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4) Filr die Wieder-eerdigung in ein eigentümlicheS Ära- hat zu erhallen:

der TotengrSber 4 Mark,
d. der Friedhofsauffeher 1 Mark.

5) FürdaSGraben eineSFundamentS zum Setzen eineS GrabsteineS und
für strenge Beaufsichtigung dabei kommt

dem Friedhofsauffeher zu 1 Mark 50 Pfg.
dem Totengräber 4 ^ ,

6) Für dieerstmaligeBepflanzung eineS GrabeS von Erwachsenen mit Blumen
erhSlt der FriedhofSauffeher 1 Mark 60 Pfg.

und eines KindeS unter 15 Jahren 1 » — „

7) Für die Reinigung «nd Unterhaltung deS Grabes eines Erwachsenen per

Jahr 1 Mark 20 Pfg.

für die eineS KindergrabeS — » 80 ^

8) Die Preise für das AuSmauern eineS FundamentS zu einem Grabstein samt Platte
über den Sarg und für Fundamentierung zu einer Grabeinfassung werden alljähr-
lich zwischen dem Stadtrate und einem Unternehmer vereinbart.

Ein Fundament zu einem Grabstein soll, wenn kein anderes bestimmtes Maß ange-
geben wird, 0,54 Meter lang und 0,66 Meter breit fein, 1,80 Meter in die Tiefe und
0,30 Meter in die Höhe über dem Grabe gehen. — Jede Ueberschreitung dieses für
Fundamente angegebenen Minimalfatzes wird nach Kubikinhalt berechnet.

Für das Setzen eineS Denksteines famt Holzunterlage aufdemall-
gemeincnLeichenfeldeistzubezahlen2 Mk. 40 Pfg.

Für das Setzen Vvn Holzkreuzen auf dem allgemeinen Leichenfelde hat der FriedhofS-
aufscher, sofern dies von ihm verlangt wird, cine Gebühr von 80 Pfg. zu beanspruchen.

»ä 5. DaS Ausgraben der Fundamente für Einfassung eines GrabeS
1,20 Meter tief, 0,45 Meter breit. wird zu 4,05 Kubikmeter angenommen, per Kubikmeter
2 Mark 60 Pfg. berechnrt, wovon der Friedhofsaufseher ein Drittel, der Totengräber zwei
Drittel erhSlt.

ES ist fürdaS AuSgraben der Fundamente u. für Einfassung eines GrabeS 10^50A

von einem Doppelgrab.13^90^

und von drei Gräbern.17 „ 30 „

zu bezahlen; für jedeS weitere zufammenliegende Grab 3 Mark 40 Pfg. mehr.

Die BetrSge werden wie oben zu einem und zwei Drittel unter die Genannten verteilt.

Die übrigbleibende Erde hat der Friedhofsauffeher wegzubringen, den Platz zu
rrinigen, und erhält: beieinemGrab 4Mark —Pfg.

bei zwei GrSbern 5 » 30 ,
bei drei GrSbern 6 » 60 ,

bei jedem weiteren beifammenliegenden Srab 1 Mark 30 Pfg. mehr. Für
Tiefergraben de» Fundaments alS 1,20 Meter zu einer Einfafsung wird per Kubikmeter
2 Mark 60 Pfg. mehr berechnet, fowie für Wegbringen der Erde für jeden weiteren Kubik-
meter 1 Mark.

Der FriedhofSauffeher ist nicht berechtigt, Maurer- und Schlofferarbeiten für
GrabstStten außzuführen oder auSführen zu laffen. Eolche Ardeiten sind durch den Frird-
hofSauffeher bei dem städtifchen Bauamt anzumelden, welcheS die AuSfvhrung der be-
treffenden Arbeiten nach obigen Taxen beforgt.

Nlle Aechnungen über lUUfeN-e Arbeiten auf dem Friedhofe, mögen dafür in Vor-
stehendem Taxm oder keine Taxen angegeben fein, ferner alle Rechnungen, welche sich auf
ei»«chzitze Dienstleiftung bei BegrSbniffen, auf Arbeiten auf dem Friedhofe oder auf den
Transport einer Äiche beziehen, müffen, bevor deren BetrSge den Zahlungspflichtigen an-
gefordert, dem Bürgermeisteramt zur Genehmigung vorgelegt werden. Diese Dorlage hat
im Allgemeinen jährlich im Januar, auf besondereS Verlangen der Beteiligten abcr,
oder wenn eS au» anderen Gründen, z. B. wenn Abreise notwendig erscheint, auch unter der
Zeit zu gefchehen.

Etwaige Befchwerden über Angestellte auf dem Friedhofe sind dem Borsitzenden der
FriedhofSkommisfion vorzulegen.
 
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