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Der Leichenordner, bezw. die Leichenordner haben die Aufgabe, die ihnen nach der Fried-
hofsordnung und den Weifungen der FriedhofSkommifsion obliegenden Vorkehrungen zur
Beerdigung zu treffen und dieselbe in dem vom Friedhofsaufseher gefllhrten Begräbnisbuche
unterschriftlich zu beurlunden.

Bezüglich der Beerdigungszeit sind die Bestimmungen der Berordnung vom
16. Dezember 1875 maßgebend.*)

8 12. Trauerwagen.

Wünschen die Leidtragenden mehrere Wagen bestellt zu haben, so hat der Leichenordner
dafür zu sorgen und die Kosten in das Kostenverzeichnis aufzunehmen.

Bei Beerdigungen in der Armenklasie hat der Leichenordner die etwa gewünschte Be-
fiellung eineS zweiten oder mehrerer Trauerwagen abzulehnen.

ß 13. Kinderleichen.

Leichen von Kindern unter 6 Jahren werden in I. und II. Klaffe in dem Leichenwagen
nach dem Friedhofe gefahren, in den übrigen Klaffen können solche in dem dafür bestimmteil
Trauerwagen gefahren werden (soferne fie nicht durch die Leichenwärterin getragen werden).

Kinder, welche an TyphuS, DiphtheritiS, Scharlach und Masern gestorben sind, dürfen
nur im Leichenwagen auf den Friedhof gebracht werden.

Todtgeborene, welche LebenSfähigkeit hatten, sollen nur von der Leichenwärterin be-
sorgt werden; eS bedarf dazu keiner Träger.

814. Zeit der Leichenbegängnisse.

Alle Beerdigungen sollen in der Regel morgens nicht nach 9 Uhr und abends im
Win 1 er nicht vor 3 Uhr, im Sommer nicht vor 5 Uhr stattfinden.

Zur Nachtzeit dürfen Begräbnisse nur mit ErlaubniS der Friedh< sskommission, sowie
mit besonderer polizeilicher Genehmigung vorgenommen werden.

§17. LeichenhauS.

Da die Stadt noch kein allgemeines LeichenhauS besitzt, so hat daS akademische Kran-
kenhaus die Benützung seiner Leichenkapelle in folgender Weise gestattet:

Svüte es von der Familie gewünscht werden, so kann die Leiche in dieseKapelle,
sobald die erste Leichenschau vorgenommen ist, gebracht werden.

Jn dieselbe Kopelle werden auch alle Leichen verbracht, wenn deren Entfernung aus
dem Sterbehause auS sanitLISPolizeilichen Gründen geboten ist.

Ausgeschlosien sind davon Leichen, durch welche eine Ansteckung der Bcwohner deS
KrankenhauseS zu befürchten wäre, namentlich an Blattern oder an Cholera Verstorbene.
Jn der genannten Kapelle findet die geeignete Bewachung der Leiche statt. Die Beerdigung
geschieht dann von dieser Kapelle aus.

Die an einer der oben genannten Krankheiten Verstorbenen werden sobald als möglich
nach eingetretenem Tode indieKapelleaufdemallgemeinenFriedhof gebracht,
um von dort auS beerdigt zu werden.

Der Transport der Leiche in eine der beiden Kapellen darf in der Regel im Sommer
deS morgenS nicht nach 7 Uhr und abends nicht vor 7 Uhr; im Winter morgens nicht nach
8 Uhr und abends nicht vor 4 Uhr stattfinden.

Es muß dabei immer auf die Möglichkeit deS Wiedererwachens Rücksicht genommen
werden; die Leiche darf daher nicht in einem verschloffenen Sarge, und bei kaltem Wetter
nicht ohne Decken tranSportirt, fie muß schonend und schicklich behandelt und stets in ange-
meffener Lage und Stellung getragen werden.

*> Anmerkung. Nach den Bestimmungen obengenannter Berordnung darf die Leiche in der
Regel erst nach Ablauf von 48 Stunden deerdigt werden, auSqenommen:

1) wenn die Leiche vom Arzte aeSffnet worden ist,

2) wenn die Verwefung der Lelche ungewühnliche Aortfchritte macht,

3) wenn «ine ansteckende Krankheit inSbefondere die Blatternkrankheit die Urfache dcS TodeS
gewefen ist,

4) wenn der Raum, in welchem die Leiche aufbewahrt wird, der Familie zum eigenen Wohn-
gebrauch, inSbefondere für Kranke nnentbehrlich ist,

b) wenn die Beteiligten auS fonstigen erhebltchen Gründen eine Abkürzung der Zeit verlangen.
Jn den Fällen Ztffer 2, Z und 4 ist die Beerdigung nicht vor Ablauf von 30 Stunden, und im
Falle von Ziffer S mcht vor 46 Stunden feit eingetretenrm Tode statthaft.

Ueberdie» muß in den Fällen Ziffer 2, » und 4 ein Arzt da- Dafein der stcheren Zeichen deS
TodeS auf dem Leichenfchaufchein urkundlich bestättgen.
 
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