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18

§ 10. Mvßige Zuschauer find von der Brandstätte fortzuweisen. Eltcrn, Vor«
münder und Erzicher sind vcrpflichtct, ihre jugendlichen Angehörigcn wührend dcS
Brandes zu Hause zu behalten.

8 11. Außer den Bewohnern deS HauscS und*den Im Z 7 bezeichnctcn Pcrsonen
haben nur Feuerwehrmänner Zutritt in das brennende HauS. bezw. in die Nachbar-
häuser, von welchen aus gelvscht werden odcr daS Retten von Fahrnissen stattsindcn kan».

Wcr während des BrandeS Gegcnstände an einen andercn Ort verbrinjwn will
und sich nicht auf der Stelle genügend auSzuweisen vermag, ist festzuhaltrn und vor
die Polizeibehvrde zu sühren.

ß 12. Kann einem Brande nur durch Einreißen der brennenden oder rincs dcr
benachbarten Gebäulichleiten Einhalt gethan werden, fo hat sich der EigentUmcr dcr
VeSfallS getrosienen amtlichen Anordnung zu untcrwerfen, da er nach dem Brand»
versicherungSgesetz Entschädigung erhält.

tz 13. Die erfordcrlichen Anordnungen nach Lvschung eineS Brandes, iiisbcsondere
auch wegen Ucberwachung und Räumung drr Brandßätte. trisit der Kommandant dcr
freiwilligen Feuerwehr im Benehmen mit dem Gr. AmtSvorstande und dem Bcrtrctcr
der Etadt.

8 14. Die geretteten Gegenstände werden nur zu einer hierzu sestgescljtcn Zcit
und gegen Brscheinigung zurllckgegebcn; wer sich jedoch bei dcr Polizeibchvrde als Eigcn-
tUmer unentbehrlicher Gegenstände, alS: Betten, Kleider rc. ausweist, dem könncn solche
gegen EmpfangSbeschcinigung sogleich verabfolgt werden.

8 15. Die beim Aufräumen der Brandstätte gefundenen Gegenstände sind, soscrn
der EigentUmer nicht sofort ermittelt wcrden kann, an die Polizeibehörde adzulicscrn.

8 16. Uebertretungen dieser Feuerlvschordnung werden auf Grund des 8 Hl*
P.'St.-G.-V. an Geld biS zu 60 Marl vder mit Hast bis zu 1-1 Tagen brstrast.

8 17. Die mit dem Heutigen in Kraft tretenden neuen Statuten der srciwilligcn
Fruerwehr dahier bilden einen Bcstandtcil dieser Feuerlvschordnung.

8 18. Der Stadtrat ist bercchtigt, sobald daS BedUrfniS hervortritt, die nicht in
der sreiwilligen Fcuerwebr stehenden männlichen, staats- und reichübUrgerlichcn Ein-
wohner im Alter von 20 bis 45 Jahren — die aktiven Militärpersonen auSgenomincn
— alS Hilfsmannschaft ;u organisteren und unter daS Kommando der freiwilligen Fcucr«
wehr zu stellen.

L. Verordnung vom 3V. Dtzember 1871.

Diensthrrrschaften, Arbeitgeber, Familienhäupter, welche feuergefährliche Handlungcn
ihrer Dienstleute, Arbeiter, Familienglieder oder HauSaenossen wisientlich dulden, des-
gleichen Personen, wclche leichtfertiger Weise Krndern, Blvdstnniaen, Wahn-
sinnigen oder Betrunkenen Fruer, Licht oder leicht entzUnvliche Stosfc
anvertrauen, oder welche im Freien angemachtcß Feuer verlassen, ehe eS vollständig
auSgelvscht ist, werden auf Grund deS S 368 Z. 8 R.-Gtr.-G. an Geld biS zu 60 Maik
oder mit Hast biS zu 14 Tagen bestrast.

6. Laminreinigung.

Kaminfege-Ordnung vom 29. Februar 1872.

8 1. Jeder Echornstein, der zu einer gewvhnlichen HeizungSeinrichtung gehkrt, musr
viermal in gleichen Zeitabständen vom 1. Eeptember biS 30. April gereinigt werden.

82. Alle Küchenkamine unterliegen UberdieS einer sUnften Fegung, welche in
den Monaten Juni und Juli vorzunrhmen ist.

8 3. RussischeOfenkamine find jährlich wenigstenS dreimal während ihrcs
GebrauchS und» wenn ste zur Ableitung drS RauchS auS KUchen dienen, gleich den sonstigen
Küchenkaminen jährlich fünfmal zu reinigen

§4. AllezweiMonate während deS ganzen JahreS sind die Kamine zum Ge«
schäftSbetriebe der Gastwirte, RestaurateurS. Kostgeber, Metzger, Färber, Hutmacher, Essig-
und Leimfieder, Tuchscherer, Branntweinvrenner, Eeifenfieder und ähnlicher Gewerbe
zu feaen.

Alle Monate einmal die Kamine der Bäckrr, Bierbrauer während der Biauzeit
und der Wurstler.
 
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