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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1884 — Heidelberg, 1884

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https://doi.org/10.11588/diglit.2469#0198
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k

Aesttage im Sinne dieser Vorschnft find die den beiden ikonfeffionen -emeinsamcn
-eierta-e: Reujahr, Oftermontag, ChrlstihimmelsahrMag, Pfingftmonlag. Chrifttag nnd
GkphanLtag, serner der GründonrurNag. Charfrcitag und Fronleichnamßtag.

ß 5. Veim Tran-Port in da< Schlachthaur muft das Schlachtvieh gehürig ver-
mchrt «nd vorpchtig geführt. auch darf datzselbe nicht eher alß «nmittelbar var der
Gchlachtung in den Schlachtraum gebracht werden.

5 6. Veim Schlachten «nd den damit verbundenen Geschäften s-tl R«he «nd
Ruftand herrschen.

j 7. Das Töten der Tiere muß möglichft rasch geschehen; die U«»end«ng der
Gchlachtmarte ift )«lässig.

S 8. Die beim Schlachten beschäftigten Personen haben den Nnordn««gen deß
Meischbeschauerr «nd Schlachthaura«fseherr bezüglich der tzleischdescha«. Xeinlichkeit,
««srrchterhaltung der Xuhe «nd Ordnung Folge z« leiften.

> Dar tzleisch der geschlachteten Tiere einschlieftlich der Eingeweide darf erft
«ach erfolgter Vefichtigung durch den Fleischbeschauer aur dem Schlachthaur entfernt
«ad nur Vann von dem Metzger odcr deffen Arbeitern nach Hause gebracht »erden,
»enn er für bantwürdig erllärt ift. Die Verwertunft nicht bankwürdigen, aber doch
ftr aeniehbar erklärten Fleischeß ersolgt aus der ftädtischen tzveibank nach Nnordnung
der tzleischbeschauerr.

j l^. Der Schlachthauraufseher ift dasür verantwortlich, daj daö Schlachthaur,
namentlich der Voden «nd die Wände, sowie die Gerätschaften ftetr rein gehalten find,
daß Vl«t, D«na und sonftige Nbsälle aur dem Schlachthaur jeweilr sosort »eggebracht
»erden «nd dag der Wanft im Schlachthaur gewendet, der Inhalt aber togleich entfernt
»ird. Derselbe hat in der Zeit von Mai bir einschliejlich Oktober tä-Nch, sonft späte«
ftenr nach 48 Stunden die Dunggrube z« entleeren «nd die Nbsälle a«f den ftädtrschen
vasenplatz z« verbringen.

Daä Heraurhängen oder Heraurwerfen von Nbfällen ift «ntersagt.

ä l l. Personen, welche nicht im Schlachthaur beschästigt ftnd, namentlick Kindern,
dars der Aufenthalt daselbfi nicht geftattet werden. Den beim Schlachten beschästigten
Personen ifi dar Xauchen im Schlachthause unterlagt.

- l2. Dar Mitnehmen von Hunden in dar Schlachthauä ift verboten «nd nament«
lich dem Ausseber dar Füttern von eigenen oder sremden tzunde« i« demselben «ntersagt.

j l3. Die Metzgermeifter pnd für die mit ihrem Vorwiffen begangenen Ueber-
tretungen ihrer Arbeiter mitverantwortlich.

- l4. Iuwiderhandlungen werden an Geld bir zu 20, berieh«n-r»eise bir zu
50 Mark beftraft.

8. Flkischbkscha».

Ortrpolireiliche Vorschrist vom l4. Juni l88L

ft l. Der Verkaus der nicht bankwürdigen, aber alr geniejbar erklärten tzleischer,
näml,ch der Fleischer:

1) von verunglückten Tieren, welche nicht unverzüglich nach dem Unsall
geschlachtet werden,

2) von alten und von abgemagerten Pserden,

3) von Kälber«, die nicbt 14 Tage alt pnd,

4) von kranken Tieren. soweit solcher Fleisch überhaupt verkaust werden dars,

5) da» von dem Fleischbtschauer alr ungeeignet sür den unbeschränkten Verkaus
in Fleischbänken bezeichnet wird,

ift nur aus der Freibank gestattet und dars nur zu der vom tzleischbeschauer seftgesetzten
Taxe stattfinden.

^ 8 2. tzleisch von auswärtr geschlachteten Tieren dars nur dann in die hiesige

<tadt eingesührt werdcn, wenn darselbe von dem Fleischbelchauer der Gemeinde. wo
d»e Schlachtung statthatte, untersucht und als bankwürdig besunden wordcn ift.

^ 8 3. Ieder derartige FlcischtranSport muft mit e»nem vom tzleischbeschauer de»

LchlachtungSorteS auSgestclllen. die genaue Bezcichnung deS FleischeS nach Art, Gewicht
und Ltückzahl enthaltenden und von der OrtSpolizeibehörde unter Veidrückung deS
rtrfiegelS beglaubigten GesundheitSscheine begleitet sein. DaS aus diescm Scheine auS«
Ueprägte OrtSsiegel mub auch aus de»n Fleische selbft oder auf einer demsclben ange-
htstetrn Karte oder Plonibe angcbracht sein. Wo die Fleischbeschauer eigene Dienst-
 
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