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)« ennö-lichen, so viel al» thunlich Naum lassen, auch nSligenfall», namenllich bei Ve-
gegnung mit Heerven, Schritt sahren oder anhaltcn.

Tressen Veiter oder Heerden mit Fuhnverlcn auf Wegen zusanimen, wo kein Aur>
»eichen oder vorbeilassen möglich ist, so müffen die ersteren umtehren.

§18. Vegegnung von Heerdcn «nd Neitern mit einander. Wenn
z»ei tzeerden oder Neiter einander entgegenlommcn, soll eS unter ihnen ühnlich gehalten
»erden, wie für die Kuhrwerke in den 8Z 14—IL vorgeschrieben ist. <

§19. Nachfahren «nd Nachreiten. Die Führer von Heerden sowie von
langsam fahrendcn Kuhrwerlen sollen, wo die» naH der Breitc und Beschaffeilheit dvt
Vejjeg thunlich ist, die nachlommenden schneller fahrenden guhrwerte «nd die iiach-
tommendea Neitcr a»s gegedene- Zeichen (§ 1L, Rbsatz 2) linls an fich vorüber laffen,
inde« ste nach rechtß au-weichen.

§20. Gtraßenlotomotiven «nd dergleichen. Wagen, welchedurch Dampf
oder sonstige elementare Aräfte (z. B. heihe Luft, Gas) sortbewegt werden lStrajen-
lokomvtive«, Dampttutschen «. dgl ), dürfen z«m Fahren auf Lffentlichen Wegen «nd
Plätzen n«r mit tiefonderer Genehmigung der ruftändigen Behürdc und unter Einhaltung
der dabei z«r Gicherheit «nd Ordnnng de- vertehr- «nd z«m Gchntze de- Gtrahen-
törper- festgeschten Veding«ngen verwendet »erden.

Landelt e- stch nur um einmalige Kahrten aus lurze Strecken, so ist daS BezirlS-
amt befngt, im Vinverständni- mit der Strabenbauinspektion und nach Anhürung der
Ort-polireibehörden der durch die Fahrt berührten Gemeinden die Genehmigung zu erteilen.

Anr Eröffnung eine- dauernden Fahrbctrieb- mit Wagen, welche durch Damps
oder sonstige elementare Aräste sortbewegt werden, ist die Genehmigung de- Ministerium-
de- Annern ersorderlich. Soweit Gemeindewege und in der Krei-verwaltung stehende
Wege durch den Fahrdetrieb bcrührt werdcn, wird die Genehmigung nach Anhbrung
dee betreffenden Gemeinde- beziehung-weise Arei-behörden erteilt.

§21. Oeffentliche Vrücken und Plätze. Zu den Sffentlichen Wegen im
Ginne dieser verordnung find auch die Vrücken und Plätze, soweit fie beftimmung--
gemäh dem öffentlichen verkehr dienen, zu rechnen.

§ 22. Huständige Behürden bei Landstrahen. Zur Erlaffung der aus
Landstrahen bezvglichen Anordnungen und Nachstcht-erteilungen ift in den Fällen
der §§ 4, 6, 8, 9, 10 die Gtraßenbau-Jnspektion in den tzällen der §§ 121 und 128
Aiffer 4 de- Polizeistrasgesetzbucheß «nd der §§ 2, 11 und 12 dieser verordnung da-
Bezirk-amt nach Benchmen mit der Gtrahenbauinspektion zuftändig.

Landelt e- stch um Anordnungen, welche fvr eine Landftraße oder bestimmte
Strecken derselben allgemeine Vedeutung haben, so ist die Anordnung im Amtsverkün-
digung-blatt oder in sonft geeigneter Weise, z. V. durch Anbringung eine- Anschlagß,
z«r üffentlichen Aenntni- zu bringen.

Kür Landstraßenecken, welche- gleichzeitig Ort-straßen stnd, künnen in dringenden
Fällen solche Anordnungen, namentlich rm Falle de- § 4 dieser verordnung, auch durch
die Ort-polizeibehürde erlaffen werden; al-dann ist ader die an Nch zuftändige vehdrde
(die Ltraßenbaulnspektion oder da- BezirkSamt) zum Iwecke der etwaigcn weiteren
versügung al-bald von der getroffenen Anordnung in Kenntni- zu seyen.

§23. Zuftändige Behürden bei Gemeindewegen. Zur Erlaffung der
aus »emeindewege bezttglichen Anordnungen ist in den in § 22 bezeichneten Fälleu
die Ort-polizeibehürde zuständig.

Gteht der bezvgliche Gemeindeweg unter der Aufsicht der technischen CtaatSbehörde
oder unter der Verwaltung de- Arei-verbande-, so ist zuvor die Ltraßenbauinspektion
und im letzteren tzalle, soweit ohne Verzügerung thunlich und namentlich vor (?rlaffung
allgemeiner und dauerndrr Anordnungen, auch der Krcisausschuß lbeziehung-weise
Gonderau-schußj zu hüren.

Handelt e- fich um Anordnungen, welche sür einen Gemeindeweg oder bestimmte
Gtrecken de-selben nne allgemeine Bedeutung haben, so sind dieselben in der Negel in
der Form einer bezirks- oder ortspolizeilichen Vorschust zu erlassen und jedensallS in
geeigneter Weise lvergleiche § 22 Absatz 2) zur Üffentlichen ttenntni- zu bringen.

§24. Ortü- und bezirkßpolizeiliche Borschristen. Im Uebrigen bleibt
e- hinsichtlich der Gemeindewege und Ort-ftraßen gemäß Artikel 3 Ziffer VI lit. e. deS
badischen Einführung-gclctzt- vom 23. Dezember 1§71 zum Neich-strafgesetzbuche den
Vezirk-« und Ort-polizeibehörden vorbehalten, nach Maßgabe der besonderett Vcdülsnisse
 
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