Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Zusammenstellung

der für die

Slcröl KeiöeLberg

erlasienen, zur Zeit geltenden ortspolizeilichen Vorschriften, welche ür
daS größere Publikum von Jntereffe sind.

I. OrdurmgS- und Sicherheitspolizei.

Vohnuugs-, FremLen- un) Dieuftbote»-^nzeigen.

Verordnung vom 8. Mai 1883. (8 49 P.-Str.-G.)

8 1. Wer nach zurückgelegtem vierzehnten LebenSjahre in eine Gemeinde einzieht,
um in derselben seinen Wohnsitz oder Aufenthalt zu nehmen, ist verpflichtet, binnen lüng-
stenS acht Tagen nach dem Einzuge fich bei der OrtSpolizeibehvrde unter Borlegung der
ihm an seinem biSherigen Wohn- oder AufenthaltSorte crteilten Abmeldebescheinigung per-
sbnlich oder schriftlich anzumelden und die im beigedruckten Formular enthaltenen An»
-aben über seine persönlichen Verhältnisse zu machen.

Auf Verlangen der Ortspolizeibehbrde haben die fich Anmeldenden auch die in ihrem
Besitz befindlichen, zum AuSweiS über rhre Person sonst dienlichen, Papiere (Reiseausweise,
Päffe, HeimatSscheine rc.) vorzuzeigen.

ReichSauSländer müffen fich jedenfalls durch Zeugniffe ihrer zuständigen HeimatSbe-
hörde über ihre StaatSangehöriglert auSweisen.

ß 3. Wer nach zurückgelegtem vierzehnten LebenSjahre auS einer Gemeinde wegzieht,
um semen Wohn« oder AufenthaltSort in derselben aufzugeben, ist verpflichtet, vor seinem
Wegzuge fich bei der Ortspolizeibehörde persönlich oder schriftlich abzumelden und dabei
anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt.

8 8. Bezüglich der Personen, die sich nur als Reisende in einer Gemeinde aufhalten,
findet eine Berpflichtung zur Anzeige nur insoweit statt, daß Gastwirte (Jnhaber rc. von
Hotolo xarnis) Namen, Stand und Wohnort des Fremden sogleich in daS von ihnen zu
führende Fremdenbuch einzutragen oder von dem Fremdcn eintragen zu lasien haben.

Jn den Städten, in welchen die Ortspolizei von einer StaatSstelle verwaltet wird,
haben die Wirte Auszüge auS dem Fremdenbuch längstenS biS zum andern Morgen dieser
Polizeibehbrde mitzuteilen.

Die Fremdenbücher kvnnen von der Polizeibehörde und deren Organrn jederzeit ein-
gesehen werden.

8 9. Jn den Städten von mindestens 3000 Einwohnern ist jeder Einzug'und jeder
AuSzug spätestenS drei Tage nach seinem Beginn schriftlich bei der Ortspolizeibehörde nach
Formular L. anzuzeigen:

». von dem Befitzer deS WohnhauseS oder dem von ihm oder für ihn aufgestellten Ver-

walter bezüglrch deS Ein- oder AuszugS, welcher

1. ihn selbst und feine mit ihm wohnenden Angehörigen,

2. dre übrigen, in seinem Haushalt wohnenden Personen, wie Dienstboten, Gesellen,
Gehilfen, Lehrlinge, Schlafleute, Pfieglinge,

3. feine Mieter,

4. die in dem HauShalte deS Mieters wohnenden Personen, wie Angehörige,
Dienstboten, Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Pfleglinge und die von dem Mieter
aufgenommenen Schlafleute, Aftermieter und deren Angehvrige, soweit alle
diese Personen mit demMieter zugleich ein- oder auSziehen,

bervhrt;
 
Annotationen