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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1883 — Heidelberg, 1883

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https://doi.org/10.11588/diglit.2468#0190
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181

ZusammtnstMilg

der sür die

Staöt Keiöetberg

erlassenen, zur Zeit geltenden ortspolizeilichen Vorschriftcn, welche sür
das größere Publikum von Jntereffe sind.

I. Lrdnuugs- und Sicherheitspolizei.

Wohnirngs-, Frem-rn- nn) Ditnstbotrn-Initigen.

(8 49 P.-Str.-O.)

1) Auszug aus der Berordnung vom 11. Juni 1870.

8 2. Die cinlretenden Wohnungsveränderungen sind in folgender Weise anzumelden:

Jeder Einzilg und jeder Auszug ist späteftens zwei Tage nach scinem Beginn
schristlich bei der Polizeibehörde nach Formular 8 anzuzeigen:

a. von dem Besitzer des Wohnhauses oder dem von ihm odcr sür ihn
aufgestellten Berwalter bezüglich der Meldungen, die sich beziehen auf

1) ihn selbst und seine mit ihm wohnenden Angehörigen,

2) die Ubrigen in seinem Haushalte wohnenden Personen, wie Dienftboten,
Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Schlafleute, Pfleglinge,

3) seiue Mieter,

4) die in dem Haushalte des Mieters wohnenden Personen, wie Angehörige,
Dienstboten, Gejellen, Gehilfen, Lehrlinge, Pfleglinge und die von dem Mieter
ausgenommenen Schlafleute, Aftermieter und deren Angehörige, soweit
alle diese Personen mit dem Mieter zugleich ein- oder aus-
ziehen.

b. von dem Mieter in Bezug auf jede Wohnungsveränderung der mit ihm
wohnenden Familienangehörigen, Dienstboten, Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge,
Pfleglinge, Aftermieter, Schlasleute, welche mit seiner eigenen Woh-
nungsveränderun g nicht zusammenfällt.

Personen unter 18 Jahren können außer Betracht bleiben.

Für jede Person ist die Anzeige auf ein bejonderes Blatt der Jmpreffen
Formular 8 zu schreiben. Nur bei Meldungen, die fich aus ein Familien-
haupt heziehen, können Ehesrauen und Kinder auf das gleiche Blatt ge-
schrieben werden.

8 4. Alle diejenigen Personen, welche von auswärts kommend, ihren vorüber-
gehenden oder bleibenden Aufenthalt in einer Gemeinde nehmen, find, sosern fie daS 18.
Lebentzjahr zurückgelegt haben, verbunden, spätestens nach 14 Tagen bei der Ortspoli-
zeibehörde schristlich oder mündlich die in Formular 0 enthaltenen Angaben über ihre
Persönlichen Verhältniffe zu machen. Zugleich haben fie die etwa in ihrem Befitze be-
findlichen, zum Ausweise über ihre Person dienlicheil Papiere auf Berlangen der Orts-
polizeibehörde vorzuzeigen.

8 7 Gastwirte (Jnhaber von klotsl ^rnis) haben Namen, Stand, muthmaß-
liche Aufenthaltszeit des Fremden sogleich m das, von ihnen zu führende Fremdenbuch
einzutragen oder von dem Fremden eintragen zu laffen, und AuszÜge davon längstens
bis zum andern Morgen der Polizeibehörde mitzutheilen.

Uebertretungen werden an Geld bis zu 20 Mark bestraft.

(Die Jmpreffen zu den Formularen 8 und 6 werden aus dem Paßbureau —
Bezirksamt — unentgeltlich verabfolgt.)

2) Ortspolizeiliche Vorschrift vom 13. Juni 1871. Fremden-Anz. betr.

8 1. Die Dienstherrschaften, Arbeitgeber und Lehrherrn find gehalten, auch den
Diensteintritt und Dienstaustritt der nicht mit ihnen zusammenwohnenden
Dienstboten, Fabrik- und Handarbeiter, Gewerbsgehilfen und Lehrlinge ohne solche und
hier im Familienverbande wohnen, spätestens nach Umfluß von 2 Tagen schriftlich bei
der Polizeibehörde anzumelden.

8 2. Uebertretungen werden an Geld bis zu 20 Mark bestraft.
 
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