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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1883 — Heidelberg, 1883

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https://doi.org/10.11588/diglit.2468#0214
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gesührdct, das Zusanlmenhängen von Wagen ganz untersagt oder auj das Anhängen
unbeladener Wagen, von Beiwägclchen odcr in sonstiger Weise bejchräntt werden.

8 12. Larrgholztransport. Fnhrwcrke, wclche zum Transport von Langholz
aus Lssentlichcn Wegen benützt wcrden, sind dcrart einzurichten und zu leiten, daß
Gesührdungen der Verkehrssicherheit vermieden nnrdcn.

FUr öffentliche Wege oder Slrecken derselben, welche wegen der Wröke des b'csälls,
der Schärse und Zabl der Krümmungen oder der Schmalheit der Fahrbahn besondere
Schwierigkeitcn sUr den Langholztransport bieten, kann durch die zuständige Bchörde
vorgeschricben werden, daß belm Langholztransport der Vorderwagen mit nnem drch-
baren Schemel, der Hinterwagen mit eincr Vorrichtung zum Leiten lSchwicke) verschen
sein und dem Wagen das zur Leitung und Bedienung erforderliche Personal lzwci
erwachsene Ptrsonen) beigegebcn sein muß.

z 13. Beleuchtung -er wahrend der Dunkelheit fahrenden Auhr-
werke. Fuhrwerke, welche nach eingclrctencr Tunkclheit auf Lffcntllchen Wcgen sahrcn,
mUffen mit einer hcllleuchtenden Laterne versehen sein.

8 U Begegnung von Kuhrwerken im Allgerneinen. Kommcn zwei
Fuhrwerke auf Lffentlichen Wegen einander entgegen, so jollen sie sich nach rechts aus-
weichen.

Findet jedoch die Begegnung aus steilen Wegen, längs eines Abhangcs statt, so
soü mit dem bergauf sahrenden Fuhrwerk gegen den Abhang ausgewichcn werden.

8 15. Be-egnungen von Auhrwerken auf engen Wegen. Jst wegen
der Enge oder sonstigen Bcschaffenheit des Wegcs das Auswcichen nicht möglich, so
hat derjenige, welcher daS ihm entgcgcnkommcnde Fuhrwert zuerst bemcrken kann, an
einer zum Vorbeilasscn passendcn Stclle so lange zu halten, bis das andere Fuhrwerk
vorbeigefahren ist.

Auf solchen Wegen sollen sich die Fuhrleute durch Zuruf, Knallen mit dcr Pcitjche,
die Postillone mit dem Horn, Zeichen geben.

8 16 Bcrhalteu von Auhrwerken bei UnmSglichkeit -es Borbei-
fahrens. Treffen zwei Fuhrwerke an einer Stelle zujammen, wo auch kein Vorbci-
laffcn möglich ist, so muß dasjenige zurUckfahren, sür welches dics nach dcn ttmstäuden,
ir.Sbesondere nach der Entfernung der nächsten Auswcichstclle, nach Peschaffcnheit, Gesäll
und Richtung deS Weges und nach der Ladung mit den wenigften Schwierigkeiten ver-
bunden ift.

8 1? Begegnung von Reitern un- ^Seerven mit Kuhrwerken.

Reiter und Heerden haben jeden ihnen begegncnden Fuhrwerken auszuweichen.

Vei engen Wegen soll das Fuhrwcrk denselben, um ihi'en das sichcre Vorbcikommen
zu ermöglichcn, so viel als tunlich Raum lassen, auch nLtigensalls, namentlich bei Be-
gegnung mit Hecrden, Schritt sahren oder anhalten.

Trcffen Reiter oder Heerden mit Fuhrwertcn auf Wegen zusammen, wo kein Aus-
weichcn odcr Vorbeilasscn möglich ist, jo müsjcn die ersteren umkehren.

8 Begegnung von Heer-en un- Neitern mit einan-er. Wcnn
zwei Heerden oder Reiter einander entgegenkommen, soll es untcr ihnen ähnlich gehalten
werden, wie sür die Fuhrwerke in den 88 14—15 vorgeschricben ist.

8 10. Nachfahren un- Nachreiten. Die FUhrer von Heerden sowie von
langsam fahrendcn Fuhrwcrkcn sollen, wo dies nach der Breite und Bcjchaffenheit des
WegeS tunlich ist, die nachkommcnden schneller sahrenden Fuhrwerke und die nach-
kommendcn Reiter auf gegebcnes Zeichen t8 15, Absatz 2) links an sich vorUber laffen,
indem sie nach rechts auSweichen.

8 26. Ttratzenlokomotiven un- -ergleichen. Wagen, wklche durch^Dampf
oder jonstige elcmcntare Kräste (z. B. heitze Lust, Gas) sortbewegt werden «S1ras;en-
lokomotiven, Dampskutschen u. dgl.), dUrsen zum Fahren aus öffentlichen Wegcn und
Plützen nur mit bcsonderer Genehmigung der zuständigen Behörde und untcr Einhaltung
der dabei zur Sichcrheit und Ordnung des Verkehrs und zum Schutze dcs Straßen-
körpers festgesetzten Bedingungen verwendet werden.

Handelt es sich nur um einmalige Fahrten aus kurze Strecken, so ist das Bezirks-
amt besugt, im EinverständniS mit der Straßenbauinspektion und nach Anhörung der
Ortspolizeibehörden der durch die Fahrt berUhrten Gemeinden die Genehmigung zu erteilcn.

Zur Erössnung eincs dauernden Fahrbetriebs mit Wagcn, wclchc dnrch Tamps
oder sonstige elcmentare Kräste sortbcwegt werdcn, ist die Genehmigung des Ministeriums
 
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