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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1883 — Heidelberg, 1883

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https://doi.org/10.11588/diglit.2468#0208
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199

z 23. Diejenigen, welche größere OegenstSnde, sogenannte Traglasten, nament-
lich auch solche, wodurch die Vorübergehenden bejchmutzt oder beschädigt werden können,
über die Straste tragen, haben sich von dem Trottoir entfernt zu halten und dürsen
nur aus der Fahrstraße gehen. Ebenso darf die Passage auf den Trottoirs nicht durch
unberufeneS lSngereS Zusammenstchen mehrerer Personen gehemmt werden.

ß 23 a. DaS Schleifen von Leseholz in der hiesigrn Stadt einschließlich deS
SchloßbergS ist untersagt und kann nur ausnahmsweise von der Polizeibehörde gestattet
werden.

ß 24. JungeS Bieh, Schweine, Federvieh sind in den Häusern zu halten; daS
fteie Laufenlassen derselben auf der Straße ist untersagt.

8 25. ES ist verboten, tote Tiere, stinkenden Kot, GlaS, Geschirr oder sonftigen
Unrat auf die Straßen und öffentlichen PlLtze zu werfen, oder Flüssigkeit irgend einer
Urt auS den Fenstern oder Thüren der HSuser aus die Straßen und öffentlichen Plätze
zu schütten, sowie Teppiche und Tücher dahin auszustSuben. Kann der ThLter nicht
ermittelt werden, so hastet der Jnhaber des Gebäudeteils, woselbft die Uebertretung
verübt worden ist, sür die Strase, wenn er nicht nachweist, daß er die Uebertretung
»icht verhüten konnte. Jn den Häusern, deren Einrichtung das Ausleeren deS Waffers
im Jnnern unmöglich macht, muß das auszugießende Waffer aus die Straße getragen
und dort ohne Belästigung der Vorübergehenden m die Rinnen ausgeleert werdeu.

8 25 a. Es ist verboten, nach 7 Uhr morgens Betten, WSsche, Teppiche »nd
ühnliche GegenstLnde in öffentlich fichtbarer Weise auszuhängen oder auszulegen.

8 25 d. DaS AuShängen von VerkaussgegenstSnden an der Sußeren Wand der
HSuser oder das Ausstellen solcher aus der Straße ift untersagt.

8 26. Es ist untersagt, die Straßen durch Auslaufenlaffen von Jauche, Blut,
Farbe oder andere, Ekel oder üble Ausdünstung erregende GegenstSnde zu verunreinigen.

8 27. Das Auspichcn der FSffer auf Straßen und öffentlichen Plätzen ist ver-
boten. Dasselbe darf innerhalb der Stadt nur in den eingefriedigten Hof- und Vier-
kellerräumen der Brauer stattfinden und kann auch hier von der Polizeibehörde unter-
sagt werden, wenn nach Lage des Falles anzunehmen ist, daß durch das Pichen eine
FeuerSgefahr entfteben könnte. Bei Fackelzügen dürsen die Fackeln nicht an die HSuser
oder Mauern gestoßen werden.

8 28. ES ist verboten, aus öffentlichen Straßen und PlLtzen seine Rotdurft zu
verrichten.

8 29. GroßeS Schlachtvieh dars nicht ohne hmreichende Begleitung über die
Stratze gesührt werden; es muß dabei mit einem Nasenband versehen und an Hörnern
und Füßen mit starken Stricken so gebunden werden, daß es bei dem geringsten Versuch
zum Losreißen oder Durchgehen gebändigt und zu Boden geriffen werden kann, bei
Bermeiden der in 8 102, Ziff. 1 P.-St.-G. angedrohter Strafe bis zu 50 Mk. Lebendes
Bieh, welches zum Handel bestimmt ist, darf nicht in der Stadt herumgetrieben, muß
vielmehr nach dem Viehhofe gebracht werden.

8 30. Unbespannte Pferde dürfen über die Straße nicht anders als am Zaum
oder Halster. und nebeneinander nie mehr als zwei gesührt werden. Bcspannte Wagen
dürsen nie ohne Aufficht des Fuhrmanns oder eines Stellvertreters deSselben bleiben.

8 3l. Das Holzmachen vor den Häusern auf den Straßen, wenn es nicht durch
günzlichen Mangel an Hofraum geboten, ist untersagt.

8 32. Desgleichen das Werfen mit Steinen auf den Straßen und öffentlichen
Plützm.

8 33. FensterlSden, seien fie geöffnet oder geschloffen, müffen seft angemacht
verden. Die LSden des unteren Stockes dürfen in keinem Falle nur bis zur HSlfte
geschloffen werden. Das Oeffnen derselben muß mit der gehörigen Vorficht geschehen,
damit auf der Straße Borübergehende durch sie nicht verletzt werden.

8 34. Waren, welche in Fenstern und an Thürgestellen zur Schau
auSgestelt oder aufgehäng 1 wcrden, dürfen nicht über die Bauflucht
deS HauseS hervorragen. Fleisch und andere Waren, deren Berührung
beschmutzt, dürfen außerdem nicht an Thürgestellen und überhauvt nicht aus eine
Weise auSgehängt werden, daß Vorübergehende durch sie beschmutzt werden können.
Das Anbringen von Schildern und andern Gegenständen an den HSusern in gleicher
Höhe mit den stSdtischen Gaslaternen ist untersagt. Es ist nur gestattet in einer Höhe
von ^ Fuß über den Gehwegen und mit einem Vorsprunge von höchstenS 2 Fuß gegen
die Straßen oder öffentlichen Plätze. Das Anbringen von SonnendScher r dars nur in
 
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