 57 Pfg.

„ 3 „ iin 4 StUcke) „ „ „ „ „ 2 „ 15 „

„ 4 „ (m 5 Stücke) ohne „ „ „ „ 2 „ 29 „

„ 3 „ (in 4 Stücke) „ .. „ 1 „ 85 „

Den Ortsgebranch beim Wohnnngswechl'el betr.

Das tl. Bürgermeisteramt hat bezügl. des Ortsgebrauches beim Wohnungswechfel
nnterm 20. März 1876 nachstehende Bekanntmachung erlassen:

Zur Berichtigung mehrfach verbreiteter irriger Ansichten bezüglich des -Ortsge-
brauchs beim Wohnungswechfel bringen wir nachstehende Bestimmungen mit dem Be-
merken zur öffentlichcn Kenntniß, daß diefelben in allen Fällen zur Anwendung kommen,
bci welchen nicht besondere Vereinbarungen zwifchen Vermiethern und Miethern gctroffen
worden sind.

I. Bei den gegen sZcihrige Miethe-Zahlung vermietheten Wohnungen
gelten als übliche Zieltage zum Wohnungswechfel:

Ostermontag,

Johannistag,

Michaelistag,

Zweiter Weihnachtstag.

II. Kündigungen haben längstens an einem dieser 4 Zieltage zn geschehen, wenn
der Auszug an dem darauf folgenden Ziele crfolgen foll. Bcträgt die Miethe fedoch
nur 70 Mark per Jahr oder darunter, so darf dic Kündignng auch im Lanfe eines
Vicrteljahres geschehen, immerhin aber nicht später als vier Wochcn vor dem zum
Auszug beabsichtigtcn Ziele.

III. Sowohl die Vermiether, als auch die abgehenden Micther haben dasür be-
sorgt zu sein, daß die Wohnungen jeweilS nn dem betreffendcn Zieltage, beziehungs-
weife an dem zunächst darauf folgenden Werktage geräumt werden, damit die neuen
Miether rechtzeitig einziehen konnen.

IV. (rine gesetzliche Frist für ein längeres Verbleiben in einer
Wohnung bcsteht nicht und kann nur durch ein ganz unabweisbarcs Hinderniß,
z. B. eine 'schwere Krankheit, eine Verzögeruug im Ausziehen bcgründet werden.

V. Bei monatwcife, jedoch auf unbeftimmte Zeit, vermiethctcn Wohnungen
hat eine Kündigung mindcstens 14 Tage vor Ablauf desjenigen Monats zu gefchehen,
an dessen Schluß der Auszug stattfinden soll, andernfalls die Micthe für cincn weiteren
Monat gültig crscheint.

Jft jedoch die Miethe auf eine bestimmte Zahl von Monaten abgefchloffen, fo fällt
eine besondere Kündigung nicht mchr nöthig, foiidern die Miethe endigt von selbst auf
den bcreits voraus bestimmten Termin.

VI. Bci Wohnungen, wclche an Studirendc abgegeben werdeu, komiuen vor-
stchende Bestimmungen nicht zur Anwcndung, sondern es gelten solche Wohmuigen je-
weils auf cin Semester vcrmiethet. Soll'd!e Miethe auf cin weiteres Semester ausge-
dehnt werden, so hat eine neue Vereinbaruug vor Schtuß des begonnenen zu geschehen.

Beim Sommer-Scmester sind die Studirendcn berechtigt, ihre Wohnungen vom
8. April bis Endc August zu benützcn und beim Winter-Semcster vom I. Ok'tober bis
Ende MLrz.

Miethet ein Studirender eine Wohnuug für mehrere Semester, so steht es ihm zu,
dieselbe auch wahrcnd dcr ganzen dazwifchen liegenden Fericn zu benützm.

VII. Im Allgemeinen ist bei Mieth-Angclegenheiten den billig erscheinenden An-
fprüchen der Bctheiligten Rechnung zu tragen und empsiehlt fich z. B. zur Vermeidung
von Störungen daraus zu achten, daß bei einem Wohnungswechsel ctwaige Aus-
besserungen nicht gleichzeitig in mehrercn Zimmern, sondcm nur in cinem nach dem
andcren vorgenommen wcrdcn, damit solche Wohnungen in ihrem einen Theile doch
benutzbar bleiben und rechzeitig bezogcn werden können.
 
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