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17

Die Vefehle t»r Nu«führung der speziellen Nnordnungen erteilt der Kommandant
tzer freiwilliaen Feuerwehr.

I 8. Dem Gr. Amtrvorftande bezw. dessen tztellvertreter ßeht die Vefußniß zu,
i« Notsaüe nicht -ur freiwillrgen Feuerwehr gehörigr arbeitssühige Einwohner -ur
Hilftleißung bei-u-iehen; letztere pad bei Strafvermeiden verpftichtet, de« Unorduungen
der i« vongen Paraaraphen be-eichneten Persone« Folge r« leifte«.

2» gleicher Weise find die Vefitzer von Pnvatfeuerfpritzen gehalten, solche aus
Verlaugen -ur Verfügung -u stellen.

Vei ftrenger KLlte find die Bewohner der benachbarten tzäuser -ur Vereitstellung
»ud Nbgabe von warmem Wasser verpftichtet.

j S. Wenn aurwärtige Hilfe eintriftt, so hat fich dielelbe «uter die Leitung und
Vesehle der ia j 7 genannten Personen -« stellen und darf ohne deren besondere Nus-
forderung «icht in Dlttigkeit tretea.

j 10. Müjige Zuschauer find von der Vrandstätte fort-uweifen. Ntern, Vor-
«ünder «nd Er-ieher find verpftichtet, ihre jugendlichen Nngehöngen roährend deä
Vrander -u tzause -« behalten.

j 11. Nußer den Vewohnern deä Hauser und den Lm j 7 be-eichneten Personen
habe« nur Keuerwehrmänner Zutritt in das brennende Hau» be^w. in die Rachdar-
häuser, von welchen au» gelöscht werden oder da» Netten von Fahrniffen stattstnden lann.

Ver während des Vrande» Gegenstände an einen anderen Ort verbnngen will
»nd fich nicht aus der tztelle genügend aur-uweisen vermag, ist sest-uhalten und vor
di^ Poli-eibchörde -« führen.

j 12. Kann einem Vrande nur durch Einreißen der brennenden oder eine» der
benachbarten Gebäulichkeiten Einhalt gethan werden, so hat fich der Eigentvmer der
bersallr getroffenen amtlichen Nnordnung -u «nterwerfen, da er nach dem Vrand-
verficherungrgesetz Entschädigung erhält.

j 13. Die ersorderlichen Nnordnungen nach Ldschung eineß Vrande», inrbesondere
auch wegen Ueberwachung und Näunlung der Vrandftätte. trifft der Kommandant der
sreiwilligen Feuerwehr im Venehnlen mit dem Gr. Nmtsvorftande und dem Vertreter
der tztadt.

8 14. Die geretteten Gegenstände werden nur -u einer hierzu feftgesetzte« Ieit
»nd gegen Vescheinigung -urückgegcben; wer pch jedoch bei der Poli-eibehbrde al» Eigen-
tümer unentbehrlicher Gegenftände, alr: Vetten, Kleider rc. aurweift, dem kbnnen solche
-egen Empsangtzbescheinigung fogleich verabfolgt werden.

8 15. Die beim NufrLumcn dcr Vrandftätte gesundenen Gegenstände find, sofern
der Eigentülner nicht sosort ermittclt werden kann, an die Polireibehbrde ab-uliesern.

8 16. Ucbettrelunaen dicscr Feucrlölchordnung werden aus Grund de» S 114^
P «tzt.-G.-V. an Geld bir -u 60 Mart oder mit Haft bir -u 14 Tagen b»ftraft.

8 17. Die mit dem Heutigen in Kraft tretenden neuen tztatuten der sreiwilligen
Keuerwehr dahier bilden einen Vcstandtcil dieser Feuerlbschordnung.

8 l8. Der Stadtrat ift bercchtigt, sobald dar Vedürsnir hervortritt, die nicht in
der sreiwilligen Feuenvehr ftehenden männlichen staat». und reich-bürgerlichen Ein«
wohner im Alter von 20 bis 45 Jahrcn — die aktiven Militärpersonen au-genommen
al» Hilf-mannschaft z« organisieren und «nter da» Kommando der freiwilligen Feucr-
wehr -u ftellen.

V. Vrr«r>«>vg ,o« 30. vezr«htr 1871.

Dienstherrschaften, Urbeitgcber, Familienhäupter, welche seuergesährliche tzandlungen
ihrcr Dienstlcute, Nrbeiter, Fanlilienglieder oder Hausgenoftcn wiftentlich dulden, des-
gleichen Personen, wclche leichtsertiger Weise Kindern, Vlödstnnigeu, Wahn-
sinnigen oder Vetrunlenen Feuer, Licht oder leicht ent-ündliche Ltosse
anvertrauen, oder welche im Freien angemachte» Feuer verlaffen, ehe e» vollftändig
ausgcltzscht ift, werdcn auf Grund de» 8 368 A. 8 N.-tztr.»G. an Geld bir -u 60 Marl
vder mit tzaft bir -u 14 Tagen bestrast.

6. Lamiurrinigung.

Kaminfegeordnung vom 20. Februar 1872.

8 1. Ieder Schornftem, der zu einer gewöhnlichcn Heizungreinrichtung gehbrt. muß
viermal in gleichcn ZcitabftLttden vom 1. beptember bi» 30. April gercinigt werdcn.
 
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