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Vas La-e« im Neckar betr.

Orlspolizeiliche Vorschrift vom 2. Juli 1877. (§ 75 P.-Str.-Ges.-B.)

D«s Baden im offenen Neckar längS des Ortes Schlierbach und der Stadt Heidelbcrg
mit oder ohne Begleitung eines Fahrzeuges ist «irr innerhalb der durch Psähle abge-
grenzten Badeplätze,

a. unterhalb deS Bismarckplatzes beim sogenannten MarderhLuschen und

d. oberhalb der GooS'schen MUhle

und ««r unter den, durch die WarnungStafeln fefigestellten BeschrSnlungen gestattet.

Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 10 Mark bestraft.

6i. Das Setreten von Lisfiächen betr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 20. Februar 1875.

8 1. Wer bffentlich durch die Zeitungen, durch Anschlüge oder durch Aufstellen von
Bänken, Fegen der Eisfläche und Shnliche Veranstaltungen das Publikum zum Besuche von
Eisbahnen veranlaßt, hat spLtestens am vorhcrgehenden Tage dieS bei dem Bczirksamte
anzuzeigen und auf Verlangen dieser Behörde durch ein schriftliches Zeugnis des zu diescm
Zwecke bestellten SachverstSndigen über die Tragfühigkeit des EiseS sich auSzuweisen.

tz 2. Ein solches ZeugniS kann auch außerdem jederzeit von dem Bezirksamte ver-
langt werden.

8 3. Diese Derbindlichkeiten liegen ebensowohl Privatpersonen (Unternehmern), als
den Vorfiünden von Vereinen (Schlittschuhklubs rc.) ob.

8 4. Die Ernennung des SachverstÜndigen und seines etwaigen Stellvertreters, sowie
die Bestimmung der Gebühr, welche er für die Untersuchung und die Ausstellung des Zeug-
niffes zu verlangen hat, geschieht durch das Bezirksamt.

8 5. Das Bezirksamt kann, sobald die Gefahr eines Einbruches vorliegt, jederzeit
das Betreten der Eisflüche und die Erlassung von Einladungen hiezu untersagen.

8 6. Wer, nachdem das in 8 5 erwühnte Verbot bekannt gemacht ist, die Eisfläche
noch ferner betritt, wird an Geld bis zu 10 Mark bestraft. (8 100 P.-Str.-Ges.-B.)

Alle sonstigen Uebertretungen dieser Borschrift werden mit Geldstrafe biS zu 50 Marl
geahndet. (8 108 Ziff. 2 P.-Str.-Ges.-B.)

K. Den Verkehr mit Nachen auf -em Neckar betr.

Ortspolizeiliche Borschrift vom 24. September 1880.

Wer sich damit befaffen will, Personen auf dem Reckar in Nachen zu befördern odcr
überzusetzen, muß mindestens 15 Jahre alt sein.

Eltern und Vormünder sind für Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift seitens
ihrer Kiuder und Pflegebefohlenen verantwortlich.

Das Pfer-rschwemmen im Neckar betr.

OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 26. Juli 1883. (8 108 Ziff. 5 des P.-Str.-Ges.-B.)

8 1. DaS Schwemmen der Pferde im Neckar darf nur stattfinden:

1. an der Schachtel bei der ehemaligen Neuenheimer Führe in der Verlüngerung der

Fahrtgasse,

2. an der Schachtel hinter dem Schlachthause.

An beiden Stellen dürfen die Pferde nicht weiter in den Neckar getrieben oder geführt
werden, alS biS das Waffer die halbe Hdhe deS vauches erreicht.

8 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Borschrift werden mit Geldstrafe bis zu 50
Mark bestraft.

II. Gesundheitspolizei.
Schtachthaus-Or-nnng.

Ortspvlizeiliche Vorschrift vom 18. August 1879. (8 95 P.-Str.-Ges.-B.)

8 1. Alles große Schlachtvieh (Ochscn, Farren, KUHe, Rinder) muß im Schlachthaus
geschlachtet werden.

8 2. Eine AuSnahme findet nur statt, wenn das Schlachthaus auS irgend einem
Grunde, B. wegen hohen Wafferstandes, nicht benutzt werden kann.
 
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