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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1884 — Heidelberg, 1884

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https://doi.org/10.11588/diglit.2469#0238
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8. Ilnöladk-Vrdniiug für dir am stiidtifchki» Holilankrgkdirtk

anlaudrndrn Urcharschiffr.

LrlSpolizeiliche Vorschrist vom I. Mai 1871.

» Lage und Ordnung des Audladeplahed.

ß I. Der Platz, an wclchcm die mit Holz beladcnen Schifsc zur Ausladung kommen,
befteht aus: a) dem eigenllichen Aurladeplatz, und
d) dem AushtUs) Außladeplatz.

A2. Der eigentliche Ausladeplatz bcginnt an der breiten Treppe oberhalb
deß Profesjor Walz'schen Hauses und erstreckt sich bis zum unteren Ende diese« Hause«.
An beiden t^nden ist der Platz durch Plakate, an Stangen bezeichnet. An diesem Platze
kLnnen zwei Schiffe zugleich autzgeladen werden. (rr «,uß aus eine Breite von 5» bis t!
Meter stet« sreigehalten werden, damit die (^ntladung der Schifje ungehindert ftattfin»
dm und daneben noch ein sliuhrwerk durchpassieren kann.

§ 3. Ter AutzhUlss-AuSladeplatz erstreckt sich vom Plakate am untercn
Ende detz obigen Platzetz bitz zur Emmtindung dcr Vienenstraße. Er ift zur Autzhlllse
bestimmt, wenn drei oder mehr Schisfe zu gleicher Aeit zur Ausladung kommen.

Dieser Platz muß vom Rande der Neckarböschung an, aus dem Vorlande in einer
Vreite von 4 Metern stets srei gehalten werden, so daß bcim Autzladen ein Fuhrwerk
noch Raum zum Durchsahren hat.

d. Ordnung der zum AuSladen aukommeuden Lchlffe.

8 4. Ta« erste, ankommende Schifs hat seinen, aus Schisftzlänge bcstimmten Raum
am oberen Ende detz eigentlichen Ausladeplatzetz. direkt von der breiten Treppe an, ein-
zunehmen. An diesetz Lchiff schließt sich unmittelbar das nächstkommende an. Kommen
zugleich noch mehrcre Schifse zur Ausladung. so schließt sich stets daö nächst eintresjende
dirckt an das vorher angckommene an.

8 5. Sobald ein Schisf von seiner Ladung entlecrt ist, hat eß sosort den Auülade-
platz zu vcrlafsen. Dessen Raum dasclbst hat ga« nächstc ulilere Lchifs einzunehmen.
Sind mehrere Schisse zugleich am Ausladcn, so rllcken sämtliche in die Räume ihrer
Aorderschijse ein.

8 6. Nach der Auöladung eines Schifses ist der AuSladeplatz sosort zu räumeii, so
daß kein Holzhändler den AuSladerauni länger in Anspruch niinmt, als biö daS Schisj
von seiner Ladung entleert ist.

8 7. Uebertcetungen diescr Vorschristen werden gemäß 8 1 '' de- P.'Llr.-(^.-B.
an (^eld bitz zu 100 Mk. oder biS zu 14 Tagen Haft bcftrast.

Ter Lauerverwalter, sowie die Polizeimannschast sind zn strcnger Ausrechthaltung
dieser Lrdnung und sosortiger Anzeige von Uebertretungen aiigewiejcn.

Holrmarüt- und 1>'anrr-Gri>nu»g.

Lrtspolizeiliche Vorschrist vom 5. Ianuar I87l» mit Tarif vom 24. Tez. 1875.

8 1. Ter Holzmarkt wird aus denjenigen Plätzen abgchaltcn werden, welche der
Stadtrat zu Holzmarkt und Lauerplätzen bestimmt Iedem Holzhändler wird ein Platz
angcwicsen, wo cr sein Holz in beliebiger Menge aussctzen kann.

Bei grkßercn Holzvorrätcn mttssen die Holzarchcn so gcsetzt werden, daß sie nicht
einstllrzen konnen. Tas tzolz darf jedoch aus der slldlicheii, gegen die Häuser gelegencn,
tzälste detz eingesritdiglen Holzplatzetz nur aus 10 Fuß und aus der gegen dcn Ncckar
gelegenen, nüidlichen Hälste de» Platzetz nur aus 12 /zuß Höhe gesetzt werden. Aus-
nahmen sind nur zuläsjig, wenn in Folge hohen Wasscrstandcs detz Neckars Raumniaugel
eintritt. In diesem Falle hat aber dcr Lauerpächter dasur zu sorgen, daß, sobald dcr
nötige Raum wiedcr vorhanden ist, die Holzarchen wiedcr bis aus 10 bczw. 12 ^uß
Höhe abgelraßtii werden.

8 2. Tie Lauerbedienstetcn werden vom Stadtrat angestellt. Ter Lauerverwalter,
welchcr in besonders zu vcleinbarendein BertragSverhältnijse zur Gcmcindeverwaltung
steht, vcrtritt diesclbe gegenllber dem Verkehre aus bem tziolzmarlt, er beausjichtigl und
itberwacht die Handhabung der Holzmaiktordnung und dcr nach Maßgabc dcrselben
 
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