Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1883 — Heidelberg, 1883

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2468#0206
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
V. Ltraßtllpolizei.

Die Aichcrhkit, Sequtmlichktil, Nrinlichkrit uud Nuht auf
öfftutlichru Atraßen rtc. brtreffend.

Ortspoliz. Borschrist v. 22. Dez. 1865.mit Aenderungen u. Zujätzen. 8 366'o R.-St.-G.-B.

8 1. Säintliche Stratzen der Stadt (ohne Uuterschied, ob Haupt- oder Neben-
straßen) sind an den ersten sUnf Wochentagen und zwar in den Monaten vom I.April
bis 1. Oktobcr, morgens 8 Uhr, und in den Monaten vom 1. Ottober bis 1. April,
morgens 9 Uhr, und Samstag, abends 5 Uhr, resp. 4 Uhr, die Trottoirs an letzterem
Tag überdies auch schon niorgens zu reinigen.

8 2. Die Verbindlichkeit des Reinigens sür die betreffenden Bewohner erstreckt
fich auf den ganzen Teil des öfsentlichen Weges lüngs der Häuser, Höse, Gärten oder
privateigentümlichen Plätze bis in die Mitte der Straße.

Dem EigentUmer des Hauses, wenn er solches bewohnt, im andern Fall dem
Hauptmieter liegt es ob, dafür zu sorgcn, daß diese Verbindlichkeit gehorig erfüllt werde.

Jst das HauS an mehrere Hausbewohner vermietet, so entscheidet zunächft die
etwa zwischen dem Eigentümer und den Mietern oder zwischen diesen unter fich ge-
troffene Bereinbarung über die Verbindlichkeit zum Straßcnreinigen. Fehlt eine solche
Bereinbarung, oder ist fie unvollftändig, oder ihre Exiftenz nicht sofort überzeugend
nachzuweisen, so bleibt der EigentUmer oder Hauptmieter allein für den Bollzug des
Straßenkehrens verantwortlich.

Bei unbewohnten Gebäuden, sowie bei allen Stallungen, Remiscn, Gärten u. s. w.
hat der Eigentümer odcr Benützcr der Lokale sür das Kehren zu sorgen.

8 3. Das Kehren der Straßen hat im nachbarlichen Einvernehmen so viek als
möglich zu gleicher Zeit zu geschehen. Dasselbe muß so vorgenommen werden, daß die
Straße gehörig rein ist.

8 4. Auch außer den regelmäßigen Kehrzeiten können die Reinigungspflichtigen
vom Polizeipersonal angehalten werden, die Straße zu reinigen und den Verkehr hcm-
mende Gegenstände zu entsernen, wenn dies im Jntereffe der Reinlichkeit und des unge-
hinderten Veikehrs geboten erscheint. Sie sind namentlich dazu verpftichtet, so oft die
Berunreinigung der Straße durch sie veranlaßt wird, und alsdann erstreckt fich selbst-
verständlich die Verpflichtung aus den ganzen Umfang der vcrunreinigten Straßc, wenn
wie z. B. beim Abladen von Kohlcn u. dgl., auch der Platz vor den Nachbarhäusern
davon betroffen wird.

8 dei trockener Witterung sind die Straßen vor der Reinigung zur Ber-
hinderung dcs Ausstäubens mit Waffer zu begießen.

8 6. Alle aus die Straße sührende Kändel und Winkel find jeden Tag mit
ersteren gleichzeitig zu reinigen und die Graben (sofern kein Frost vorhanden) mit
srischem Wasser auszuschwennnen.

8 .7 Alles in den Straßen aufwachjende Gras ist jeweils sogleich zu entfernen.

8 3. Der Straßenkehricht darf nicht in die Oeffnungen der ftädtischen Kanäle
lKanalspunden) geschafft und muß sogleich von der Straße entsernt werden.

8 9. Beim Eintritt der heißen Jahreszeit und anhaltender Trockenheit sind die
Straßen und Gehbahnen, wenigstens einmal des Tages, und zwar zwischen 6—7 Uhr
abends mit srischem Wasser zu begießen.

Jn der Hauptstraße und Leopoldstraße (Anlage) hat dieses auch noch morgens
zwischen 7—8 Uhr zu gcschehen.

BezUglich der Verpflichtung zum Begießen ist 8 2 maßgebend.

8 19. Die Droschkenkutscher haben die für sie bestimmten Sammelplätze von
dem Dung ihrer Pserde, so oft derselbe in erheblicher Weise vorhanden, jedenfalls aber
dreimal täglich und zwar morgens, mittags und abends reinigen und diese Plätze
während der heißen Jahreszcit täglich mehrmals mit reinem Waffer abschwenken zu laffen.

8 ll. Bei eintretendem Schneewetter oder bei strenger Kälte sind die Gchbahnen
vor den Häusern und die WegUbergänge nach der andern Seite der Straße durch die
HauseigentUmer insoweit von Eis und Schnee rein zu halten, daß die Kommunikation
ungestört erscheint. Bei ctwaigem starkcm Schneefalle ist aus den engcren und dem Ver-
kehr am meisten ausgesetzten Straßen, wic namentlich aus der Hauptstraße, der Schnee
jeweilr' nach dcm Neckar schaffen zu laffen
 
Annotationen