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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1883 — Heidelberg, 1883

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https://doi.org/10.11588/diglit.2468#0193
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ß 7. TaS Tödten der Tiere muß möglichst rasch geschchen ; dic Anwcndung der
Schlachtmaske ist zulässig.

K 8. Die beim Schlachten beschäftigten Personen haben den Anordnungen deS
Fleischbeschauers und SchlachthausaufseherS bezüglich der Fleischbeschau, Reinlichkeit,
Ausrechterhaltung der Ruhe und Ordnung Folge zu lcisten.

8 9. Das Fleisch der gcschlachteten Tiere einschließlich der Eingeweide darf erft
nach crfolgter Besichtigung durch den Fleischbeschaucr aus dem SchlachthauS entsernt
und nur dann von dem Mctzger odcr dcsien Arbeitcrn nach Hause gebracht werden,
wenn es sür bankwürdig erklärt ist. Tie Verwcrtung nicht bankwürdigen, aber doch
sür genießbar erklärten FleischeS erfolgt auf der städtischen Freibank nach Anordnung
des Fleischbeschauers.

8 tO. Der SchlachthauSausseher ist dafür verantwortlich, daß daS Schlachthaus,
namentlich der Boden und die Wände sowie die Gerätschasten stetS rein gehalten find,
daß Blut, Tung und sonstige Abfälle auS dcm Schlachthaus jeweilS sosort weggebracht
werdcn und daß der Wanst im SchlachthauS gewcndet, der Jnhalt aber soglcich cntsernt
wird. Terselbe hat in der Zeit von Mai bis einschließlich Ottober täglich, sonst spüte-
stenS nach 48 Stunden die Dunggrube zu entleeren und die Absälle auf den pädtischen
Wasenplatz zu verbringen.

Das Heraushängen oder Herauswerfen von Absällen ist untersagt.

8 11. Perjonen welche nrcht im SchlachthauS beschäftigt sind, namentlich Kindern,
dars der Aufenthalt daselbst nicht gestattct werdcn. Ten beim Schlachten beschästigten
Personen ist das Rauchen im Schlachthause untersagt.

8 12. Das Mitnehmen von Hunden in das Schlachthaus ist vcrboten und nament-
lich dem Ausseher das FUttcrn von eigenen oder sremden Hunden in demselben untersagt.

8 13. Die Metzgermeister sind sür die mit ihrem Borwiffen begangencn Ucbcr-
tretungen ihrer Arbeiter mitverantwortlich.

8 14. Zuwiderhandlungen wcrden an Geld bis zu 20 beziehungSweise bis zu
50 Mark bestrast.

v. Flrischbrschau.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 14. Juni 1882.

8 1. Dcr Verkauf des nicht bankwUrdigen, aber als genießbar erklärten Fleischcs,
nämlich des Fleisches:

1) von vcrunglUckten Tieren, welche nicht unverzüglich nach dcm Unsall
geschlachtet werden,

2) von alten und von abgemagerten Pferden,

3) von Kälbern, die nicht 1t Tage alt sind,

4) von kranken Tieren, soweit solches Fleisch Uberhaupt verkauft werden bars,

5) das von dem Fleischbeschauer als ungeeignet sür den unbeschränkten Verkaus
in Fleischbänken bezeichnet wird,

ist nur aus der Freibank gestattet und darf nur zu der vom Fleischbeschauer scstgejctzten
Taxe stattfinden.

8 2. Fleisch von auswärts geschlachteten Tieren dars nur dann in dic hiesigc
Stadt eingesührt werden, wenn dasselbe von dem Fleischbeschauer dcr Gemeinde, wo
die Schlachtung stalthatte, untersucht und als bankwürdig besunden worden ist.

8 3. Jeder derartige Fleischtransport muß mit eincm vom Fleischbeschauer dcs
Schlachtungsortes ausgcstellten, die genaue Bezeichnung des FleischeS nach Art, Gewicht
und Stückzahl cnthaltenden und von der Ortspolizeibehörde unter Beidrückung dcs
Ortssiegels beglaubigten Gesundheitsscheine begleitet sein. Das aus diesem Scheine aus-
geprägte Ortssiegel muß auch aus dem Fleische selbst oder aus einer demselben ange-
hesteten Karte oder Plombe angebracht sein. Wo die Fleijchbeschauer eigene Dienft»
stempel haben, treten diese an Stelle der Ortsfiegel und die Beglaubigung durch die
Ortspolizeibehörde sällt weg.

Der Gesundheitsschein hat nur für einen Tag Gültigkeit.

8 4. Jst das Fleisch sür Metzger, Wurstler, Wirte oder Koftgeber oder zum
Berkauf aus dem Markt bestimmt, so dars es nur in Bierteln oder einzelnen ganzcn
Stücken, z. B. Lenden, Rippenstücken rc., niemals aber in autzgebeintem Zustande ein-
geführt werden. Verstümmelungen einzelner Fleischstücke ift verboten; die Lenden müffen
aus mindestens zwei Rippen abgestochen und der betresfende Teil des BrustfelleS un-
versehrt vorhanden scin.
 
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