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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1883 — Heidelberg, 1883

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https://doi.org/10.11588/diglit.2468#0203
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1S4

tz 16. Uebertretungen dieser Feuerldschordnung werden aus Grund dcs 8
P.-St.-G.-B. an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft biS zu 14 Tagen beftrast.

8 17. Die mit dem Heutigen in Krast tretenden neuen Etatuten der sreiwilligen
Feuerwehr dahier bilden einen Bestandteil dieser Feuerlöschordnung.

8 18. Der Stadtrat ist berechtigt, sobald das BedürsniS hervortritt, die nicht
in der sreiwilligen Feuerwehr stehenden männlichen staatS- und reichSbürgerlichen Ein-
wohner im Alter von 20 biS 45 Jahren — die aktiven Militärpersonen auSgenommm —
als HilsSmannschaft zu organifieren und unter das Kommando der freiwilligen Feuer-
wehr zu stellen.

L. Verordnung vom 30. Dezember 1871.

Dienstherrschaften, Arbeitgeber, Familicnhäupter, welche seuergefährliche Hand-
lungen ihrer Dienstleute, Arbeiter, Familienglieder oder HauSgenosten wiffentlich dulden,
deSgleichen Personen, welche leichtfertiger Weise Kindern, Blvdfinnigen, Wahn-
finnigen oder Betruntenen Feuer, Licht oder leicht entzündliche Stofse
anvertrauen, oder welche im Freien angemachteS Feuer verlaffen, ehe eS vollständig
auSgelöscht ist, werden auf Grund deS 8 308 Z. 8 R.-Str.-G. an Geld bir zu 60 Mark
oder mit Haft bis zu 14 Lagen beftrast.

6. Kaminrnnigung.

Kaminfegeordnung vom 29. Februar 1872.

8 1. Jeder Schornstein, der zu einer gewöhnlichen HeizungSeinrichtung gehört,
muß viermal in gleichen Zeitabpänden vom 1. September biS 30. April gereinigt
werden.

8 2. Alle Küchenkamine unterliegen überdieS einer sünften Fegung, welche
in den Monaten Juni und Juli vorzunehmen ist.

8 3. Russische Ofenkamine find jährlich wenigstenS dreimal während ihreS
GebrauchS und, wenn fie zur Ableitung deS RauchS auS Küchen dienen, gleich den
sonstigen Küchenkaminen jährlich fünfmal zu reinigen.

8 4. AllezweiMonate während deS ganzen JahreS find die Kamine zum
Geschäftsbetriebe der Gastwirte, ReftaurateurS, Kostgeber, Metzger, Färber, Hutmacher,
Esfig- und Leimsieder, Tuchscheerer, Branntweinbrenner, Seisenfieder und ähnlicher Ge-
werbe zu segen.

Alle Monate einmal die Kamine der Bäcker, Bierbrauer während der Brau-
zeit und der Wurstler.

8 5. Außerdem können jedoch, auf Antrag deS KaminfegerS oder der Eigentümer,
so ost es das Jnteresse der Feuerficherheit erfordert, noch weitere Termine zur Fegung
sestgesetzt werden.

8 6. Für die Reinigung der Fabrikkamine ist die Berorduung Gr.
MinisteriumS des Jnnnern vom 9. November 1868 (Centralverordnungsblatt
Seite 103) maßgebend.

Uebertretungen vorstehender Bestimmungen von seiten der betreffenden HauSbesitzer
werden gemäß 8 368 Ziff. 4 R.-Str.-Ges.-B. mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder
mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

r a r t f.

I. Für deutsche oder steigbare Kamine:

1. Für ein einstöckiges Kamin (d.h. auS dem obersten Stocke durch den

Dachraum führend).

2. für ein -weipöckiges Kamin.

3. für ein dreistöckiges Kamin.

4. für ein vierstöckiges Kamin.

5. für ein fünfstvckigeS Kamin.

II. Für rufsische Kamine:

1. sür ein einstvckiges Kamin.

2. für ein zweistöckiges Kamin.

3. für ein dreistöckiges Kamin.

4. für ein vierstöckiges Kamin.

5. für ein fünfftöckiges Kamin.

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