Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Tem Eigcntümcr de-:> Hauses, wenn er svlches bewohnt, im andern ftalt dei» »)aupt-
nüeter, liekt es ob, dafllr zu sorgen, das; diefe Verbindlichkeit ch'hdrist erfiillt werde.

Ist daS Haus an mehrere Hauöbewohner uermietet, fo entfcheidet zuiwchsl die etwa
zwifchen dem lZiizeutllmer u»d den Mietern vdcr zwifchen diefen rinter sich izclensfene Ber-
eiul'armuz ilbcr die Bclbiudlichkeil zum Etras'.eureiiüsze». Iehlt eine fvlche M-re!»baru»jz,
oder ist sie »nr'vllslttndia, vder ihre üzistenz nicht svsort llberzcujzeiid iiachzuweisen, sv bleibt
der Eigentiiinei oder Hauz,li»ieter alleiu filr den Volizujz des Ttras'.eukehreu-, verantwortlich.

Bei uubcwohnten Gebäudc», fowie bci allr» Ltalluuzzen, Renüseii, Gärten u. f. w. hat
der (5igentil»ier oder Benilher der i>!vkale filr das .Üehren zu forgen.

8 Ü. Das Kehren der Straßen hat im nachbarlichen Einvernehmen fo viel als »ibglich
zu gleicher .'jeit zu gefchehen. Dasfelbe muß fo vorgenommen werden, daß die Ltraße ge«
hörig rein ist.

8 t. Auch außer den regelniäßigen Kehrzeiten können die Reinigungsvstichligen vom
Polizkipeifoiial augchallei, werden, die Ltraße zu reinigen uud den Verkehr h>in,»eiide
ltiegenstände zu eutferneii, iveun dies im Intciesse der Neinlichkeit u»d dcs iingehmderten
Berkchrs geboten erscheint. Sic sind namentlich dazu vcrpstiäilet, fo oft die Bkrunrciniguiig
der Straße durch sie veranlaßt wird, uud alsdann erstrcckt fich felbstveiständlich die Ber«
pflichtung auf den ganzcn Uinfang der verunrcinigten Straße, wenn, wie z. B. bcii» Abladen
von Kohlen u. dgl., auch der Platz vor den Rachbarhäufern davon l'etrvfsen wird.

8 5,. Bei trockener Witterung sind die Straßen vor der Reinigung zur Berhiuderuiig
deS Aufstänbens mit Wasser zu begicßen.

8 6. Alle auf die Straße führenden Kändel und Winkel sind jeden Tag nüt ersteren
glcichzeitig zu reiuigen und die Graben (fofern kein Frost vorhanden) mit frifchem Wasscr
auszufchwemmen.

8 7- AUes in dcn Straßen aufwachfeude GraS ist jeweilS fogleich zu entfernen.

8 8. Der Straßenkehricht darf nicht in die Oeffnuilgen der städtifchen Kanäle lKaual-
fpunden) gefchafft und muß fogleich von der Straße entfernt werden.

8 Ü. Beim Eintritt der heißen Iahreszeit und anhaltender Trockenheit find die
Straßen und Ilkhbahiien wenigstens einnial des Tages, uud zwar zwifchen 6—7 Uhr
nbends nüt frifchkm Wasstr zu begießen.

In der Hauptstraße uud Leopoldstraße (Anlage) hat diefes auch »och niorgenS zwischen
7—8 Uhr zu gcfchehcn.

Bezüglich der Bcrpflichtung zuin Begicßen isl 8 2 maßgcbend.

8 lo. Die Drofchkenkiltfcher haben die für sie bestlmmlen Sammelplälie von dem
Dung ihrcr Pferdc, fo vst derfetbe in eiheblicher Weije vorhanden, jedenfallß aber drciuial
täglich, und zwar »lorgens, mittags und abends reinigen und diefe Piätze während der
heißen Iahreszeit tägtich inehrmals mit reiiieiii Wasfer abschwenken zu laffen.

8 ll. Bei kintietcndein Schneewetter cdcr be» strenger Külte sind die Gehbahnen vor
den Häusern und die Wegübcrgäugc nach dcr andcrii Seite der Straße durch dieHauSeigcn-
tüiner infoweit von l5is uud Schnee rein zu halten, daß die Komuiunikation ungestört er-
fcheint. Bei etwaigem starken, Schnecfalle ist auß den engeren und dem Verkehr am ineislen
ausgcfetzten Straßen, wie namentlich auS der Hauptstraße, der Schnec jeweils nach deui
Reckar fchaffen zn lassen.

8 12. Aus den Häufcrn dürfen Schnee und Eis nur unter der Vorausfetzung aus die
Straße getragen werden, daß diefelben fosort von da wicder weggebracht werden.

813. Das Lchneebatlwerfen, das Schleifen auf den Gehbahne»,
das Fahren mit Nutfchfchlittc» auf denfelben. auf den Straßenab-
hängen und bffentlichen Plätre >, bei eiii getretenem Schneefall, da 6
Fahren mit Fuhrwerken aller Art, insbefondere Schlitten, Chaife»
und fonstigen leichtern Gefährten ohne Schellenbehänge oder Glocke».
der Gebrauch von laugen, foge». Schlitten peitfchen in der Stadt isl
untersag t.

8 14. »Bei eintrctendem Glatteis vder fobald die ltzchwege nicht ohne Gefahr be-
gangen werden köniicn, sind diefe gehörig zu bestreuen."

8 15». lrs darf zu dicfer ^eit keii, Wasser vom Hausb darf auS den Häufern in die
Straßeiirinnen geleitet werden. Ueberhaupt daif nach eingetretenem Frost kein Wafjer
niehr in die Niniien oder auf die Straßcn - »amentlich in der Aähe der Brunnen — ge-
fchUttet, es muß dies vielmehr unmiltelbar in die Oeffnungen der Kanäle eingegosfen werden.
 
Annotationen