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L. Die Änlage -er Äbtritte, Dunggruben und Pfnhllöcher betr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 22. Januar 1881. (Ztz 87», 116 P.-Str.-Ges.-B. und

8 366 Z. 10 R.-Str..Ges..B.)

I. Abtritte.

1. Allgemeine Vorschristen.

8 1. Die Abtritte mUssen abseits der Straßen und öffentlichen Plätze angelegt
wcrden.

Sie sollen in der Regel in einem besonderen Anbau außerhalb des GebüudeS errichtet
werden. Wird eine Ausnahme hievon gestattet, so müssen die Abtritte jedenfalls an einer
UmfasfungSwand des Gebäudes liegen.

8 2. Alle Abtritte müssen mit in's Freie gehenden Fenstern versehen sein. Die be«
wegliche FensterflSche darf nicht unter >/z o-Meter betragen.

Von der Straße aus sichtbare Abtritte find nur dann gestattet, wenn sie nicht störend
in's Auge fallen.

8 3. Die Abtritt"äume eines jedcn Hauses müsien für jeden Sitz mindestens 80 Centi»
meter breit und 1 Meter tief angelegt werden.

8 4. Die Abtrittröhren mvsien aus Eisen oder Steingut gefertigt und mindestens
21 Centimeter weit sein.

Die Seitenröhren. welche von den Abtrittsitzen zum Hauptrohr führen, mllssen ebenso
weit und in möglichst spitzem Winlel (nicht über 25 Trad) dem Hauptrohr eingefügt sein.

Die Abtrittröhre muß 3 Centimeter von Wänden und Mauern entfernt angelcgt
werden.

8 5. Die Abtrittröhre muß als Dunstrohr 21 Centimeter weit, möglichst senkrccht
bis üver das Dach und über die in der Nähe liegenden Wohnrüume des Rachbars gcfllhrt
und mit einem Hut versehen werden.

DaS Dunstrohr kann auch aus Zinkblech hergestellt werden.

Jeder Abtrittfitz ist mit einem gut schließenden Deckel zu versehen.

8 6. Die Abtritte find entweder nach dem Tonnen- oder nach dem Grubensystem an»
zulegen. Die 88 1 biS incl. 4 dieser Vorschrist find auf die fchon bestehenden Abtritte,
fallS die lctzteren nicht abgebrochen oder verlegt werden, nicht anzuwenden, insofern nicht
ein erheblicher Mißfiand nachgewiesen ist.

2. Besondere Vorschriften.

.4. Abtritte nach dem Tonnensystem.

8 7. DaS Abtrittrohr muß durch ein gutschließendeS gußeiserneS Schiebrohr mit dcr
Tonne verbunden sein.

8 3. Am unteren Ende des Abtrittrohres muß entweder ein sog. Syphonabschluß an-
gebracht sein, oder eS muß, wenn der Syphon durch einen geraden Schiebcr ersctzt^ist, am
unteren Ende des Abtrittrohres noch ein besondereS Dunstrohr angefügt sein, welcheS, wenn
möglich, nach dem Küchenkamin gefllhrt wird, um neben, aber getrennt von diesem, bis
Über daS Dach zu laufen.

' Die Baupolizeibehörde kann von diefer Bestimmung in geeigneten Füllen Dispens
erteilen.

8 9. Die Abtritttonnen müsien entweder auS verzinktem oder auf beiden Seiten mit
Oelfarbe angestrichenem Eisenblech oder aus Holz gefertigt sein; ihre Größe, Form und
Vcrschraubung muß der polizeilich genehmigten Normalzeichnung genau entsprechen, welche
fich auf dem stüdtischen Bauamte befindet.

Bei besonderen Verhältnisien sind Ausnahmen, jedoch nur mit Genehmigung der Bau-
polizeibehörde, gestattet.

8 10. An der Tonne muß ein Ueberlaufröhrchen angebracht sein, durch welches die
Flvffigkeit in ein dancben stehendes Ueberlaufbecken abfließen kann, wenn die Tonne über-
voll sein sollte.

Damit keine Verstopfung des Röhrchens fiattfinde, muß in der Tonne an der Stelle,
wo daS Röhrchen angeschraubt wird, ein Eeiher angebracht sein.

8 11. Für jedeS Haus mllsien die nütigen Wechseltonnen vorhanden sein.

8 12. An jeder Tonne muß die Straße und Nummer deS HaufeS, zu welchem fic ge-
hört, deutlich mit Oelfarbe angestrichen sein.
 
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