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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1883 — Heidelberg, 1883

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https://doi.org/10.11588/diglit.2468#0232
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223

» Bei Brennholz.

Auf dem Zimrnerplatz, jeder Ster für 6 Monate.10 Psg.

für jeden Monat weiter, jeder Ster.5 „

Auf dem Abladeplatz, jeder Ster für 2 Woä-cn.10 „

sür jede Woche weiter, jeder Ster.5> „

d. Bei Hopsenstangen.

Auf dem Ausladeplatz, jedes Hundert für 1 Monat.85> Pfq.

für jede Woche weiter, jedes Hundert..'i5> „

e. Bei Mauersteinen und ttalk.

Auf dem AuSladeplah, jeder Kub.-Mtr. sttr 14 Tage.rr Psq.

für jede Woche weiter, jeder Kub.-Mtr.:i „

Dcr Kaltmesser erhält von dem Käufer von jedem Kubik-Meter Kalk cin Mes;
geld von 70 Psg., dem Steinsetzer wird ein Setzcrlohn von 12 Pfg. sür jeden Knb.-
Meter Steine vom Känfer bezahlt.

Von dem aus dem eingesriedigten Platze gelagert werdenden Privatholz dars
der Lauerpächter sttr cin Jahr erheben:

sür jeden Ster Brennholz M Pfg. Für jede Wagenladung (5is, welchc anf
dem Lauer geladen wird, ist an den jeweiligen Lauerpächter eine 0iebühr von 0 Psg.
zn entrichten.

8 12. Das Ausladen der Steine darf nur zu folgenden Zeiten geschehcn:

In den Monaten April bis mit Septbr. von 5 Uhr morgens bis 8 Uhr abcnds.

In den Monaten März und Oktober von 0 llhr morgens bis 7 Uhr abends.

In den Monaten November, Dezember, Januar und Februar von 7 Uhr nior-
gcns bis.'> llhr abends.

8 18. Bor dem Beginn des Ansladens ist die Anordnung des Lauerpächtcrs
einznholen und iü ohne dieselbe niemand berechtigt, von einem Ausladeplatz Gebranch
zu niachen, oder Neste von vorher gemessenen Steinen zn entfernen.

8 14. Nnr die verpflichteten Steinsetzer sind zum Setzen und Messen der Steine
bcrechtigt.

ij 15. Beim Aussetzen von Steinen, Holz oder anderen Gegenständen sind die
angebrachten Bezeichnnngen der besonders bestimmten Lagerplätze stets genan zn
beachten und oie sür die Dnrchfahrt der Fnhrwerke bezeichneten Iwischenränme srei
zn lassen.

8 10. Uebertretnttflcn der Holzmarkt- nnd Lauerordnung werden mit Geldbnfle
bis z»l .'t0 Mark und un Falle des Unvermögens mit Haft bis zu 8 Tagen bestrast.

Tarif der Lanerkärcher siehe Seite 224.

Ortsiibliche preise für de« Hohmacherlohn.

,vür 4 Lchuitt ti» 5 Stiiclc) mit jpalten, für das Stcr 2 Mk. '>7 Psg.

„ :> ti»4Stückc) .. .. .. „ „ 2 Mk. l'» Pfg.

„4 „ t>« -'» Stiickc) ohnc „ ,. .. 2 Mk. 2!» Pst,.

„8 „ ,in 4 Stückc) „ „ „ „ 1 Mk. «ü M.

Ven Ortsgrbranch beim Wohnnngswechset brtr.

Das zweite Bürgermeisteramt hat bezügl. des Ortsgebrauches beim Wohnnngs-
wechscl unterm 20. März 1870 nachstchende Bekanntmachung erlassen:

Znr Berichtigung mchrfach verbreiteter irriger Ausichken bczüglich des Ortsge
brauchs beim Wobnungswechsel bringen wir nachsiehende Besiimnnlngen mit dem Be-
merken znr öffentlichen Kenntnis, dasi dieselben in allcn Fällen zur Anwendnng kommen,
bei welchen nicht besondere Bereinbarungen zwischen Vermietern nnd Mietern getroffen
worden sind.

I. Bei dengegen < .jährige Mietezahlung vermietetcn Wohnnngen gelten
als übliche Zieltage znm Wohnnngswechsel:

Ostermontag — Iohannistag Michaclistag — zweiter Weihnachtstag.

II. Kündignngen habcn längstens an cinem dieser vier Zieltagc zn geschehen, wenn
der Auszug an dem daranf folgeliden ,»siele erfolgen soll. Beträgt die Miete jedoch nnr
70 Mark per Iahr odcr darnnter, so darf die Kündignng auch im Lanfe eines Biertel-
 
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