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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1883 — Heidelberg, 1883

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https://doi.org/10.11588/diglit.2468#0192
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I?. Das Setreten vou Lisflächen lietr.

Ortspolizeiliche Vorjchrist vom 20. Februar 1875.

ß 1. Wer öffentlich durch die Zeitungen, durch Anschläge oder durch Ausstellen
von Bänken, Fegen der Eisfläche und ähnliche Veranstaltungen das Publikum zum
Besuche von Eisbahnen veranlaßt, hat spätestens am vorhergehenden Tage dies bei
dem Bezirksamte anzuzeigen und aus Verlangen dieser Behörde durch ein schriftliches
Zeugnis des -u diesem Zwecke bestellten Sachverständigen über die Tragsähigkeit des
Eises fich auszuweisen.

A 2. Ein solcheS Zeugnis kann auch außerdem jederzeit von dem Bezirksamte
verlangt werden.

8 3. Diese Verbindlichkeiten liegen ebensowohl Privatpersonen (Unternehmern) als
den Borständen von Bereinen (Schlittschuhklubs rc.) ob.

8 4. Die Ernennung des Sachverständigen und seines etwaigen Stellvertreters,
sowie die Bestimmung der Gebühr, welche er sür die Untersuchung und die Ausstellung
drs Zeugniffes zu verlangen hat, geschieht dulch das Bezirksamt.

8 5. Das Bezirksamt kann, sobald die Gesahr eines Einbruches vorliegt, jederzeit
daS Betreten der Eisfläche und die Erlaffung von Einladungen hiezu untersagen.

8 6. Wer, nachdem das in 8 5 erwähnte Verbot bekannt gemacht rft, die Eis-
fläche noch ferner betritt, wird an Geld bis zu lO Mark bestraft. (8 100 P.-Str.-Ges-B.)

Alle sonstigen Uebertretungen dieser Vorschrift wcrden mit Geldstrafe bis zu 50 Mk.
geahndet (8 108 Ziff. 2 P.-Str.-Ges.-B.).

6. Den Vrrkehr mit Nachen anf -em Nrckar betr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 24. September 1880.

Wer sich damit befaffen will, Personen auf dem Neckar in Rachen zu befördern
oder überzusetzen, muß mindestens 15 Jahre alt sein.

Eltern und Vormünder sind für Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrist seitens
ihrer Kinder und Pflegebefohlenen verantwortlich.

II. Gesnndheitspolizei.

Lchlachthausor-anng.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 18. August 1879. (8 95 P.-Str.-Ges.-B.)

8 1. Alles große Schlachtvieh (Ochsen, Farren, Kühe, Rinder) muß im Schlacht-
haus geschlachtet werden.

8 2. Eine Ausnahme findet nur statt, wenn daS Schlachthaus aus irgend einem
Grunde, z. B. wegen hohen Wafferstandes, nicht benützt werden kann.

Jn diesem Falle ist jede beabstchtigte Schlachtung der Polizeibehörde und dem
Fleischbeschauer rechtzeitig anzuzeigen.

8 3. Die gewvhnliche Schlachtzeit ist auf vormittags 9 biS abends 6 Uhr
sestgesetzt.

Wer zu einer andern Tageszeit schlachten will, hat zuvor dem Fleischbeschauer
Anzeige zu machen.

Bon abendS 9 Uhr biS morgenS 4 Uhr soll, Rotsälle auSgenommen, nicht ge-
schlachtet werden und muß das Schlachthaus geschloffen bleiben.

8 4. DaS Schlachten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen kann nur in den
Sommermonaten (Mai biS einschließlich Oktober) und in ganz dringenden Fällen, aber
nie während des Bor- oder Nachmittagsgottesdienstes, sondern nur von^ll bis ILUHr
mittags vom Bezirksamt gestattet werden. Außerdem ist die beabfichtigte Schlachtung
jeweils dem Fleischbeschauer anzuzeigen.

Fefttage im Sinne dieser Vorschrist sind die den beiden Confesfionen gemeinsamen
Feiertage: Neujahr, Ostermontag, Christihimmelfahrtstag, Pfingstmontag, Christtag und
StephanStag, serner der Gründonnerstag, Charfreitag und Fronleichnamstag.

8 5. Beim Transport in das Schlachthaus muß das Schlachtvieh gehörig ver-
wahrt und vorfichtig geführt, auch darf dasselbe nicht eher als^unmittelbar vor der
Schlachtung in den Schlachtraum gebracht werden.

8 6. Beim Schlachten und den damit verbundenen Geschäften soll Ruhe und
Anftand herrschen.
 
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