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§6. Jeder Jnhuber einer Droschke ift verpflichtet, dieselbe in tadellosem Zustand
«»s den -emüß ß 7 beftimmten Hallstationen und zu den in K 8 und beftimmten
Attte« ohne Nnterschied de< Wctters zurn Gebrauch de» Publikum» bereit z« halten.

S 7. Die Haltstationen werdcn von der Polizeibehvrde nach Anhörung de< Hladt-
»tr beftimmt; es muß jedoch eine verhültnismükige Berteilung der Fuhrwerfe aus den
Mschiedcnen Plützen pattsinden. Dies zu bewerkftelligen, ift Sache der Polizeibehörde.
D»< Anhalten dcr Troschken an andercn, al< dcn bestimmten Wartplützen ift untersagt.
Die Droschkenführer dürfen nicht in den Stratzen hin- und hersahren, um Veftellungen
z» suchen, wohl aber bei der Nücksahrt aus den Warteplatz Fahrgüste ausnehmen. Die
Lemigung der Droschkenhaltplütze wird aus Rechnung der Stadtkasse durch ftüdtische
Vitzienftele vorgenommen, wofür von dem Eigentümer jeder Droschke »n die Gtadtkasse
die jeweils seftgesetzten Gebühren zu bezahlen find.

j 6. D»e Ausstcllung dcr Wagen muß tüglich ununterbrochen m den Monaten
R»»ember, Dezember, Januar und Februar von morgenü 8 Uhr, in den llbrigen Mo-
»aten von morgenß 7 Uhr bir abendr 9 Ubr zum Gebrauch des Publikumr sortdauern.
Außer dieser Zeit hat der Kutschcr bei Strasvermeiden aber auch dann z« sahren, wenn
er zuvor eine dcksallsige BestellUng erhalten und angenommen hat; jedoch ift er bei
Fahrten zwischen N und 5 Uhr nachtr berechtigt, die doppeltc Fahrtaxe zu verlangen.

ft 9. Jedeni Vcsteller steht die Wahl der Droschke srei, und sodald Platz genommen
ift, muß abgesahren werden. Er dars daher keine Droschke unter dem Borgeben, daß sie
schon beftellt sci, versagt werden. Wenn der Fahrende jemand schickt, ihm die Droschke
z» befteven, so wird im Trab an den Ort der Vestellung -efahren und der Veftever sührt
»msonft mit. Tie Vezahlung richtct sich nach der Zeit, zu welcher vom Warteplatz ab-
gesahren wird und ist der Droschkcnsührer vcrpflichtet, dem Fahrenden beim Ein- und
AuSfteigen seine Uhr vorzuzeigen. Wcigcrung, jemand zu fahren, sowie das abficht-
liche Kahren an einen unrichtigen Ort wird ebenso beftrast, »ie Zudrin-lichkeLt, dem
reisenden Publikum gegenüber.

ft 10. Das Mitnehmen anderer Personen beim Veginn «nd wührend der Fahrt ift
nur unter Zuftimmung des Fahrenden crlaubt. Der Führer darf niemand z« fich aus
den Vock nehmen; ausgenommen hievon ift der Vediente der Fahrenden, zvelcher ohne
besondere vergütung mitsührt.

j N. Dar Fahren in der Stadt auf ebenem Vege geschieht in kurzem gedrungenem
Trabe, beim Abbiegen um eine Ecke muß im Schritt -esahren werden. Veim Fahren
den Schloßberq hinunter, insosern dieseß nach S 3ück der ortrpolizeilichen Vorschrist vom
23. Dez. 1863 Uberhaupt noch ftatthast ift, ift schon an dcr sog. Falknerei und zwar
durch den Kutscher selbft, bir zum Klingenthor vorschristsmüßig zu sperren.

ß 12. Vei einbrechender Dunkelhcit, und zwar bei jedem Mondftand, find die Fuhr-
wcrke gehdrig zu beleuchten.

tz 13. Ueber die Vezahlung der Droslbkenführwecke bestehen nach Zeit und Entser-
nung berechnete, von der Polizeibehvrde sestgesetztc und publizierte Tazen. Jn jeder
Droschke muß ein Exemplar dieser TariseS, sowie dcr Droschkenordnung aus leicht sichtbare
Weise angeheftet sein.

ß 14 Die Zahl der Droschken. welche bei Ankunft der VahnzUge an sümtlichen
VahnhSscn anwesend sein mllsien, wird von der Polizeibehörde nach vorherigem Veneh-
men mit den Eisenbahnbehörden und dem Stadtrat beftimmt; rbenso der jeweilige
Ausftcllungsplatz daselbft. Die Droschkensührer haben innerhalb der VahnhosgebieteS
allen aus ihre Ausftellung und ihr Verwe»len daselbft bezüglichen Anordnungen der
Veamten und Vediensteten der Vetriebsverwaltung unweigerlich Folge zu leiftcn. Die
einzelnen Droschkenführer werden zu diesem Dienst nach einem Turnur von dcm am
Vahnhos ftationiertcn Schutzmann anaewiescn. Sie haben mindeftenr L Minuten vor
Ankunft der Züge aus dem Platze zu sein. Die Ausstellung der Droschken daselbst ge-
schieht dcr Aeihe nach, wie sie ankommen. Bcim Veftcllen dcr Droschkcn ist man jedoch
an diese Neihensolge nicht gebunden. Dic Ucbertragnng de» Vahndienfter aus einen
andereq,Kutschcr ist gestattct, jedoch nur mit Zuftimmung dcs am Vahnhos ftationiertcn
SchutzmanneS und sofcrn demselbcn rechtzeitige Anzeigc gewordcn ift. Wcr diesen Dienst
verjäumt, wird beftrast. Wcnn ein Droschkcnsührer, den» dieser Tienst obliegt. aus
längere Zcit bcstcllt wird, so daß er zu»n nüchsten Zug noch nicht zurück scin kann. so
hat er hicvon vor dem Absahrcn den dienftthucnden Lchutzmann in Kennt»»is zu setzen.
Wer ohne dicsen Tienft zu haben oder vorher bcftcllt zu sein, in dcn Vahnhos einsährt,
um ankommcnde Pasiagicrc in Empfang zu nchmei», vcrfällt in Strasc.
 
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