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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1883 — Heidelberg, 1883

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https://doi.org/10.11588/diglit.2468#0218
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20»

b. wenn fle die Vorschrisl des 8 2 übertreten. an Geld bis zu ch» Mark.

Tie Anschläüe über die Preise sind gelnäß Art. 73 der Gewerbeordnung niit dem
polizeitichen Stempel zu versehen.

Ä. Biehhof- und Viehmartt-erdnrmß.

Ortspolizeiliche Borschrist vom 13. November 1371» mit Ergänzungen vom
24. Inli 1377 u. 1. Oktober <373.

8 1. Mes grofle uud kleine Schlachtvieh, sowie Pferde, welche durch Einhtimijche
oder Answärtige zu Wasser oder zu Land zum Vcrkans in hiesiger Stadt eingebracht
Mrden, mnssen in deu bestehenden Biehhof eingestellt. bezw. auf den Viehmartt aedracht
, wcrdcn. Die Beniitzung anderer Stallraume sür derartige Tiere, sowie deren Berkaus
an eincm auderen Ort oder vor der zum Beginne des Marttes dezeichneten Stunde iit
untersagt. .

-llles sur hiesige Metzaer. sclbst aus vorherige Bestellung eingedrachtc Schlachwieh
gilt als zum Vcrkauf eingebracht. so lange nicht nachgewiesen wird, datz dec
zkauspreis mit dem Metzger schon vor dem Onnbringen dem Stttck nach fest vereindatt
und also nameutlich uicht noch vou dem. sich nach der Schlachtnng ergedenden (8ewicht
oder von der Oualität des Fleisches abhängig gemacht war.

8 2. Fttr das Einstelleu des Viehcs iu den Viehhof auf die Dauer von acht Tagen
odcr siir Bentttzuug des Marktes zu desseu Verkauf, hat der Verkänfer an den Beständer
zn entrichten:

1) fttr einen Ochsen, Stier, eine Kuh, ein Niud oder Pferd . 18 Pfg.

2) fiir eiu fettes Schwein.13Psg.

3) sttr ein Kalb oder Schaaf.12 Pfg.

4) fttr ein magereres Schwein oder eine Ziege .... 9Pfg.

fiir ein Spanferkel.8 Pfg.

Bleibt das Vieh länger als acht Tage im Viehhos stehen, so ist die glciche Oebiihr
wiederholt zu entrichten.

8 3. Beständer hat siir hinlänglichen Naum znm Unterbringen des einzustellenden
VieheS zn sorgen, die Stallungen mit hinlänglicher Stren versehen zn lassen und sich
jeder (8ebtthrenttberfordernng zu enthalten.

8 4. Der Viehmarkt wird jcden Donnerstag auf dem dafiir bestimmten Platz bei
den sogen. Bögcn am Neckar abgehalten und beginnt jeweils um 10 Uhr vormitlags.

Aällt auf Donnerstag ein gesetzlicher Aeiertag, der (^ebnrtstag des Kaisers oder deS
(tzroflhcrzogs, so findet der Markt am vorhergehenden Mittwoch statt.

8 4». An den Sonn- nnd gesetzlichen Aeiertagen, sowie am Markttage ist der Ver-
kauf von Vieh im Viehhose untersagt; an diesem letzteren Tage ikt er während der
Marktzeit iiberhanpt nnr an dem fiir den Viehmarkt bestimmten Platz bei den sogcn.
Bögen gestattet.

8 l>. Das Vieh ist während des MarkteS sowohl, als während deS TransporteS
unter gehörige Anssicht zn stellen.

8 l>. SamtlicheS eingebrachte Schlachwieh mus; sich in schlachtfähigem Znstande
befinden.

>tranke nnd nicht in schlachtfähigem ^ustande besindliche Tiere, sowie unreife Uäl-
ber werden. sosern deren Zuriickweisung in die Heimat nicht für geboten erachtet wird,
josort der städtischen Areibank iiberwiejen.

Wissentliches Oinbringen kranken Viehes nnterliegt der in 8 »" des P.-Str-(^.-B.
angedrohtcn Strase an (Neld bis zn 1l>(» Mark oder an Haft bis zn <> Wochen.

8 7. Die Marktbesncher haben den Anordnungen des Bttrgermeisteramtes, bczw.
des BezirkStierarzteS oder dessen Stellvertreter sofort Aolge zu leisten.

8 3. Uebertretnttgen dieser Vorschristcn wcrden nach Mahgabe der 88 OOnnd
l ^9, isfer (> der (^lewerbeordn n n g mit Geldbnsze bis zu 30 Mark n. im Aalle
de» Unverlilögens mit Haft bis zn acht Tagen bestrast.

u Miet'verhältnisse.

«tsttz, di« Rtchlsvtrhällniffe dtr Dirnftdoten dtlr.

vom 3. Aebruar 13(^.

8 1. Der Vertrag zwijchen dem Dienstboten nnd der Dienstlierrschast, wodurch der
enie ?eil zin ^miiiiig hänslicher oder landwirtjchastlicher Tiensle währrnd eines län

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