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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1883 — Heidelberg, 1883

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https://doi.org/10.11588/diglit.2468#0200
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191

z 8. Diejenigen Tonnenbesitzer, welche die in 8 2 dieser Vorschrist vorgesehene
Erlaubnis erhallen haben, sind fUr die rechtzeitige AuSwechselung ihrer Tonnen ver-
antwortlich. FUr die Frage der Rechtzeitigkeit sind die in tz 4 Abj. 2 dieser Borjchrist
ausgestellten Grundsätze maßgebend.

Auch haben die in Rede stehenden Tonnenbesitzer d?n tz 5 dieser Vorschrift zu
beachten, jede Verunreinigung der Straße, welche bei der Abholung der Tonnen statt-
findet, sosort wieder zu beseitigen, die Neinigung der Tonnen außerhalb der Stadt
vorzunehmen und etwaige besondere Weisungen, welche ihnen die Polizeibehörde aus
Anlaß der Besorgung deS fraglichen Geschästs erteilen wird, zu besolgen.

2. Bezü-ttch -er Entleerung -er A-irittgru-en.

tz 9. Die Entleerung der Abtrittgruben hat mittelst der Saugpumpe zu geschehen.
Letztere muß stets in einem solchen Zustand sein, daß die Arbeit in geruchloser Werse
und ohne Verunreinigung der Umgegend vollzogen werden kann

tz 10. Die Hauseigentümer, bezw. deren Bevollmächtigte find verpfiichtet, die
Lbtrittgruben entleeren zu lafien, sobald solche über zwei Drittel angesüllt sind.

Zu diesem Zweck ist dem Unternehmen, bezw. dessen Vertreter bei einer der hiefür
einzurichtendcn Meldestelle Anzeige zu erstatten, welche auf Verlangen zu bescheinigen
ist, und es hat hierauf die Entleerung binnen 4 Tagen zu erfolgen.

tz 11. Die Entleerung der Gruben darf in der Regel nur an Werktagen und
in der Zeit vom 1. Mai bis 1. Oktober in der Haupt-, Plöck- und Leopoldstraße nur
von 5 bis 9 Uhr morgens und von 7 bis 11 Uhr abends vorgenommen werden. Jn
den übrigen Stadtteilen und allgemein in der Zeit vom 1. Oktober biS 1. Mai kann
die Entleerung von 5 Uhr morgenS bis 11 Uhr abends stattfinden.

tz 12. Den in den Gruben zurückgebliebenen Bodensatz sowie Scherben, Schutt
u. dgl. hat der Unternehmer, bezw. deffen Vertreter, alsbald nach der Vornahme der
Entleerung gegen besondere Bergütung zu entfernen.

Der Bodensatz ist vor seiner Entfernung zu desinfizieren.

Vorgesundene Mängel der Grube hat derjenige, welcher die Entleerung der Grube
besorgt, der Baupolizeibehörde anzuzeigen.

tz 13. Zur Abfuhr des Grubeninhalts dürfen nur vollständig wafferdichte und
luftdicht abgeschloffene Füffer verwendet werden, welche sammt den dazu gehörigcn
Wagen mit Oelfarbe angestrichen und stets sauber gehalten sein müffen.

tz 14. Diejenigen Hausbefitzer, welche die in tz 2 dieser Vorschrist vorgesehene
Crlaubnis erhalten haben, find sür die rechtzeitige Entleerung ihrer Gruben verant-
wortlich. Dieselben haben ferner die tztz 17, 18, 18a und 20 der ortspolizeilichen
Borschrift vom 22. Dezernber 1865, die Straßenpolizei betr., zu beachten, jede Ver-
unreinigung der Straße, welche bei der Entleerung der Grube stattfindet, sofort zu
beseitigen und etwaige besondere Weisungen, welche ihnen die Polizeibehörde auS Anlaß
der Besorgung des fraglichen GeschäftS erteilen wird, zu besolgen.

III. ÜbergangSbestirnmung.

tz 15. Alle Diejenigen, welche z. Zt. im Besitze einer ErlaubniS sind, wie fie der
§ 2 dieser Vorschrift vorfieht, haben solche bis zum 1. Juli 1881 erneuern zu lassen,
widrigensalls die betr. Erlaubnis von diesem Zeitpunkt an ihre Gültigkeit verliert.

Larif.

Der Unternehmer ist berechtigt zu erheben:

I. Bei Abtritten nach dem Tonnensystem:

1) Kür die Auswechselung, Abfuhr, Entleerung und Reinigung einer tragbaren

Tonne ..20 Pfg.

2) Für daS gleiche Geschäst bei zwei verkuppelten Tonnen je . . . 15 ,

3) Kür das nämliche Geschäft bei einer fahrbaren Tonne (bis 800 Liter faffend) 50 „

II. Bei Abtritten nach dem Grubensystem:

1) Für die gewöhnliche Entleerung der Grube mittelst der Maschine 1 Mk. 50 Pfg.
per Kubikmeter (1000 Liter).

2) Für die Entsernung deS in den Gruben zurückgebliebenen Bodensatzes, sowie von
Scherben, Schutt u. dgl. (tz 5 der ortspolizeil. Vorschrist) 20 Psg. per Hektoliter oder
2 Mk. pr. Kubikmeter.

3) Für die Entleerung solcher Gruben, deren Jnhalt aus Waffer besteht (von Watcr-
KlosettS), 20 Pfg. pr. Hektoliter (2 Mk. pr. Kubikmeter.)
 
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