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Dtordricten Nemigung dcr unterirdischcn Hauptkanäle, in welche jene einmünden, vor-
«hwen r« lassen.

g 22. Da» Keiniqen und Nbschwemmen der Fuhrwerke darf nicht aus den Straßen
,«d an össentlichen Vrunnen geschehen; eS muß im Jnnern der Gebäude oder am
Reckar vorgenommcn werden.

tz 23. Diejenigen, welche grvßere Gegenpände, sogenannte Traglapen, namentlich
„ch solche, wodurch die Borübcrgehenden beschmutzt oder beschädigt werden kvnnen,
Über die Straße tragen, haben fich von dcm Trottoir entsernt z« halten und dürfen
«,r auf dcr Fahrstraße gchen. Ebenso dars die Passage auf den Trottoirv nicht durch
««berufenev längeres Zusammcnstehen mehrerer Personen gehemrnt »erdm.

8 23«. Da< Schleifen von Lesehol) in der hiefigen Etadt eintchließlich dev Schloß-
bergg ift untersagt und kann nur auSnahmSweise von der Poli)eibehbrde gepattet werden.

8 24. Junges Bieh, Sckweine, Federvieh find in den Häusern )» halten; da»
freie Lausealassen derselben aus der Straße ist untersagt.

8 25. E» ift verboten, tote Tiere, ftinkenden Ltot, Gla», Geschirr -der sonftigen
Unrat aus die Straßen und vfsentlichen Plätze )u «»erfen, vder Flüsfigkeit irgend einer
Art au» dcn Fenstern oder Thüren der Häufir auf dic Straßen und vssentlichen Plätze
), schütten, sowie Teppiche «nd Tücher dahin au»)uftäuben. -ann der Thäter nicht
ermittelt »erden, so hastet der Fnhaber de» Gebäudeteil», »vselbft die Uebertretung
verübt worden ist, für die Strase, wenn er nicht nachweift, daß er die Uebertretung
«icht verhüten konnte. Jn den Häusern, dercn Einrichtung da» N«»leeren de» Wasser»
im Znnern unmvglich macht, muß da» au»)ugießende Wasser auf die Straße getragen
,nd dort ohne VelLstigung der Borübergehenden in die Rinnen au»geleert »erden.

8 25«. ES ift vcrboten, nach 7 Uhr morgen» Vetren, Wäsche, Teppiche «nd ähn-
liche Gegenftände in vffentlich stchtbarer Weise au»)uhängen oder au»)«lege«.

8 25 d. Da« NuShängen von Berkauf»gegenständen an der äußcren Vand der
HLuser oder da» NuSftellen solcher auf der Straße ift untersagt.

8 26. E» ift «ntersagt, die Straßen durch AuSlausenlassen von Iauche, Vtut»
Farbe oder andcre, Ekel oder üble Nusdttnftung erregendc Gcgenftände )« verunreinigen.

8 27. Da» AuSpichen der Fässer auf Straßen und vfientlichen Plätzm ift ver-
boten. DaSselbe darf innerhalb der Stadt nur in den eingesriedigten Hos« und Vier-
keverräumen der Vrauer stattfinden und kann auch hier von der Poli)erbthvrde »nter-
sagt werden. wenn nach Lage de» Falle» anzunehmen ift, daß durch da» Pichen eine
FeuerSgesahr entftehen kbnnte. Vei tzackel)ttgen dürfen die Fackeln «icht an die Häuser
oder Maucrn geftoßen werden.

8 28. E» ift verboten, auf vsfentlichen Straßen und Plätzcn seine Notdurft )u
verrichten.

8 29. Große» Schlachtvieh darf nicht ohne hinreichende Vegleitung über die Straße
geführt werden; e» muß dabei mit einem Nasenband versehen und an Hvrnern und
Füßen mit ftarken Stricken so gebunden werden, daß e» bei dem geringften Versuch
zum LoSreißen oder Durchgehen gebändigt und )« Voden geriffen werden kann, ber
Bernreiden der in 8 102, Ziff. 1 P.»St.-G angedrohter Strase bi» )u 56 Mk. Lebcnde»
Bieh. welche» zum tzandel beftimmt ist, dars nicht in der Stadt herumgetrieben, muß
vielmehr nach dem Biehhose gebracht werden.

8 30. Unbespannte Pserde dürfen ttber die Straße nicht ander» al» am Zaum
odcr Halster, und nebeneinander nie mehr als zwei geführt werden. Vespannte Wagen
dürsen nie ohne Nussicht de» Fuhrmann» oder eine» StcUvertreter» desselben bleiben.

tz 3l. Da» Holzmachen vor den Häusern aus den Straßen, wenn e» nicht durch
gänzllchen Mangel an Hosraum geboten, ist untersagt.

8 32. DcSgleichen da» Wersen mit Steinen aus den Straßen und vffentlichcn
PlLtzen.

8 33. Fensterläden, seien fie gevffnet oder geschlossen, müffcn seft angemacht wer-
den. Die Läden de» unteren Stocke» dvrsen in keinem Falle nur bi» zur Hälste ge-
schloffcn werden. Da» Oesfnen derselben muß mit der gehbrigen Borficht -cschehen,
damit auf der Straße Borilbergehende durch fie nicht verletzt werden.

8 34. Waren, welche in Fenstern und an Thürgeftellen zur Schau
au-geftellt oder aufgehängt werden, dürsen nicht über die Vauslucht
dr» tzause» hervorragen. Fleisch und andere Waren, dcren Vertthrung
beschmutzt, dürfen außerdem nicht an Thttrgestellcn und überhaupt nicht auf eine
Weise auSgchängt werden, daß Borttbergehende durch pe beschmutzt werden können.
 
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