Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1883 — Heidelberg, 1883

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2468#0196
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
8 13. Zeit der Lcichcn begänqn isje

Allc Beerdigungen sollen in der Regel rnorgenS nicht nach Uhr und abends
im Winter nicht vor 3 Uhr, im Sommer nicht vor 5 Uhr stattfinden.

Zur Nachtzeit dürfen Begräbnisse nur mit Erlaubnis der Friedhosskommission,
sowie mit besonderer polizeilicher Genehmigung vorgenommcn werden.

8 17. Leichenhaus.

Da die Stadt noch kein allgemeines LeichenhauS besitzt, so hat daS akademische
Krankenhaus die Benützung seiner Leichenkapelle in folgender Weise geftattet.

Sollte eS von der Familie gewünscht werden, so kann die Leiche in diese Aa-
pelle, sobald die erste Leichenschau vorgenommen ist, gebracht werden.

Jn dieselbe Kapelle werden auch alle Leichen verbracht, wenn deren Entfernung
auS dem Sterbehause auS sanitätspolizeilichen GrUnden geboten ist.

Ausgeschlossen sind davon Lcichen, durch welche eine Ansteckung der Bewohner des
Arankenhauses zu befürchten wäre, namentlich an Blattern oder an Cholera Berftorbene.
Jn der genannten Kapelle findet die geeignete Bewachung dcr Leiche statt. Die Beerdi-
gung geschiehl dann von dieser Kapelle aus.

Die an einer der oben genannten Krankheiten Verstorbenen werden sobald als
möglich nach eingetretenem Tode in die Kapelle auf dem allgemeinen Fried-
hose gebracht, um von dort aus beerdigt zu werden.

Der Transport der Leiche in eine der beiden Kapellen dars in der Regel im
Sommer deS morgenS nicht nach 7 Uhr und abends nicht vor 7 Uhr. im Winter
morgenS nicht nach 8 Uhr und abends nicht vor 4 Uhr stattfinden.

H. Ariedhofs-Vr-rmng.

8 20. Die unmittelbare Aussicht über den Friedhos sührt der dazu bestellte und
verpflichtete Friedhossausseher nach der sür ihn sestgesetzten Dienstweisung; dcn Anord-
nungen dcsselben auf dem Fricdhofe hat daS der Friedhosskommission untergebene Pcr-
sonal unbedingt Folge zu leiften.

Ohne Vorwissen des Friedhofsaussehers darf nichts vom Friedhofe hinweggenommen,
herausgeschasst oder hineingetragen werden.

8 26. Die Gräber können aus Verlangen der Angehörigen sür die in der Tax-
ordnung bestimmte Belohnung durch den Friedhossaufsehcr mit Blumen und Sträuchern,
nicht aber mit Trauerweiden oder andercm Gehölze besetzt wcrden, und derselbe hat fie
um die angegebene Taxe, wenn es gewünscht wird, in gutem Zustande zu erhalten.
Die Angehörigen deS Toten dUrfen deffen Grabstätte auch jelbst bepflanzen unter Be-
aufsichtigung deS FriedhossausseherS, daffelbe auch durch einen Gärtner thun laffen
unter der Bedingung, daß dieselben alle Verantwortungen übernehmen und der Gärtner
unter Aussicht des Friedhofaussehers arbeitet. Glaubt er sich den Anordnungen dieseS
nicht fügen zu können, so hat er sosort die Arbeit einzustellen und seine Beschwerde vor
den Borsttzenden der FriedhofSkommission zu bringen. Den sich ergebenden Schutt haben
die Beteiligten nach Benehmen mit dem Friedhofsaufseher wegräumen zu lassen.

8 30. Aus dem städtischen Friedhof kann die Beerdigung von allen Berstorbenen
ohne Rücksicht auf deren Konfession stattfinden.

8 31. Kein Grab darf vor Verfluß von 25 Jahren wieder geöffnet werden, wenn
nicht sür einen einzelnen Fall auf Antrag der Friedhosskommission unter Begutachtung
des Bezirksarztes daS Großh. Bezirksamt besondere Grlaubnis dazu ertheilt.

Die Beisetzung einer zweiten Leiche in einem Kausgrabe vor abgelaufener
UmgrabungSperiode ist unzulässig und sindet eine Ausnahme nur sür Leichen
von Kindern im Alter von nicht über ein Jahr statt.

Der Beisetzung einer zweiten Leiche in einem Kausgrabe nach abgelausener
Umgrabungsperiode steht dagegen nichts im Wege.

Polizeiliche Bestimmungen, iz B-: unanständiges Betragen, AbpflUcken ekr. 8 33
und 96^ P.-St.-Ges.-B.)

4) wenn tzer Raum, in welchem die Sciche ausbewahrt wird, der Familie ;um eigenen Wohn-
gebrauch, inSbesondere silr Kranke unentbehrlich ist,
ös wenn die Beteiligten aus sonstigen erheblichen Grttnden eine Abkürzung der Zeit verlangen.
Jn den Fällen Zifser 2, 3 und 4 ist die Beerdigung nicht vor Ablaus von 30 Stunden, und im
Falle von Zifser 5 nlcht vor 4t'» Slunden seit eingetretenem Tode statthast.

Ueberdie» muß 1n den Fällen Zisfcr 2, S und 4 ein Arzt daS Dasein der stcheren Zeichen des
Tote- aus dem Leichenschauschein urkundlich bescheinigen.
 
Annotationen