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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1883 — Heidelberg, 1883

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https://doi.org/10.11588/diglit.2468#0212
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203

2) Das Tragen schwerer Lasten, alS Holz und Grasbündel;

:Z) Das Fahren mit Schubkarren;

4) Das Wersen mit Steinen;

5) Das Fahren und Reiten, mit Ausnahme des WegeS vom Gartenthor am
Schloiberg bis in den innern Schloßhof. auf welchem im Schritt gcjahren und
«eritten werden dars.

ß 2. Berboten ist serner:

1j Das Betreten der Rajenplätze und Pstanzengruppen, das Ueberfteigen und
Dnrchbrechen der Einsriedigungen. das Abpstttäen, Losreißen. Abjchneiden oder Ab-
schlagen, jowie das Entwenden von Gartensrüchten, Blumen Pstanzen und Zweigen.

2» Tas Verunreinigen von Gebäuden. Gartcnanlagen, Wcgen, Brunnen, Tijchen
«nd Bänken.

:1) Das Erklettern der Ruinen.

H :1. Auf dem Burgweg darf nicht gesahren wcrden; dagegen ift das Reiten auf
Ejeln oder Pserdcn bis dahin, wo der Weg nach der Karlsschanze und nach dem Frie-
senberg sich teilt, gestattct.

Die leergehenden Tiere sind in langsamem Schritt zu stthren.

Die von dcn Tieren herrtthrenden Berunreinigungen des Weges müffen sogleich
beseitigt werden.

K 4. Hunde sind im ganzen Schloßbezirk an kurzer Leine zu führen.

ß 5. Bezüglich der Polizeistunde in dcr Schloßrestauration sowie bezüglich des
Mitnchmcns von Hundcn in diese Wirtschaft gclten die allgemeinen polizcilithen Bor-
schristen.

8 6. Wer den Bestimmungen der 8 1, 3 und 4 zuwiderhandelt, hat nach Maß-
gabe deS § 3l!t» Z. 10 des R.-S1.-G.'B. Gcldstrafe bis zu 60 Mark oder Hast bis
zu 14 Tagen zu gcwärtigen.

Zuwidcrhandlungen gegen 82 Z. 1 ziehen gcmäß 8 144 und 145 Z. 3 deS P.-S1.-G.-B.
Geldstrafen bis zu 50 Mark oder Haft bis zu 8 Tagen, bezw. Geldstrasen bis zu
20 Mark nach sich.

Zuwiderhandlungen gcgen 8 2 Z. 2 werden nach 8 120 des P.-S1.-G.-B. mit
Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Hast bis zu 14 Tagen, und Zuwiderhandlungen
gegen 8 2 Z 3 nach 8 100 des P.-St.-G.-B. mit Gcldstrasen bis zu 10 Mark geahndet.

X. Mkljordining.

Ortspolizeilichc Borschrist vom 30. November 1882.

„Pcrsonen, wclche krüppelhaft oder mit einer abschreckenden Krankheit behaftet sind,
werdcn zum Fcilbieten von Waren, sowie zur Aufsührung musikalischer Productionen
oder sonstiger Schaustellullgen auj dcn Meßplätzen und in den Straßen der Stadt
nicht zugelassen.

Personen, welche sich lediglich mit der Drehorgcl, dcm Dudelsack oder sonstigen
lärmcnden Jllstrumenten produziercn, sind glcichsalls von der Messe und den Straßen
der Stadt ausgeschlosjen. Auch ist das Bctretcn der Privathäuser behusS des Ein-
sammelns von Getd untersagt."

VI. Ltraßenpolizei-Lrd««ng

vom 12. Mai 1882. (Gcj.- und Verord.-Bl. S. 120—135.)

8 1 Schnelles nnd nnvorstchtiges Reiten nn-Kahren. Es ist unter
sagt, durch schnelles oder unvorsichtiges Reiten oder Fahren auf öffentlichen Wegen
Menschen oder sremdes Eigentum in Gefahr zu setzen.

8 2. Gebot des Echritt-Neitens nnd -Aahrens. Auf Straßenstrecken,
sür welche ein bezügliches Gebot der zuständigen Behörde ergangen und im Wege der
Polizeivorschrist oder durch obrigkeitlichen Anschlag bekannt gemachl worden ist, darj
nur im Schritt gerittcn und gcfahren werden.

8 ?>. Kahren während der Schneebahn. Es ist untersagt, während der
Schneebahn aus öffenllichcn Wegen ohne Geläute oder Schelle zu fahren.

8 4 Lagern von Gegenftänden auf äffentlichen Wegen Plätzen.

bs ist untersagt, ohne Genehmiguilg der zuständigen BehÜrde aus öffentlichen Wegen
 
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