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eirtworfenen Znstrullion, aus welche Holzniester und Einleger vom Großh. Vezirlramte
verpstichtet werden, und hat etwaige Uebertretungen derselben dem Stadtrate z»r
Kenntniß zu bringen.

A 3. Die Holzmeffer erhalten von jedem Cter Holz, welches sie auf dem Lauer
yder sonst in der Stadt messen, zusammen 30 Psg. Belohnung, wovon KLuser nud
BerlSuser je die HLlste mit 15 Psg. zu entrichten haben.

Der Einleger hat sür bas Einlegen und Aufladen deL HolzeL vom Ster 12 Psg.
«nzusprechen, welche BerlLuser zu zahlen hat. Will Letzterer das Ausladen von Holz 1
selbst hesorgen, so hat er sür daL Einlegen nnr 8 Psennige vom Ster zu entrichten. ^

Werden die Lauerbediensteten zum Messen von Holz, welcheL nicht am Lauer an-
-etaust «urde, in Anspruch genommen, so haben sie diesetben Gebühren zu sordern.

ß 4. Die LauerlLrcher beginnen nach einer jeden Morgen durch daL Loo» z»
bestimmenden Nangordnung zu sahren, welche jedoch nur biL zu beendigter Stunde
besteht. Die spLtere Ordnung der Kärcher beftlmmt fich nach der Zeit ihrer Nüikkehr
so, daß der früher Eintrefsende dem spüter Eintressenden vorgeht. Dieselben erhalten
die benrlSamtlich genehmigten Gebühren. Sie haben ihre Karren mit sesten Stellhölzern
zu veyehen und bei scharser Ahndung darüber zu wachen, daß ihnen von dem geladenen
tzolze nicht unterweg» etwaü abhanden lommt.

ß 5. Aedermann lann sein erlausteL Holz mit rigenem tzuhrwerl vom Lauer ab-
holen, jedoch nur daß zum eigenen Gebrauche bestimmte tzolz, mcht für Andere, weder
»nentgeltlich noch um Lohn.

ß 6. tzolzmesser, Holzsetzer und Flchrleute sind verbunden, vom I.Mai bis 30.
Geptember MorgenL von Ü—12 Uhr und nachmitta-L von 1—Ü Uhr, in der anderea
ZahreLhälfte aber von 8—12 Uhr vormittags und 1—4 nachmittagL aus dem Lauer
anwesend zu sein, wenn fie nicht Über die Notwendigleit ihrer Abwesenheit sich genügend
auLzuweisen vermögen. Jnsbesondere dürsen Holzmesser und Einleger niemalL alle zu» '
gleich wührend obiger Stunden sich vom Lauer entsernen.

ß 7. Die KLrcher sind verpflichtet, vor allem andern vorzugSweise den Kalk vom
Lauer abzusühren und müssen dieL aus an sie ergchende Aussorderung auch zu andern,
alL den im ß 6 bestimmten Stunden thun.

ß 8. Die Holzeinleger, zu je zwei abwechselnd, haben zur Nachtzeit den Lauer
z« begehen und zu überwachen. Außer ihnen ist eL daher niemand geftattet, ven Lauer 1
zu betreten. eL sei denn, daß er Uber die Nolwendigkeit fich gehörig auszuweisen vermag.
FUr diese Dienftleiftung erhalten die Eiuleger vom Berkäuser sür jeden Ster Holz
elne Gebühr von 4 Psennige, welche ihnrn jährlich oder sobald eine Partie Holz voll«
ständig verlauft ist, bezahlt wird..

ß 9. Dem Lauerpächter und den sonftigen Lauerbediensteten ist untersagt, aus den
städtischen Plätzen Handel mit Brennholz oder Kohlen zu betreiben. Sie find ver-
pflichtet, Jedermann ohne Unterschied mit gebührender Hüslichkeit zu bcgegnen und
haben fich jeder Gebührenübersorderung bei Bermeidung strenger Strase zu enthalten.

Kimergeld-rarif.

ß 10. von allen zu Wasser anlommenden Gegenständen, welche an den Lauer-
plätzen oder au llserstellen, welche Gemeindeeigentum sind, auLgeladen werden, muß der
Berkäuser, oder, wenn sie schon verkaust hierher gedracht werden, der KLuser an den
Lauerpächter solgende Gebühren entrichten:

1) von jedem Ster Brennholz ohne Ilnterschied . . . 10 Ps.

Außerdem ift daL den Holzmessern verwilligte Meßgeld zu entrichten und zwar:

». Bom BerkLuser 15 Pf. sür jeden Ster.

1Z. ^ Käuser 15 » » , »

Dieses Mcßgeld wird vom Lauerpächter mit obengenannten Lauergcbühren erhoben
und gelangt durch ihn zur gleichheitlichen Berteilung an die Holzmesjer. Es dars jedoch
nur von dem verkaust werdenden Holze Meßgeld erhoden werdcn.

An Wachtgeld erhebt der Lauerpächter sür jedcn Ster Holz, sobald dasselbe ver-
laust wird, 4 Ps., und liesert diese Beträge den Holzeinlegern sür das Wachen abi
die Einleger erhalten überdies von dem Vcrkäuser sür daS Einlegen und Ausladen des
 
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