Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
22

m Hie Sirahenrinnen -eleitet werdcn. Ucberhaupt darf nach eingetretencm Froft kem
Wafser «ehr in bie Ninnen ober auf die Straßen — namentlich in der Nähe der
Vnume« — gefchüttet, eL muß dieS vielmehr unmittelbar Ln die Oeffnungen der Kanäle
emDeMoffe« werden.

I 16. Vei eintretendem Tauwetter haben die HauSeigentümer bchnee und Eir,
wckcheS dor ihren Häusern «nd in den Etraßcnrinnen pch angesammelt hat, wegführea

)« laffe«.

6 17. Die Neinigung der Kloaken «nd Abtritte «nd die sogleich vorzunehmende
Absrchr i

chreS AnhattS, sovie die AuSfuhr der Seifenfiederlauge darf nicht vor nachtS
11 Uhr ««d i« den Monaten Npril bis Oktober nicht nach 5 Uhr, in den übrigen
Woaate« nicht «ach 6 Uhr morgenS bewirkt werden Ebenso ift eS den Scifenfiedera
»«tersagl, während der TageSzeit Fett )u schmclzen.

WS ift «ntersagt, die zur Nbfuhr de- JnhaltS der Abtrittsgruben dienenden
Watze«, seien diese gefüllt oder gelecrt, auf den üffentlichen Straften oder PlStzen der
Stadt «iG dere« nüchften Umgebung längere Zeit stehcn )« laffen, alS dieS zum Zvccke
der Grubenentleerung erforderlich ist.

ß 18. A»r Nbfuhr deS Kloaken- und AbtrittdüngerS «nd jcdcS PfuhlwafferS
UHerhaupt, sowie auch )«r Absuhr von Schutt u. dgl. dürfen nur wohlverwahrte Wägen
««d Vehälter derwendet werden. Wer die Straße bei Abfuhr von Dünger rc. verun-
rei«igt, wird bestrast.

8«r Rbstthr deS NbtrittSinhaltS dürfen nur wafferdichte Fäffer verwendct werden,
wekche durch Trichteröffnungen, die in der Mitte ihrer Tiese nrit wohl eingesügten
Trichterdeckel« verschliehbar find, )« süllen und durch gut in die Faftböden und die
Gargeln eindepahte, durch Schliehen beststigte Thürchen )u entleeren find. Nuch der
D»«garubemnhalt, d. i. Viehdünger «nd anderer nicht mit menschlichen Exerementea
vermlschter Unrat darf, soweit er flüsfig ift, nur in obigcn Fässern, im übrigen aber
n«r i« feftgefügten Kasteawagen (Vordwagen) abgesührt werden.

Weder Nbtritt- noch Dunggrubeninhalt dars auf die Straße gelegt werden.

Für die nicht nach obiger Vorschrift bewirkte Ladung find nicht allein die Fuhr>
leute, sander« a«ch die die Ladung bewirkenden Dunghändler und beziehungsweise Ar-
beiter verantwortlrch.

Die )«r Düagerabfuhr dienenden Fäffer oder Wagen pnd i« deutlicher und halt-
barer Veise «it de« Namen deS EigentümrrS zu versthen.

§18«. Der HauSbefitzer ift verpflichtet. aus Verlangen dcr Poli^ei den Namen
desstn anzugeben, der die Entleerung von Grube und Abtritt und die Absuhr deS
InhaltS vorgmommen hat; andernfalls bleibt er selbft sür alle Uebcrtretungen ver-
antwortlich.

ft 1-. De« hiefigen Landwirten, welche trockenen Stalldünger oder Pfuhlwaffer
aus ihre Felder )« sühren haben, ift — vorausgcsetzt, dah fie geschlossenen tzosraum
befitze«, t« de« die Ladung geschehen kann — gestattet :

während der Monate September bis 1. Juni trockenen Stalldünger biS MittagS
1L Uhr und Pfuhlwaffer )u 'ieder Stunde deS TageS,

«ährend der Monate juni, Juli und Auguft trockenen Stavdttnger bis
MorgenS 8 Uhr z« laden und auszusühren; bezüglich dcr Absuhr von Psuhlwaffcr
während der letztgenannten drei Monate bleibt es bei den in § 17 Abs. 1 stst'
aesehten Zeitbeftimmungen.

Diezenige« Landwirte, welche auS Mangel an Hosraum gcnötigt find, auf der
Sttahe )« laden, find hinfichtlich der Absuhr von trockenem Tünger und von Psuhl-
waffer a« die in g 17 Abs. 1 festgesttzten Zeitbeftimmungen gebunden.

Vei be^onderen Witterungsverhältniffen, ). V. bei Glatteis kann daS Vezirk-amt
nach vorhengem Venehmen mit der Keldkommisston ben hiesigen Landwirten die Ab-
fuhr von trockenem Stalldünger an einzelnen Tagen auch zu andcren als den vorbc-
jeichneten Zeiten geflatten. Endlich dürstn diestlben, wenn die Dungstätten in Folge
eineS PlatzregenS überschwemmt stin sollten. Psuhlwaffer zu jeder IahreS- und TagcS-
)eit auSsühren. ohne datz eS hiezu riner besonderen Erlaubnift bedarf.

ß 20. Zur AuSsührung de« Tünger» ift soviel immer möglich der Weg Über die
Haupt- und Levpoldftraße )« vermeiden, und soll die Zwingerstrage, Plöckst, St. Anna-
gaffe vder die Neckarftrahe eingeschlagen werden.

§21. Tic Reinigung der unterirdischen Leitenkanäle ist von den bctreffcnden
HauSdefitzern jedeS Jahr und )war gleichzeitig mit der von der Gcmeindebehörde an-
 
Annotationen