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8 13. Die Tonne muß an einem solchen Ort zum Gebrauche aufaestellt sein, daß sie
leicht entfernt und mit der Wechseltonne vertauscht werden kann. Der Boden, auf welchem
die Tonne steht, muß gut cementirt sein.

8 14. Wird als Tonnenraum die bisherige Abtrittflrube benlltzt, so ist diese sorgfältig
zu räumen und zu reinigen, an zweckmäßiger Stelle eine kleine Stiege und außerdem eine
Vorrichtung (Rolle) anzubringen, welche die leichte Herausnahme der abzufllhrenden Tonne
ermöglicht.

8 15. Jede neue Tonneneinrichtung muß vor der Benlltzung von dem amtlichen
Sachverständigen besichtigt und genehmigt werden.

8 16. An Etelle der beweglichen Tonnen ist auch die Aufstellung der sogen. Pump-
tonnen gestattet.

Die Pumptonne muß auS verzinktem oder auf beiden Seiten mit Oelfarbe ange-
strichenem Eisenbltch gefertigt sein. Dic Aufstellung hat in einem Raume zu geschehen, der
so groß ist, daß die Toune von allen Seiten umgangen werden kann ; der Boden diescs
RaumeS muß gut cementirt sein. Die Tonne ist mit einem Mannloche und mit einem
Entleerungsrohre zu versehen. LetztereS ist luftdicht in die Tonne einzulassen und muß
bis auf den Boden derselben reichen.

Am oberen Ende dieses RohreS ist ein Gewinde anzubringen, an das der Schlauch der
Entleerungspumpe angeschraubt werden kann.

Jm Uebrigen finden die 88 7, 8, 10 u. 15 dieser Vorschrift auch auf die Pumptonnen
Anwendung.

U. Abtritte nach -em Srubensylkem.
a. Borschriften für Neuanlagen.

817. Abtrittgruben find außcrhalb der GebSudegrundflSche, abfeits der Straße, von
den Grundmauern deS GebLudeS getrennt und mindestens 3 Meter von Brunnenschachten,
Brunnenstuben und von den zum Hause nicht gehörigen Wasserleitungsröhren, sowie
1,80 Mtr. von der Nachbarsgrenze entfernt anzulegen.

Die Entfernung von der NachbarSgrenze wird von der Jnnenseite der Grube an
gemessen.

Wo eine genaue Erfüllung dieser Borschriften örtlicher Vcrhältnisse wegen nicht statt-
finden kann, sind die Gruben nach den besonderen Anordnungen der Baupolizeibehörde her-
zustellen.

8 18. Jede Grube muß nach allen Seiten ihre eigenen Mauern erhalten, welche bei
Berwendung von Bruchsteinen 0,45 Meter, bei Verwendung von Backsteinen mindestenS
IVr Normalfiein (25cm laiig, 6,5em dick, 12cm breit) fiark sein und mit Cement oder
hydraulischem Mörtel gemauert werden müfsen.

Ferner sind die Gruben im Jnnern mit einer mindestens 0,12 Meter starken Backstein-
wand in Cement gemauert in der Weise zu verkleiden, daß zwischen beiden Mauern ein
2 cm breiter Zwischenraum bleibt, welcher mit Cement auszugießen ist.

8 19. Der Boden der Grube muß aus ciner 18 em dicken Betonschichte hergestellt
werden, auf welche sodann ein Dacksteinboden in Cement zu legen ist.

Der Boden der Grube muß von allen Seiten gegen die Entleerungsvertiefung hin
GefSll haben. Letztere muß 30 cm weit und ebenso tief sein, sowie sich unmittclbar unter
der Einsteige-Oefsnung befinden.

8 20. Jede Grube muß mit einem mit Cement gemauerten, 25 cm starken Gewölbe
llberwölbt werden.

8 21. Der Boden der Grube, die vier Wandflächen und das Gewölbe find mit einem
geglätteten, l'/^cm starken Cementverputze zu versehen.

8 22. Die Einsteige-Oeffnung der Grube ist entweder mit einer Stein- oder mit einer
Eifenplatte lustdicht zu verschließen und dürfen in der letzteren keinerlei Oeffnungen zum
Einleeren von Kehricht, Asche, KüchenabfSllen u. dgl. anpebracht werden.

8 23. Die auS den GebSuden in die Abtrittgrube fllhrende Zuleitung muß aus Eisen-
oder Steingutröhren in gleicher Weite wie die Abfallrvhren (21 cm) bestehen.

Keine Grube darf mehr alS 5 Kubikmeter Rauminhalt haben.

8 24. Jede hiernach ausgeführte Grube muß, ehe sie verputzt wird, und vor ihrer
Benlltzung geprüft werden.

Zum Zwecke der Prüfung ist Anzeige bei der Baupolizeibehörde zu erstatten.

Es darf keine Grube in Gebrauch genommen werden, bevor sie von dem amtlichen
Sachverständigen vorschriftsmLßig befunden wurde.
 
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